Steuertipps : Wichtige Änderungen im österreichischen Steuerrecht

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Das AbgÄG 2022 enthält eine Vielzahl von Maßnahmen unter anderem zur Forschungsprämie, umsatzsteuerliche Änderungen und eine neue Meldepflicht über Plattformeinkünfte. Im Folgenden finden Sie einige wesentliche bevorstehende Neuerungen im Steuerrecht für Unternehmer. Die Gesetzwerdung bleibt noch abzuwarten.

Einkommensteuergesetz

Von Jahresnetzkarten für den öffentlichen Verkehr, die sowohl betrieblich als auch privat genutzt werden (können), sollen künftig 50% der Ausgaben für eine nicht übertragbare Jahreskarte der 2. Klasse für Einzelpersonen ohne weiteren Nachweis pauschal als Betriebsausgaben abgesetzt werden können. Dies soll einen Nutzenanreiz für den öffentlichen Verkehr schaffen und gleichzeitig administrativen Aufwand betreffend die Aufzeichnung von privater bzw betrieblicher Nutzung einsparen.

Matthias Mitterlehner
Matthias Mitterlehner ist Steuerberater, Partner und Head of International Tax der Icon Wirtschaftstreuhand GmbH und von WTS Global. - © ROBERT MAYBACH

Forschungsprämie

Mit dem AbgÄG 2022 wird für bestimmte Unternehmen die Bemessungsgrundlage um einen fiktiven Unternehmerlohn erweitert. Dieser kann iHv 45 EUR/WJ und pro Person angesetzt werden (max 77.400 EUR/WJ/Person). Der fiktive Unternehmerlohn ist laut BMF für Einzelunternehmer, Mitunternehmer und unentgeltlich tätige Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft gedacht. Eine weitere Verbesserung stellt künftig die Möglichkeit der Teilauszahlung dar. Sollte das FFG-Gutachten nicht vollumfänglich positiv beurteilt werden, so kann künftig für den bereits positiven Teil der Forschungsprämie ein Antrag auf Auszahlung, unter Einhaltung bestimmter Vorgaben, gestellt werden. Auch verfahrensrechtlich soll es zu einer Vereinfachung kommen. Derzeit ist die Antragstellung nur bis zur Rechtskraft des Steuerbescheides des jeweiligen Jahres möglich. Künftig soll die Antragstellung verlängert werden und bis vier Jahre nach Ende des relevanten Wirtschaftsjahres möglich sein. Die Änderungen sollen erstmalig für die Forschungsprämie 2022 gelten.

Andreas Mitterlehner, Icon Wirtschaftstreuhand
Matthias Mitterlehner ist Steuerberater, Partner und Head of International Tax der Icon Wirtschaftstreuhand GmbH - © Icon Wirtschaftstreuhand

Umsatzsteuer

Die Vereinfachungsregelung über Dreiecksgeschäfte soll nach dem 31.12.2022 auch auf Reihengeschäfte mit mehr als drei Personen angewandt werden können. In den Genuss der Vereinfachung kommt nach-wie-vor nur jener Steuerpflichtige innerhalb der Reihe, der den innergemeinschaftlichen Erwerb tätigt, also der Empfänger der bewegten Lieferung ist.

Werden Lieferungen oder Leistungen von einem Unternehmer bezogen, der seine Umsätze nach vereinnahmten Entgelten besteuert, so entsteht das Recht auf Vorsteuerabzug für Umsätze, die nach dem 31.12.2022 ausgeführt werden, erst in dem Zeitpunkt, in dem die Steuerschuld für diese Lieferung oder Leistung entsteht. Das ist mit Ablauf des Kalendermonats (oder des Quartals), in dem die Entgelte vereinnahmt worden sind.

Bei der Vermietung von Grundstücken durch Unternehmer, die im Inland weder ihr Unternehmen betreiben noch eine an der Leistungserbringung beteiligte Betriebsstätte haben, soll es nach dem 31. Dezember 2022 nicht mehr zum Übergang der Steuerschuld kommen. Der vermietende Unternehmer wird zum Steuerschuldner und muss seine Umsätze im Veranlagungsverfahren erklären.

Digitale Plattformen-Meldepflichtgesetz

Mit dem DPMG setzt der österreichische Gesetzgeber EU-Vorgaben über die Meldepflicht für digitale Plattformen um. Diese werden damit verpflichtet, die Umsätze ihrer Nutzer jährlich an eine Finanzverwaltung in der europäischen Union zu melden, welche die Daten an die Finanzverwaltungen in den Ansässigkeitsstaaten bzw den Belegenheitsstaaten von Immobilien weiterleitet. Gemeldet werden Einkünfte aus der Vermietung und Verpachtung von jeglichem unbeweglichem Vermögen (z.B. Airbnb), persönlichen Dienstleistungen (z.B. Etsy, Lieferdienste), Verkauf von Waren (z.B. Ebay, Amazon) oder der Vermietung jeglicher Verkehrsmittel (z.B. Uber). Steuerpflichtige, die Einkünfte über Internetplattformen beziehen sollten vor diesem Hintergrund ihre steuerlichen Verpflichtungen richtigstellen.

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Änderung bei der Abzugsteuerentlastung iVm Arbeitskräfteüberlassungen

Im Zuge des AbgÄG 2022 wird die Rückerstattung der Abzugsteuer auf Arbeitskräftegestellungsvergütungen insoweit eingeschränkt, als künftig nur mehr ein Betrag in Höhe von 30% der einbehaltenen Abzugsteuer an den ausländischen Überlasser zurückbezahlt werden kann, insoweit er keinen inländischen Lohnsteuerabzug für die betroffenen Dienstnehmer nachweisen kann. Es wird künftig pauschal angenommen, dass 70% der gesamten Gestellungsvergütung auf die Löhne der überlassenen Dienstnehmer entfallen und durch die Abzugsteuer deren Besteuerung sichergestellt wird. Die restlichen 30% sollen auf jenen Bestandteil der Gestellungsvergütung entfallen, auf den Österreich mangels Betriebsstätte des Überlassers in der Regel kein Besteuerungsrecht zusteht (üblicherweise Gewinnanteil und Gemeinkosten).

Im Sinn der bisherigen Verwaltungspraxis soll bei kurzfristigen gewerblichen Überlassungen aus Deutschland gemäß der Verordnung eine vollständige Entlastung möglich sein, wenn der Überlasser und die betroffenen Dienstnehmer die Abkommensberechtigung nachweisen. Aufgrund der besonderen Bestimmung in Art 15 Abs 3 DBA Deutschland wechselt das Besteuerungsrecht an den Dienstnehmereinkünften in solchen Fällen erst bei Überschreiten der 183-Tages-Frist nach Österreich.

Multinationale Risikobewertung (ICAP)

In § 118b Bundesabgabenordnung sollen die innerstaatlichen Rahmenbedingungen für die Teilnahme Österreichs an den von der OECD und der EU entwickelten Instrumenten zur multinationalen Risikobewertung geschaffen werden. Multinationale Unternehmen sollen künftig eine gemeinsamen Analyse und Bewertung von grenzüberschreitenden Besteuerungsrisiken durch mehrere Steuerverwaltungen vornehmen lassen können. Dafür gewährt das Unternehmen den Steuerverwaltungen einen zeitnahen Einblick in seine Tätigkeit und Steuergestaltung. Die teilnehmenden Steuerverwaltungen stimmen sich zu möglichen Besteuerungsrisiken ab und ermöglichen dem Unternehmen die frühzeitige Durchführung notwendiger Korrekturen und somit eine gewisse Besteuerungs- und Planungssicherheit, allerdings ohne rechtliche Verbindlichkeit.

Tipps und Tricks

  • Die Begutachtung des Entwurfs läuft bis 24. Mai 2022. Mit einer finalen Fassung des AbgÄG 2022 ist voraussichtlich noch im Juni zu rechnen.
    Analysieren Sie die Auswirkungen auf Ihr Unternehmen, allenfalls gemeinsam mit Ihrem Steuerberater und setzen Sie nötige Schritte (z.B. Systemanpassungen, Offenlegung von bisher nicht erklärten Plattformeinkünften).
  • Bei Arbeitskräfteüberlassungen aus dem Ausland gilt schon, wie bisher, im Zweifel Abzugsteuer abziehen!
  • Hüten Sie sich außerdem vor „Werkverträgen“, die sich bei wirtschaftlicher Betrachtung als Arbeitskräfteüberlassung darstellen. Es drohen die Vorschreibung von Abzugsteuer, Kommunalsteuer, Säumnisfolgen und Strafen nach dem LSD-BG.