Dieser Artikel kann nicht alle Änderungen der obigen Liste detailliert behandeln, sondern konzentriert sich auf die Frage, welche Bedeutung der Begriff „maschinenlesbar“ für Hersteller und Kunden hat.
… für den Datenkonsum
sind maschinenlesbare Daten ein Segen, da diese die unmittelbare Weiterverarbeitung ermöglichen, etwa um aus den Daten aus dem digitalen Gebäudemodell („BIM“) und den verknüpften Daten der verwendeten Bauprodukte diverse Auswertungen automatisch zu generieren.
Derartiges zu ermöglichen ist auch das deklarierte Ziel der europäischen Union hinter der Forderung nach maschinenlesbaren strukturierten Daten.
… für den Produktanbieter
ändert sich zuerst schon seine Bezeichnung. An die Stelle des „in Verkehr Bringers“ tritt der „verantwortliche Wirtschaftsakteur“ (responsible economic operator) folgend der im Artikel 75 verwiesenen neuen Ökodesignverordnung in welcher auch die künftige Verpflichtung zur Bereitstellung von Digitalen Produktpässen zu entnehmen ist. Für Bauprodukte ab 2028.
Beide Begriffe beziehen sich auf den Marktteilnehmer welcher erstmals das betreffende Produkt in der europäischen Union am Markt platziert und folglich die Publikationspflichten zu erfüllen hat.
Schwerwiegender ist die Verpflichtung zur maschinenlesbaren Bereitstellung der Informationen. Daraus ergibt sich die Notwendigkeit, aus den genannten 500.000 Seiten PDF-Dokumenten sogenannte strukturierte Daten zu erstellen und zu publizieren.