Beim sogenannten Skonto handelt es sich um einen Preisnachlass von einem Rechnungsbetrag, wenn die Begleichung der Rechnung unverzüglich – innerhalb einer vorab definierten Frist – erfolgt. Für Lieferanten und Werkunternehmer ergibt sich aus der Gewährung eines Skontos der Vorteil, dass die Bezahlung der Rechnungen besonders schnell erfolgt, in der Regel keiner Mahnung oder Anspruchsbetreibung bedarf und damit Liquidität sicherstellt.
Für Käufer und Werkbesteller liegt der Vorteil in dem ihnen gewährten prozentuellen Preisnachlass. Wirtschaftlich gesehen handelt es sich beim Skonto um ein Finanzierungsinstrument. Die Kosten dieses Finanzierungsinstruments sind jedoch im Vergleich zu einem kurzfristigen Bankkredit wesentlich höher: Geht man beispielsweise von einem Skonto in Höhe von 2 % bei Zahlung binnen 14 Tagen sowie einer Netto-Zahlungsfrist (sohin Zahlungsfrist ohne Skontoabzug) von 30 Tagen aus, entspricht dies einem Rabatt von 2 % für eine 16 Tage kürzere Zahlungsfrist. Umgerechnet entspricht dies einem Zinssatz von über 45 % pro Jahr! Der Werkunternehmer kann daher damit rechnen, dass der Werkbesteller versucht, einen solchen "kurzfristigen Kredit" zu gewähren, um damit Kosten zu sparen und seine Rechnungsbeträge in der Folge rasch innerhalb der Skontofrist begleicht.
Zur Unterscheidung: Wird ein Skonto erst nach Erhalt der Rechnung vereinbart, liegt keine Finanzierungsvereinbarung vor, sondern es handelt sich um eine nachträgliche Rabattierung.
Bei Vereinbarung eines Skontos kann stets davon ausgegangen werden, dass dieser dem Werkbesteller nur dann gewährt werden soll, wenn das gesamte vertragliche Entgelt innerhalb der festgelegten Frist vollständig erbracht wird. Der Werkvertrag soll also in der vorgesehenen Art und Weise vollständig – in der für die Skontogewährung vorgesehene Frist – erbracht werden und der Werkunternehmer in der Folge nicht dazu gezwungen sein, zur Hereinbringung seines ihm zustehenden Entgelts weitere kostspielige Maßnahmen in Form von Mahnungen oder etwa der Einleitung gerichtlicher Schritte zu veranlassen.
Nimmt der Werkbesteller sohin unberechtigte Rechnungskorrekturen vor, so hat er – mangels anderslautender Vereinbarung – auch keinen Anspruch auf einen Skonto-Abzug von der innerhalb der Skontofrist geleisteten Zahlung. Spitzfindigkeit? Nein – denn dieser Umstand wird in der Praxis regelmäßig übersehen bzw. anders gelebt.