Da nach dem allgemeinen Stellvertretungsrecht oft unklar ist, ob und wie weit Vollmachten gehen, soll die ÖNORM B 2110 (und B 2118) auch in diesem Punkt Abhilfe schaffen. Diese sieht nämlich vor, dass die Vertragsparteien, sofern sie nicht selbst handeln, eine oder mehrere Personen namhaft zu machen haben, die berechtigt sind, alle Erklärungen abzugeben und entgegenzunehmen und alle Entscheidungen zu treffen, die zur Abwicklung des Vertrages erforderlich sind.
Zu erwähnen ist in diesem Zusammenhang auch die sogenannte Verwaltervollmacht, nach der bei einer Person, die mit Aufgaben betraut ist, die nur bei Vorliegen einer Vollmacht sinnvoll erledigt werden können, auf diese Vollmacht vertraut werden darf. Es gilt die Vermutung, dass der Verwalter (ÖBA) zu allen Vertretungshandlungen berechtigt ist, die das Geschäft nach seiner Natur gewöhnlich mit sich bringt.
Nach dem allgemein anerkannten Verständnis in der Lehre sowie der Baupraxis gehören etwa die Überwachung der Herstellung des Werks auf Übereinstimmung mit den Plänen sowie auf Einhaltung der technischen Regeln, der behördlichen Vorschriften und des Zeitplans, die Abnahme von Teilleistungen und die Kontrolle der Abrechnung zu den der ÖBA obliegenden Aufgaben. Nach Ansicht des OGH ist die ÖBA beispielsweise auch als bevollmächtigt zur Durchführung der Schlussrechnungskorrektur anzusehen.
In der Praxis wird auch allgemein vertreten, dass der Bauherr mit der Einsetzung einer ÖBA zum Ausdruck bringt, dass er die ÖBA mit der Wahrnehmung seiner Interessen und somit mit der Erteilung von Anordnungen, der Prüfung und Beauftragung von Nachträgen sowie der Übernahme von Leistungen gegenüber den ausführenden Unternehmen betraut. Will der Bauherr eine derartige, aus den Gebräuchen der Baupraxis abgeleitete Bevollmächtigung der ÖBA jedenfalls vermeiden, muss er durch vertragliche Regelungen im Vertrag mit den ausführenden Unternehmen Klarheit über den Umfang der Vollmacht schaffen. Eine bloße Einschränkung der Vollmacht im Vertrag mit der ÖBA genügt eben gerade nicht.