Eine zivilrechtliche Haftung erfordert immer das Vorliegen eines Schadens, die Kausalität und Rechtswidrigkeit des Verhaltens des Schädigers sowie dessen Verschulden. In diesem Beitrag konzentrieren wir uns auf die Frage, unter welchen Umständen ein Bauherr unmittelbar selbst für Schäden aus nicht (unmittelbar) von ihm geschaffenen Gefahrenquellen haften kann.
Dabei ist primär danach zu unterscheiden, ob sich die Haftung aus einem Vertragsverhältnis ergibt oder ob sich der Geschädigte "bloß" auf die sogenannte deliktische Haftung stützen kann.
Die Vorteile der Vertragshaftung für den Geschädigten bestehen insbesondere darin, dass der Geschäftsherr für das Verhalten seiner sogenannten Erfüllungsgehilfen (Mitarbeiter oder Subunternehmer) wie für sein eigenes Verhalten haftet. Zudem kommt der Geschädigte in den Genuss der Beweislastumkehr, wonach dieser nur die Nichterfüllung des Vertrages zu beweisen hat und bereits aus diesem Nachweis die Vermutung abgeleitet wird, dass die Nichterfüllung aus einem sorgfaltswidrigen/rechtswidrigen Verhalten resultiert. Es obliegt sodann dem Schädiger, sich von dieser Vermutung "freizubeweisen".
Besteht kein Vertrag zwischen dem Geschädigten und dem Schädiger, kommt es aber zur Verletzung von Verhaltenspflichten (welche gegenüber jedermann bestehen) und hat dies einen Eingriff in ein absolut geschütztes Rechtsgut (zB. Leben, Gesundheit, körperliche Integrität, Eigentum) zur Folge, spricht man von einem deliktischen Schadenersatz.
Ist der Geschädigte ein "betriebsfremder Dritter" – somit gerade kein Arbeiter des Auftragnehmers, sondern ein Lieferant oder ein völlig unbeteiligter Fußgänger –, sind folgende Rechtsgrundlagen für einen Schadenersatz denkbar: