Steuerrecht 2025 : Lohnsteuerliche Neuerungen beim Progressionsabgeltungsgesetz

Die Anpassungen umfassen unter anderem Änderungen bei Tarifstufen, Absetzbeträgen, steuerfreien Pauschalbeträgen für Dienstreisen und weitere Erleichterungen für Arbeitnehmer.
Das Progressionsabgeltungsgesetz 2025 wurde beschlossen, um die Steuerbelastung der Arbeitnehmer zu reduzieren und die Auswirkungen der Inflation abzumildern. Insbesondere Familien und Arbeitnehmer profitieren von den Neuregelungen, die sowohl unmittelbare finanzielle Vorteile als auch mehr soziale Gerechtigkeit bringen sollen. Im Folgenden ein Überblick über die wichtigsten Neuerungen.
Anpassung der Tarifstufen und Absetzbeträge
Die Betragsschwellen der ersten fünf Tarifstufen des progressiven Einkommensteuertarifs bis zu einem Einkommen von etwa 100.000 Euro werden um 0,5 % (auf insgesamt 3,83 %) erhöht, um die Inflation auszugleichen. Die Höchststufe bleibt davon unberührt. Darüber hinaus werden die Absetzbeträge (z.B. Alleinverdiener- bzw. Alleinerzieherabsetzbetrag, Verkehrsabsetzbetrag) und die maximalen SV-Rückerstattungsbeträge im Bereich der Negativsteuer um die volle Inflationsrate von 5% angehoben. Dies ergibt folgende neue Werte für 2025:
- Der Alleinverdiener- und Alleinerzieherabsetzbetrag steigt auf 601 Euro (ein Kind) bzw. 813 Euro (zwei Kinder) mit einem Zusatz von 268 Euro pro weiterem Kind (vorausgesetzt der (Ehe-)Partner erzielt höchstens 7.284 Euro Einkünfte im Jahr.
- Der Unterhaltsabsetzbetrag steigt auf 37 bei einem Kind, 55 Euro bei zwei Kindern, zuzüglich 73 Euro für jedes weitere Kind.
- Der Verkehrsabsetzbetrag beträgt nun 487 Euro, der erhöhte Betrag 838 Euro sowie der Zuschlag 790 Euro.
- Jahressechstel-Freigrenze und 30 %-Grenze: Diese werden auf 2.570 Euro bzw. 2.447 Euro angepasst.
Die Tarifstufen des progressiven Tarifs für 2025 gelten somit wie folgt:
- 0 % für Einkommensteile bis 13.308 EUR
- 20 % für Einkommensteile zwischen 13.308 EUR und 21.617 EUR
- 30 % für Einkommensteile zwischen 21.617 EUR und 35.836 EUR
- 40 % für Einkommensteile zwischen 35.836 EUR und 69.166 EUR
- 48 % für Einkommensteile zwischen 69.166 EUR und 103.072 EUR
- 50 % für Einkommensteile über 103.072 EUR
Das Gesetz markiert einen wichtigen Schritt hin zu einer modernen und inflationsangepassten Steuerpolitik. Steuerzahler sollten sich frühzeitig über die neuen Regelungen informieren, um die potenziellen Vorteile vollständig auszuschöpfen.Michael Sadl
Erhöhung der steuerfreien Pauschalbeträge bei Dienstreisen
Zum 1. Januar 2025 steigen die steuerfreien Pauschalsätze nach der Reisegebührenvorschrift:
- Das Taggeld erhöht sich auf 30 Euro (bisher 26,40 Euro).
- Das Nächtigungsgeld steigt auf 17 Euro (bisher 15 Euro).
- Das Kilometergeld steigt einheitlich auf 0,50 Euro pro Kilometer für Pkw, Motorräder und Fahrräder (bisher differenziert). Für die Mitnahme von Personen wird ein Pauschalbetrag von 0,15 Euro pro Kilometer festgelegt, um Fahrgemeinschaften attraktiver zu machen.
Eine zusätzliche Neuerung betrifft die neue Fahrtkostenersatzverordnung: Arbeitnehmer können pauschale Zuschüsse für dienstliche Fahrten mit Massenverkehrsmitteln erhalten, wenn die Fahrkarte privat gekauft wurde und die tatsächlichen Aufwendungen dafür nicht vom Arbeitgeber übernommen wurden. Der jährliche Höchstbetrag liegt bei 2.450 Euro. Erhält der Arbeitnehmer gar keinen Aufwandsersatz vom Arbeitgeber, kann der Arbeitnehmer diese als Werbungskosten im Rahmen seiner Arbeitnehmerveranlagung geltend machen.
Die ebenfalls neue Kilometergeldverordnung regelt, dass Arbeitnehmer für bis zu 30.000 Kilometer pro Jahr pauschale Kilometergeldsätze für die berufliche Nutzung von Fahrzeugen als Werbungskosten geltend machen können, wenn kein Aufwandsersatz durch den Arbeitgeber erfolgt. Die Kilometergeldverordnung regelt zudem die entsprechenden Aufzeichnungspflichten und welche fahrzeugbezogenen Aufwendungen mit dem Ansatz des Kilometergeldes abgegolten sind.
Einführung eines Kinderzuschlags
Ab Juli 2025 wird ein Kinderzuschlag in Höhe von 60 Euro monatlich pro Kind unter 18 Jahren eingeführt. Dieser ersetzt die bisherige Sonderzuwendung nach dem Lebenshaltungs- und Wohnkosten-Ausgleichs-Gesetz (LWA-G) und wird zusammen mit der Familienbeihilfe ausbezahlt. Voraussetzung ist, dass das Jahreseinkommen 25.725 Euro nicht überschreitet.
Sachbezugsregelung für Dienstwohnungen
Eine Änderung in der Sachbezugswerteverordnung bringt ab 2025 weitere Erleichterungen für arbeitsplatznah zur Verfügung gestellte Unterkünfte, die nicht den Mittelpunkt der Lebensinteressen des Arbeitnehmers darstellen:
- Für Unterkünfte bis 35 m² (bisher 30 m²) wird kein Sachbezug angesetzt.
- Für Unterkünfte von 35 bis 45 m² (bisher 30–40 m²) gilt ein um 35 % verminderter Sachbezugswert, sofern diese höchstens zwölf Monate zur Verfügung gestellt werden.
- Gemeinschaftsflächen (z. B. Küche, Bad) werden künftig anteilig auf die Nutzer verteilt und nicht mehr vollständig jedem Arbeitnehmer zugerechnet.
Tipps und Tricks
- Passen Sie die Tag- und Nächtigungsgelder, sowie Kilometergelder an die neuen Werten an.
- Achten Sie auf korrekt geführte Aufzeichnungen für die steuerliche Anerkennung der Kilometergelder.
- Überprüfen Sie die Sachbezugsberechnung für vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellte Unterkünfte. Die Berechnung der Gemeinschaftsflächen wurde arbeitnehmerfreundlicher gestaltet.