Der Zeitpunkt, ab dem die Lieferketten-Verpflichtungen einzuhalten sind, wurde in der Richtlinie nun nach der Größe des betroffenen Unternehmens gestaffelt:
* Unternehmen mit mehr als 5000 Beschäftigten und einem Umsatz von EUR 1,5 Mrd. nach 3 Jahren (voraussichtlich also Mitte/Ende Juni 2027; Maßnahmen zur Behebung von Missständen gemäß Art 11 erst ab 1.1.2028),
* mit mehr als 3000 Beschäftigten und EUR 900 Mio. Umsatz nach 4 Jahren (voraussichtlich also Mitte/Ende Juni 2028; Berichts-/Transparenzpflichten gemäß Art 16 schon ab 1.1.2029),
* mit mehr als 1000 Beschäftigten und einem Umsatz von EUR 450 Mio. nach 5 Jahren (voraussichtlich also Mitte/Ende Juni 2029; Berichts-/Transparenzpflichten gemäß Art 16 schon ab 1.1.2029).
Ein wesentlicher Streitpunkt in den Verhandlungen war noch die Breite des Begriffs "Geschäftspartner" bzw. wem gegenüber die Sorgfaltsverpflichtungen einzuhalten sind. Einigkeit bestand stets darüber, dass ein in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallendes Unternehmen jedenfalls (Sorgfalts-)Verpflichtungen gegenüber seinen direkten Vertragspartnern treffen.
Für indirekte Vertragspartner soll dies nur insoweit gelten, als deren Tätigkeitsbereich mit dem Tätigkeitsbereich des Verpflichteten zusammenhängt. Was genau darunter zu verstehen ist, bleibt allerdings offen. Klar ist nur, dass sowohl vorgelagerte Tätigkeiten (Förderung von Rohstoffen, Entwicklung etc.) als auch nachgelagerte Tätigkeiten (Transport, Vertrieb usw.) zu berücksichtigen sind. Auch der Begriff der "Aktivitätskette" (statt zuvor "Wertschöpfungskette") vermag hier nicht weiter zu erhellen. Offenkundig war hier eine gewisse Beschränkung der Sorgfaltsverpflichtungen vom EU-Gesetzgeber beabsichtigt; mangels klarer Abgrenzbarkeit bleiben für Unternehmen aber viele Fragen offen.
Auch wenn die Richtlinie primär auf große Unternehmen abstellt, sind durch diese Regelungen zweifelsohne auch mittlere und kleine Unternehmen (z.B. als Lieferanten) betroffen. Die großen Unternehmen werden ihre Risiken zu minimieren versuchen und soweit möglich ihre Verpflichtungen auf ihre – auch kleinen – Vertragspartner überbinden. Zwar sieht die Richtlinie als Entlastung für den KMU-Sektor explizit die Möglichkeit der finanziellen Unterstützung durch staatliche Beihilfen vor, ob und wie diese Beihilfen treffsicher ausgestaltet werden können, steht aber auf einem anderen Blatt.