Steuerrecht : Gruppenbesteuerung – bedeutende Neuerungen

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Im Juli 2024 wurde das Abgabenänderungsgesetz 2024 (AbgÄG 2024) veröffentlicht, welches bedeutende Änderungen iZm der Verrechnung von Verlusten für steuerliche Unternehmensgruppen nach § 9 KStG sowie eine künftig mögliche Einbringung von Gruppenanträgen via FinanzOnline vorsieht. Gemeinsam mit dem Inkrafttreten des Mindestbesteuerungsgesetzes (MinBestG) ergeben sich dadurch bedeutende Auswirkungen auf steuerliche Unternehmensgruppen in der Praxis.

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Grundsätzliches zur Gruppenbesteuerung

Die Gruppenbesteuerung wird als das „Herzstück“ des Konzernsteuerrechts bezeichnet. Diese Bezeichnung wurde nicht zu Unrecht ins Leben gerufen, denn die Gruppenbesteuerung bietet den zur Gruppe gehörigen in- und ausländischen Mitgliedern wie Kapitalgesellschaften und Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften die Möglichkeit, ihre steuerlichen Gewinne und Verluste miteinander zu verrechnen und zu veranlagen, ohne dass dadurch das unternehmensrechtliche Ergebnis berührt wird. Die Folge ist, dass die Gruppenmitglieder ihre steuerlichen Ergebnisse nicht wie üblich einzeln versteuern, sondern gemeinsam bei der Gesellschaft, die als Gruppenträger gilt. Damit können sie von Steuerersparnissen profitieren, indem bspw. ein Gruppenmitglied, welches über Jahre hinweg Gewinne erzielt, diese mit Verlusten der anderen Gruppenmitglieder verrechnet und so das Gesamtergebnis reduziert wird. Auch Gesellschaften, die über einen längeren Horizont Verluste erleiden, können von der Gruppenbesteuerung profieren, da die jahrelange Ansammlung von Verlusten vermieden wird bzw. diese schneller verwertet werden können. Damit nehmen Verluste eine zentrale Rolle innerhalb der Gruppenbesteuerung ein. Folglich werden dadurch auch betriebswirtschaftlich sinnvolle Konzernstrukturierungen ermöglicht.

Es muss jedoch beachtet werden, dass § 9 KStG vielfältige und strenge Voraussetzungen für die Bildung einer steuerlichen Unternehmensgruppe vorsieht, wie bspw. die Einbringung eines Gruppenantrags, notwendige Charakteristika der Gruppenmitglieder etc. Weiters gilt es zu beachten, dass die Gruppenmitglieder trotz der steuerlichen Gruppe, weiterhin Steuersubjekte bleiben. Daher hat ein Ausgleich der Steuerbelastung durch einen Steuerumlagevertrag (Gruppenumlagevertrag) zu erfolgen. Das AbgÄG 2024 verändert das Konzept der Gruppenbesteuerung in drei wesentlichen Aspekten:

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Einschränkung bei Verlustverrechnung durch Gruppenträger

§ 9 Abs 7 KStG soll eine mehrfache steuerliche Verwertung derselben Verlusten verhindern. Aus diesem Grund ist der Abzug von Teilwertabschreibungen (Abschreibungen auf den niedrigeren Teilwert) von Beteiligungen an Gruppenmitgliedern sowie der Abzug von Verlusten aus der Veräußerung solcher Beteiligungen bei der Gewinnermittlung der Unternehmensgruppe verboten. Dieses Abzugsverbot wurde seit 1. Mai 2024 verschärft, indem vortragsfähige Verluste des Gruppenträgers aus Zeiten vor Wirksamwerden der Unternehmensgruppe (Vorgruppenverluste) nicht mehr abgezogen werden dürfen, soweit darin Teilwertabschreibungen und Veräußerungsverluste aus Beteiligungen enthalten sind, die im Zeitpunkt der Abschreibung/Veräußerung bereits einer anderen Unternehmensgruppe angehört hatten.

Damit greift dieses erweiterte Abzugsverbot bei einer stufenweisen Erweiterung von Unternehmensgruppen „nach oben“, wie z.B. in dem Fall, wo die X-GmbH eine 100%ige Beteiligung an der Y-GmbH hält, welche wiederum eine 100%ige Beteiligung an der Z-GmbH hält. Initial bilden nur die Y-GmbH und Z-GmbH eine Unternehmensgruppe – die X-GmbH ist daher kein Gruppenmitglied. Schreibt die X-GmbH ihre Beteilung an der Y-GmbH auf den niedrigeren Teilwert ab und wird die Gruppe danach bzw. in den Folgejahren nach oben erweitert, sodass die X-GmbH Gruppenträger wird, kann sie vortragsfähige Verluste nicht mit den Gewinnen/Verlusten der Gruppenmitglieder verrechnen, soweit in diesen die Teilwertabschreibungen auf die Beteiligung an der Y-GmbH enthalten sind.

Diese Neuregelung gilt für Unternehmensgruppen, für die ein Gruppenantrag nach dem 3. Mai 2024 gestellt wurde. Die Neuregelung führt somit zu einer Einschränkung und Verschärfung der Verlustverwertung von Gruppenträgern.

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Option zur Verlustzurechnung ausländischer Gruppenmitglieder

Für ausländische Gruppenmitglieder sieht § 9 KStG vor, dass im Gegensatz zu inländischen Gruppenmitgliedern nur Verluste zugerechnet werden können. Steuerliche Gewinne von ausländischen Gruppenmitgliedern werden dem österreichischen Gruppenergebnis hingegen nicht zugerechnet, führen aber gegebenenfalls zu einer Nachversteuerung für vorangegangene Verluste. Demgemäß erfolgt eine Aufnahme von ausländischen Gesellschaften in die Gruppe primär dann, wenn sie Verluste erzielen und diese (temporär) mit inländischen Gewinnen verrechnet werden können, mit dem Ziel die Steuerbelastung zu reduzieren.

Vor dem AbgÄG 2024 waren etwaige Verluste ausländischer Gruppenmitglieder zwingend zu verrechnen. Ab der Ergebnisermittlung für das Jahr 2024 besteht eine Wahlmöglichkeit. Daher kann die steuerliche Gruppe ab dem Veranlagungsjahr 2024 entscheiden, ob ausländische Verluste zugerechnet werden oder nicht. Diese neue Regelung kann als vorteilhaft im Hinblick auf die neue Mindestbesteuerung gesehen werden, da sie etwaige zusätzliche Steuerbelastungen durch das MinBestG vermeiden soll, wenn sich aufgrund der Verlustzuweisung ein zu niedriger Effektivsteuersatz ergeben würde.

Digitale Einbringung von Gruppenanträgen

Schließlich wird auch die formale Einbringung des Gruppenantrages geändert. So kann ab 1. Jänner 2025 ein Gruppenantrag über FinanzOnline eingebracht werden, wenn dieser mit den qualifizierten elektronischen Signaturen der gesetzlichen Vertreter des Gruppenträgers und aller einzubeziehenden inländischen Körperschaften versehen ist. Eine dafür gesonderte Funktion soll in FinanzOnline noch implementiert werden.

Tipps und Tricks

  • Die Bildung einer Unternehmensgruppe unterliegt strengen Vorgaben des § 9 KStG und ist mit einem gewissen administrativen Aufwand verbunden. Insbesondere seit Inkrafttreten des MinBestG gilt es gründlich zu prüfen, ob sich deren Bildung rechnet und wo gewisse Risiken verborgen sein könnten.
  • Für Zwecke des Ausgleichs der Steuerbelastung gilt es stets einen Gruppenumlagevertrag aufzusetzen.
  • Hinsichtlich etwaiger Vorgruppenverluste und einer Gruppenerweiterung ist genau zu prüfen, ob in diesen Verlusten entsprechende Teilwertabschreibungen/Veräußerungsverluste enthalten sind. Aktuell ist unklar, wie viele Jahre zurück der Betrachtungszeitraum für vergangene Teilwertabschreibungen und Veräußerungsverluste geht.
  • In Bezug auf Verluste ausländischer Gruppenmitglieder sollte detailliert analysiert werden, ob diese berücksichtigt werden sollen und inwieweit diese zu einer Nachversteuerung führen. Dies ist nun insbesondere für Unternehmensgruppen relevant, die auch in den Anwendungsbereich des MinBestG fallen.
  • Es sollte jedenfalls eine Dokumentation der nicht nachversteuerungshängigen Auslandsverluste geführt werden.
  • Die Gruppenstruktur sollte regelmäßig überprüft und gegebenenfalls angepasst werden, um die steuerlichen Vorzüge der Gruppenbesteuerung optimal zu nutzen. Bei Änderungen in der Gruppe sind jedenfalls allfällige Auswirkungen auf bzw. durch die Gruppenbesteuerung zu bedenken.