Gerade in Bauprozessen sind vor allem zwei Anspruchsgrundlagen vorherrschend: Gewährleistung und Schadenersatz. Während die Gewährleistung verschuldensunabhängig zum Tragen kommt, erfordern Schadenersatzansprüche ein Verschulden des Schädigers, welches bei Vorliegen eines Vertrags grundsätzlich vermutet wird.
Zunächst ist festzuhalten, dass das Werk schlussendlich dem Bauherrn zukommt und Mängel(-schäden), wer auch immer diese zu vertreten hat, im Eigentum des Bauherrn eintreten. Dies führt bereits zur ersten interessanten Situation, dass häufig zwischen dem Bauherrn, bei dem sich ein Mangel oder ein Schaden manifestiert, und dem Subunternehmer, der diesen oftmals letztendlich zu vertreten hat, gar keine direkte Vertragsbeziehung besteht.
In der Konstellation Bauherr – GU – Subunternehmer stellt sich noch eine weitere Anspruchsgrundlage als durchaus prominent dar: der Regressanspruch. Wird der GU von seinem Vertragspartner, dem Bauherrn, in Anspruch genommen für einen Fehler, der materiell vom Subunternehmer zu verantworten ist, wird dieser versuchen, den Schaden an den tatsächlichen Verursacher weiterzugeben.
Eine typische und verhältnismäßig einfach aufzulösende Situation ergibt sich also dann, wenn der GU das Werk übergibt und der Bauherr diesen wegen der Verletzung vertraglicher Pflichten in Anspruch nimmt. Da der Subunternehmer regelmäßig sogenannter "Erfüllungsgehilfe" des GU ist, haftet der GU für das Verschulden des Subunternehmers wie für sein eigenes. Im Idealfall wird der GU daher vom Bauherrn in Anspruch genommen und macht seinen daraus resultierenden Schaden dann im Regresswege gegen den Subunternehmer als Verursacher geltend.
Die Praxis weicht jedoch in der Regel von dem Idealfall ab und gestaltet sich erheblich komplexer, wie nachfolgende Haftungsvarianten zeigen: