Anzumerken ist dabei, dass dieser Fall unwesentliche Positionen betroffen hat (nicht mit "W" gekennzeichnet). Fraglich bleibt daher, ob die Gerichte den Sachverhalt allenfalls anders beurteilt hätten, wenn wesentliche Positionen von diesen Umlagerungen betroffen gewesen wären. Aus Sicht der Autoren sollte es hier keine abweichende Beurteilung geben: ob eine Kalkulation(-sansatz) betriebswirtschaftlich erklär- und nachvollziehbar ist, ist nicht davon abhängig, ob eine Position wesentlich ist oder nicht. Auch ergibt sich aus der Rechtsprechung, dass Angebote mit unplausiblen Preisen oder unzulässiger Mischkalkulation auszuscheiden sind, und zwar unabhängig von ihrem Wert (folglich auch bei unwesentlichen Positionen). Der einzige Unterschied ist, dass bei wesentlichen Positionen die Prüfpflichten des Auftraggebers für eine vertiefte Angebotsprüfung schon früher ansetzen; für die betriebswirtschaftliche Erklär- und Nachvollziehbarkeit kann dies aber wohl keinen Unterschied machen.
Wichtig ist in diesem Zusammenhang jedenfalls, dem Auftraggeber auch tatsächlich eine Erklärung für die Kalkulation zu liefern. Die bloße Bestätigung, dass der Preis für den Bieter auskömmlich ist, stellt – ohne nähere Erläuterung – keine hinreichende Aufklärung dar! Dabei stellt sich allgemein oft die Frage, was ein Auftraggeber alles zur Kalkulation fordern darf und ob der Bieter jeder Aufforderung nachkommen muss. Sofern die Forderung aus den Ausschreibungsbestimmungen oder der ÖNORM B 2061 (sofern vereinbart) abzuleiten ist, hat der Bieter jedenfalls die entsprechende Aufklärung zu leisten bzw die Kalkulation offenzulegen. Was darüber hinausgeht, ist ein gewisser Graubereich, in dem der Bieter aber am "kürzeren Ast" sitzt: den Bieter trifft stets das Risiko, dass ihn der Auftraggeber – wenn er die geforderte Aufklärung nicht erstattet – aufgrund unvollständiger bzw nicht nachvollziehbarer Aufklärung aus dem Vergabeverfahren ausscheidet. Im Sinne einer Kosten-Nutzen-Betrachtung ist hier der weitergehenden Aufklärung im Zweifel daher stets der Vorzug zu geben (gegenüber der gerichtlichen Bekämpfung einer Ausscheidensentscheidung infolge unvollständiger Aufklärung).
Zusammengefasst lässt sich für die vergaberechtliche Praxis festhalten: die Übernahme von Subunternehmerpreisen kann eine nicht positionsgetreue Preisdarstellung bzw Angabe eines Preises von EUR 0,00 oder EUR 0,01 in einzelnen LV-Positionen sachlich rechtfertigen. Hierdurch kann im Einzelfall die Vermutung einer spekulativen Preisgestaltung bzw unzulässigen Mischkalkulation entkräftet werden. Öffentliche Auftraggeber sind nicht schon aufgrund derartiger Preisangaben zur Durchführung einer vertieften Angebotsprüfung oder einem "automatischen" Ausscheiden eines Angebotes verpflichtet. Oberste Prüfmaxime bleibt die betriebswirtschaftliche Erklär- und Nachvollziehbarkeit des Preises bzw der Kalkulation in Gesamtsicht.