Bei beziehungsweise vor Erstellung der Klage stellt sich im ersten Schritt die Frage, ob die einzuklagende Forderung bereits fällig geworden ist.
Gehen wir von einem Beispiel aus, in welchem ein Bauunternehmen seinen offenen Werklohn in der Höhe von EUR 80.000,00 gegen einen inländischen, im Firmenbuch eingetragenen Auftraggeber eingeklagt hat, und nehmen zudem an, dass der offene Werklohn aus zwei vom Bauunternehmen (vertragsgemäß ermittelten und eingereichten) Mehrkostenforderungen zu jeweils EUR 40.000,00 resultiert. Diese Forderungen wurden vom Bauunternehmer erstmalig in der Schlussrechnung gegenüber dem Auftraggeber verrechnet.
Soweit von den Vertragsparteien nichts anderes vereinbart wurde, wird der Werklohn Zug um Zug mit der Vollendung des Werks fällig (§ 1170 Satz 1 ABGB). Wurde vertraglich etwa ein Pauschalpreis vereinbart, ist in diesem Fall – da die Forderung mit der Vollendung des Werkes fällig wird – nicht einmal die Legung einer Rechnung erforderlich. Alleine die Fertigstellung hat hier zur Folge, dass die Werklohnforderung des Bauunternehmers fällig wird.
Ist hingegen kein Pauschalpreis vereinbart worden, sondern steht die endgültige Höhe des Werklohns erst nach der Rechnungslegung fest, wird der Werklohn (erst) mit Übermittlung einer (nachvollziehbaren und überprüfbaren) Rechnung fällig. An diesen Zeitpunkt schließt sodann die für die Ermittlung der Verzugszinsen relevante Zahlungsfrist an (hierzu genauer unten). In der Praxis werden aber in aller Regel Zahlungspläne vereinbart oder zumindest die Rechnungslegung und Zahlungsbedingungen vertraglich geregelt. Die Fälligkeit des Werklohns bzw der Rechnungen, mit denen der Werklohn geltend gemacht wird, richtet sich sodann nach diesen zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarungen.
Hat der Bauunternehmer die Forderung – wie im gegenständlichen Beispiel – nach Vollendung der Arbeiten mittels ordnungsgemäßer (nachvollziehbarer und überprüfbarer) Schlussrechnung gegenüber dem Auftraggeber verrechnet, wird der Werklohn nach Ablauf der Vereinbarten Prüf- und Zahlungsfrist bzw. bereits zum Zeitpunkt der Rechnungslegung (wenn nichts Abweichendes vereinbart wird) fällig und ist vom Auftraggeber entsprechend zu begleichen.
Zu beachten ist hierbei, dass sofern die Rechnung nicht überprüfbar bzw. nachvollziehbar ist, der Werklohn nicht fällig wird, jedoch die Verjährungsfrist (von drei Jahren) unabhängig davon bereits zu laufen beginnt. Der Bauunternehmer ist daher gehalten, schnellstmöglich eine ordnungsgemäße Rechnung nachzureichen.