Steuerrecht : Augen auf beim Unternehmenskauf
Bei Unternehmenserwerben stehen in der Regel wirtschaftliche und strategische Aspekte im Vordergrund. Der Unternehmenserwerb bietet einerseits steuerliches Optimierungspotential, andererseits können in einem Unternehmen erhebliche steuerliche Risiken schlummern. Es ist daher ratsam steuerliche Überlegungen in den Fokus zu rücken und den Erwerb einerseits steuerlich sinnvoll zu strukturieren und andererseits eine umfassende steuerliche Due Diligence durchzuführen, um steuerliche Fallstricke zu identifizieren und steuerliches Optimierungspotential auszuschöpfen.
Steuerliche Strukturierung des Erwerbs
Der Erwerb eines Unternehmens bietet eine gute Gelegenheit die optimale steuerliche Struktur zu etablieren. Dies kann die Wahl der richtigen Rechtsform, die Bildung von Unternehmensgruppen, die Wahl der optimalen Beteiligungsstruktur und vieles mehr sein. Bei fremdfinanzierten Beteiligungserwerben wird die steuerliche Absetzbarkeit der Zinsen zu beachten sein. Bei grenzüberschreitenden Beteiligungsstrukturen sollte die Optimierung allfälliger Quellensteuern (inbesondere auf Dividenden, Zinsen, Lizenzgebühren und Dienstleistungsvergütungen) beachtet werden.
Nicht vergessen werden darf darüber hinaus auf mögliche Exitszenarien: Gibt es etwa Beteiligungsstrukturen, in denen künftig eine steuerfreie Anteilsveräußerung möglich ist?
Due Diligence
Während sich viele Erwerber über die optimale Unternehmensstruktur Gedanken machen, wird eine Due Diligence oftmals eingespart. Eine Due Diligence hilft, die finanzielle und rechtliche Gesundheit des Zielunternehmens zu bewerten. „Due Diligence“ bedeutet „gebotene Sorgfalt“ und kommt ursprünglich aus dem US-amerikanischen Kapitalmarkt- bzw Anlegerschutzrecht. Eine Obliegenheit zur Durchführung lässt sich aus dem österreichischen Recht nicht ableiten, die Durchführung ist aber jedenfalls empfehlenswert, um nicht die sprichwörtliche „Katze im Sack“ zu kaufen.
Dem Verkäufer dienen die Ergebnisse der „Vendor Due Diligence“ als Gelegenheit mögliche Problemfelder zu beseitigen und „überraschungsfrei“ in den Verkaufsprozess zu gehen. Der Käufer wird im Zuge der „Buy-Side“ bzw „Purchaser Due Diligence“ entdeckte Risiken bei der Kaufpreisverhandlung bzw Vertragsgestaltung (zB Gewährleistungsklauseln) berücksichtigen. Schwerwiegende Risiken können zudem zu einem gänzlichen Abbruch der Transaktion führen („Deal Breaker“). Durchaus üblich sind die Legal und die Financial Due Diligence. Daneben kann eine Due Diligence – je nach Unternehmen und Zielsetzung – in vielen weiteren Bereichen, etwa Environmental, Human Ressources, IT, Technical etc durchgeführt werden.
Die Tax Due Diligence soll einen Überblick über den Veranlagungsstatus und mögliche steuerliche Risiken verschaffen. Im Veranlagungsstatus wird erhoben, bis zu welchem Zeitpunkt das Unternehmen Steuererklärungen eingereicht hat, welche Bescheide bereits ergangen sind und ob Betriebsprüfungen stattgefunden haben. Betriebsprüfungsfeststellungen sind dabei eine besonders bedeutende Informationsquelle. Aus diesen lassen sich rasch steuerliche Risikofelder der Vergangenheit und deren aktueller Umgang damit ableiten. Die wesentlichen Prüfungsfelder einer Tax Due Diligence hängen ua vom Geschäftsmodell, der Gesellschaftsstruktur und der Historie des Unternehmens ab. Wesentliche steuerliche Prüfungsfelder können etwa die Umsatzsteuer, Quellensteuern (zB Gewinnausschüttungen an Steueroasengesellschaften), Transaktionen mit verbunden Unternehmen oder Organen der Gesellschaft, vergangene Umstrukturierungen (gescheiterte Umgründung!?), Verlustvorträge, Rückstellungen, Lohnsteuer, branchenspezifische Risiken (zB Zoll bei Importunternehmen, Betriebsstätten bei exportorientierten Dienstleistungsunternehmen) und vieles mehr sein.
Zudem sollte im Rahmen der Tax Due Diligence jedenfalls ein Quercheck mit den Ergebnissen aus anderen Due Diligence Berichten erfolgen, da deren Findings steuerliche Auswirkungen haben bzw steuerliche Problemfelder aufdecken können.
Haftungsrisiken im Steuerrecht
Die Frage welche Haftungen den Erwerber und allfällige neue Geschäftsführer treffen können ist je nachdem, ob ein Share oder Asset Deal durchgeführt wird, unterschiedlich zu beantworten. Hier ist eine fallspezifische fundierte Beratung durch Experten jedenfalls ratsam. Im Hinblick auf die im Rahmen der Due Diligence aufgedeckten wesentlichen Risiken gilt es jedenfalls abzuwägen, inwieweit diesbezügliche Haftungen auf den Erwerber übergehen bzw vermieden werden können. Erhebliche steuerliche Haftungsrisiken könnten ein Grund für einen Abbruch der Transaktion darstellen.
Finanzstrafrecht nicht vergessen!
Die Ergebnisse des Due Diligence Berichts sollten allerdings nicht nur im Rahmen der Vertragsverhandlung Beachtung finden. Steuerliche Findings der Due Diligence sind jedenfalls auf ihre finanzstrafrechtliche Relevanz hin zu prüfen und entsprechende Maßnahmen abzuleiten. Etwa kann sich ein neuer Geschäftsführer einer erworbenen Gesellschaft im Nachhinein nicht mehr an bereits verwirklichten Finanzvergehen der Vergangenheit beteiligen.
Insofern Gestaltungen jedoch in die Zukunft wirken, gilt es jedenfalls zu prüfen, wie diese eingestellt bzw saniert werden können. Werden nach dem Erwerb Steuererklärungen für Zeiträume vor dem Erwerb abgegeben, ist eine sorgfältige Prüfung unerlässlich, da allenfalls erst die Erklärungsabgabe zur Verwirklichung eines Finanzstrafvergehens führen kann.
Tipps und Tricks
* Steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten aber auch Risiken im Zusammenhang mit Unternehmenserwerben sind mannigfaltig und zum Teil höchst komplex. Eine fundierte Beratung ist dabei unerlässlich.
* Unterschätzen Sie nie den Aufwand, den ein Unternehmenserwerb mit sich bringen kann. Eine strukturierte Herangehensweise und ein erfahrenes Team können Sie vor einem Desaster bewahren.
* Die steuerliche Optimierung der Unternehmensstruktur kann erhebliche wirtschaftliche Vorteile bringen. Ein Unternehmenserwerb kann zudem ein guter Anlass sein, die eigene bestehende Struktur kritisch zu betrachten.
* Wesentliche Findings einer Due Diligence können die Verhandlungsposition erheblich stärken.
* Die Kosten für eine Unternehmenstransaktion (zB Due Diligence Kosten) sind nicht unbedingt unmittelbar als Betriebsausgaben abzugsfähig. Je nach Zielsetzung und Zeitpunkt der Durchführung sind diese allenfalls als Anschaffungs(neben)kosten zu aktivieren.
* Im Zuge einer Due Diligence entdeckte, etablierte Abgabenverkürzungsmodelle (zB im Bereich Umsatzsteuer, Lohnabgaben), sollten umgehend eingestellt werden. Ursprünglich fahrlässige Delikte, die im Rahmen der Due Diligence entdeckt werden, können bei Weiterführung zu Vorsatzdelikten werden!