Steuerrecht : Kampf den Scheinfirmen
Ziel des Betrugsbekämpfungsgesetzes ist es, Scheinfirmen früher zu identifizieren und ergänzende Maßnahmen zu ergreifen, um Betrüger:innen früher und umfassender sanktionieren können.
Allein im Jahr 2023 wurden über 150 Scheinfirmen festgestellt. Das sind etwa 3,5 Mal so viele wie noch vor zehn Jahren. Durch nicht gezahlte Steuer- und Sozialversicherungsabgaben und Vorsteuerbetrug entsteht in diesem Zusammenhang ein geschätzter jährlicher Schaden von mehreren hundert Millionen Euro.
Mit dem Betrugsbekämpfungsgesetz Teil I und Teil II wird nun ein zusätzliches Steueraufkommen von EUR 60 Mio pro Jahr erwartet. Während Teil I vorrangig finanzstrafrechtliche Verschärfungen bringt, befasst sich Teil II mit der Bekämpfung von Sozialbetrug. Im Folgenden sollen die wesentlichen Punkte der finanzstrafrechtlichen Neuerungen dargestellt werden. Der Begutachtungszeitraum des Gesetzespakets hat mit 21. Mai geendet. Der weitere Gesetzeswerdungsprozess bleibt nun abzuwarten.
Bekämpfung von Scheinfirmen
Scheinfirmen stellen etwa Scheinrechnungen aus, die von sogenannten Durchleiterfirmen bezahlt werden. Sobald die Rechnungen bezahlt sind, wir das Geld in bar abgehoben und in der Folge an das leistungserbringende Unternehmen gezahlt. Dieses Geld wird in der Folge für die Bezahlung von Schwarz- oder Teilschwarzlöhnen verwendet, es werden Gewinne gezielt geschmälert, Gewinnentnahmen und -Verschiebungen ermöglicht und Vorsteuern zu Unrecht geltend gemacht.
Durch das Betrugsbekämpfungsgesetz 2024 Teil I soll nun in § 51b FinStrG ein neuer Straftatbestand geschaffen werden, welcher eine Sanktionslücke im Zusammenhang mit Scheinunternehmen und den von ihnen ausgestellten Schein- und Deckungsrechnungen schließen soll. Demnach macht sich künftig strafbar, wer abgabenrechtlich relevante Belege verfälscht, falsche oder unrichtige Belege herstellt oder derartige Belege verwendet und dies mit dem Vorsatz macht, einen Geschäftsvorgang vorzutäuschen oder dessen wahren Gehalt zu verschleiern. Diese Finanzordnungswidrigkeit wäre mit einer Geldstrafe von bis zu EUR 100.000 bedroht. Die diesbezügliche Verjährungsfrist soll drei Jahre betragen. Mit der Einführung der vorgeschlagenen Finanzordnungswidrigkeit soll aufgrund der Kurzlebigkeit der meisten Scheinunternehmen und damit einhergehender fehlender Greifbarkeit von Verantwortlichen und Vermögenswerten ein zeitnahes und wirksames Vorgehen gewährleistet werden. Dies könne faktisch nur durch Vorverlegung des strafbaren Deliktsbereichs in das bisher finanzstrafrechtlich straflose Vorbereitungsstadium wirksam erreicht werden.
Gemäß den Erläuterungen ist ein Beleg falsch, wenn scheinbarer und wirklicher Aussteller nicht identisch sind. Ein unrichtiger Beleg liegt vor, wenn eine inhaltlich unrichtige Tatsache als richtig dargestellt wird. Unter den Begriff „verwendet“ fällt auch das Aushändigen oder Überlassen solcher Belege an dritte Personen.
Anpassungen beim Verkürzungszuschlag
Kommt es im Rahmen von abgabenbehördlichen Prüfungshandlungen zu Abgabennachforderungen und besteht der Verdacht eines Finanzvergehens, kann die Behörde anstelle einer Mitteilung an die Finanzstrafbehörde einen Verkürzungszuschlag in Höhe von 10 % des mutmaßlich verkürzten Betrags festsetzen. Bei rechtzeitiger Entrichtung der Abgabenachforderung und des Verkürzungszuschlags tritt Straffreiheit etwaiger Finanzvergehen ein.
Im Gegensatz zur bisherigen Regelung soll der Verkürzungszuschlag künftig nur mehr auf Antrag des Abgabenpflichtigen zugänglich sein. Die Möglichkeit, den Verkürzungszuschlag auf Initiative der Abgabenbehörde unter Zustimmung des Abgabenpflichtigen festzusetzen wäre folglich nicht mehr vorgesehen. Neu eingeführt werden sollen zudem Zahlungserleichterungen (Stundung oder Ratenzahlung) - allerdings nur für die Abgabennachforderung. Der Verkürzungszuschlag wäre weiterhin binnen eines Monats ab Feststellung zu entrichten.
Bisher war der Verkürzungszuschlag zudem nur für Fälle, in denen die Summe der verkürzten Abgaben für den gesamten Prüfungszeitraum nicht mehr als EUR 33.000 und pro Jahr nicht mehr als EUR 10.000 betrugen, anwendbar. Die jährliche Beitragsgrenze soll künftig entfallen. Das bedeutet, es würde dann nur mehr die Grenze von EUR 33.000 für den gesamten Prüfungszeitraum gelten.
Weitere finanzstrafrechtliche Aspekte des Betrugsbekämpfungsgesetzes
Zusätzlich werden noch einige weitere Maßnahmen gesetzt, unter anderem:
* Trifft ein Finanzvergehen mit dem Delikt der Datenfälschung (§ 225a StGB) zusammen, soll künftig nur das Finanzvergehen strafbar sein
* Fehlt ein Anfangsverdacht für eine Straftat, soll die Berichtspflicht der Finanzstrafbehörde an die Staatsanwaltschaft künftig entfallen
* Entfall der Widerrufsmöglichkeit des Einspruchsverzichts bei vereinfachten Strafverfügungen im Zusammenhang mit Zollvergehen
* Ausweitung der Aufgaben der Finanzpolizei, unter anderem können vereinfachte Verfahren wegen Finanzordnungswidrigkeiten im Zusammenhang mit Registrierkassen künftig von der Finanzpolizei geführt werden
Tipps und Tricks
* Scheinunternehmen treten besonders häufig in Branchen wie Bauhaupt- und Baunebengewerbe, Reinigung, Security, Eventveranstaltung, Spezialdienstleistung und Arbeitskräfteüberlassung in Erscheinung.
* Vor allem bei Geschäftsbeziehungen mit diesen Branchen sollten neben der Rechnung vorsorglich auch Schriftverkehr, Lieferscheine, Auftragsschreiben und Ausdrucke aus der Finanzministeriumsliste der Scheinunternehmen aufbewahrt werden.
* Im Fall einer abgabenbehördlichen Prüfung ist nach Aufforderung der Finanzbehörde gem § 162 BAO der Empfänger von Beträgen zu benennen, die als Betriebsausgabe geltend gemacht werden sollen. Andernfalls kann der Betriebsausgabenabzug versagt werden. Bei körperschaftsteuerpflichten Abgabepflichtigen kommt zudem ein zusätzlicher Zuschlag zur Anwendung. Diese Bestimmung ist eine weitere wesentliche Waffe der Finanzverwaltung gegen Scheinunternehmen.
* Bei der (grob fahrlässigen) Einbindung von Scheinunternehmen droht dem Auftraggeber künftig eine umfangreiche Haftung für Entgeltansprüche von Arbeitnehmern.