Steuerrecht : E-Firmenautos steuerfrei aufladen – (wie) geht das?

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"Green Benefits" als roter Faden der Steuergesetzgebung

Um den Verkehr umweltschonender zu gestalten und damit einen Beitrag zur Bekämpfung des Klimawandels zu leisten, wurde von der österreichischen Politik die E-Mobilitätsoffensive ins Leben gerufen. In diesem Zusammenhang wurde in den vergangenen Jahren die Anschaffung von Elektrofahrzeugen finanziell gefördert und steuerlich begünstigt. Zielgruppe dieser Offensive sind nicht nur Privatpersonen, sondern vor allem Unternehmen. Der Trend, die Energiewende auf die Arbeitgeber abzuwälzen, zieht sich derzeit wie ein roter Faden durch die aktuelle Steuergesetzgebung, verbunden mit einem gemeinsamen Namen „Green-Benefits“. Dies reicht von den bereits erwähnten Elektrofahrzeugen über die Überlassung arbeitgebereigener E-Bikes an die Mitarbeiter, bis hin zur Abgabe von Öffi-Tickets (zB Klimaticket). Die korrekte Umsetzung in der Lohnverrechnung stellt HR-Manager und Personalverrechnung vor große Herausforderungen. Der Gesetzgeber bzw das Bundesministerium für Finanzen (BMF) beantworten einstweilen die offenen Fragen nach und nach.

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Ein Elektroauto, welches ein Arbeitgeber anschafft und seinen Mitarbeitern kostenlos zur Verfügung stellt, führt zu keiner Besteuerung im Rahmen der Lohnverrechnung. Korrekt gesprochen bedeutet das, dass kein Sachbezug anzusetzen ist. Der Strom für diese Fahrzeuge wird vielfach aus speziellen E-Ladestationen bzw Wallboxen entnommen, die ua am Arbeitsplatz oder Zuhause genutzt werden. Praktisch für den Fahrer, tückisch für die Personalverrechnung. Einige offene Fragen in diesem Zusammenhang wurden nun vom Gesetzgeber durch eine Änderung der Sachbezugswerteverordnung geregelt. Quasi absehbar war auch, dass das Finanzministerium mit einer aktuellen Anfragebeanwortung vom 8.3.2023 („Zweifelsfragen zur Sachbezugswerteverordnung – Laden von Elektroautos“) der Interpretation dieser Verordnung zur Hilfe geeilt ist.

Michael Sadl BSc. LL.B. ist Steuerberater, Manager der ICON Wirtschaftstreuhand GmbH. Die Beratung von nationalen und internationalen Bau-, Anlagen- und Maschinenbauprojekten, sowie Auslandsentsendungen und Spezialfragen zum Lohnsteuerrecht stellt einen wesentlichen Schwerpunkt seiner Tätigkeit dar.

Darf der Mitarbeiter am Arbeitsplatz sein Elektroauto steuerfrei aufladen?

Ja, denn wird dem Mitarbeiter ein arbeitgebereigenes Elektrofahrzeug zur Verfügung gestellt, darf er am Arbeitsplatz kostenlos aufladen. Es liegt dabei ein Sachbezugswert von Null vor. Kann ein Mitarbeiter jedoch sein privates Elektroauto beim Arbeitgeber laden, stellt dies einen beitrags- und steuerpflichtigen Arbeitslohn dar, wenn nicht bei einer ohnehin kostenlosen Ladestation (in unmittelbarer Nähe zum Arbeitgeber) getankt wird.

Darf der Arbeitgeber dem Mitarbeiter das Aufladen an öffentlichen Ladestationen steuerfrei ermöglichen?

Ja, auch das ist möglich, wenn es sich dabei um ein arbeitgebereigenes Elektroauto handelt, das dem Mitarbeiter zur Verfügung gestellt wird. Die Kosten sind mittels Fremdbeleg (Rechnung) nachzuweisen. Ist ein Nachweis, um welches Fahrzeug es sich bei der Ladung gehandelt hat, nicht zumutbar oder schlicht nicht möglich, kann eine Zuordnung zum arbeitgebereigenen Fahrzeug auch glaubhaft gemacht werden.

Darf der Arbeitgeber dem Mitarbeiter eine Wallbox für Zuhause steuerfrei zur Verfügung stellen?

Ja, bis zu einem Höchstbetrag von 2.000 Euro kann der Arbeitgeber dem Mitarbeiter die Kosten für die Anschaffung einer Wallbox steuerfrei ersetzen, wenn die Auszahlung nach dem 1. Jänner 2023 erfolgt. Voraussetzung ist auch hier, dass der Dienstnehmer ein Elektrofahrzeug vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt bekommt. Darüberhinausgehende Kosten sind hingegen als geldwerter Vorteil beim Mitarbeiter zu versteuern. Die Anschaffung der Wallbox sollte in unmittelbar zeitlicher Nähe zur Zurverfügungstellung des Elektroautos erfolgen und nachweislich für genau dieses Fahrzeug erfolgen. Wird eine Wallbox nicht gekauft sondern geleast, soll laut Finanzministerium dabei auf die im Leasingvertrag der Berechnung der Leasingrate zugrundeliegenden Anschaffungskosten der Ladeeinrichtung abgestellt werden. Lediglich der darüber liegende Teil stellt einen geldwerten Vorteil aus dem Dienstverhältnis dar.

Wie sind Kostenersätze für das Aufladen von Zuhause zu behandeln?

Diese sind seit dem 1. Jänner 2023 abgabenfrei möglich, wenn:

  • die Ladestation eine Zuordnung des kWh-Verbrauchs zum Dienstauto ermöglicht UND
  • die Abrechnung nach einem pauschalen kWh-Satz erfolgt, der vom Finanzministerium im November jeweils für das Folgejahr kundgemacht wird (für 2023 sind das 22,247 Cent/kWh).

Wie die Zuordnung des Verbrauchs zum Dienstauto nachweisbar sein soll, ist eines der Kernfragen in dieser Bestimmung. Ein individueller Nachweis, dass es keine anderen Elektrofahrzeuge im Haushalt gibt und ein gesonderter Zähler für die Wallbox ohne detailliertem Ladebericht reicht dem BMF dabei nicht. Die Zuordnung der Lademenge zum arbeitgebereigenen Fahrzeug muss einwandfrei möglich sein. Hier werden die Hersteller von Wallboxen in nächster Zeit (möglichst niederschwellig) nachrüsten müssen.

Bis Ende 2025 gibt es noch eine Übergangsregelung, die besagt, dass maximal 30 Euro pro Monat pauschal steuerfrei ersetzt werden können, wenn die Wallbox keine kWh-Zuordnung zum Dienstauto ermöglicht. Als Nachweis kann hier eine Rechnung der Ladeeinrichtung dienen, aus welcher die technischen Eigenschaften in der Regel ableitbar sind.

Das Beispiel des Ladens eines Elektroautos zeigt auf, dass eine Abwälzung der Energiewende auf die Arbeitgeber zu verhältnismäßig hohem Aufwand in den ohnehin stark geforderten HR-Abteilungen führt. Von den finanzstrafrechtlichen Risiken, wenn dann doch der eine oder andere „Praxisansatz“ gewählt wird, ganz zu schweigen. Offen bleibt die Frage, wie dauerhaft diese Begünstigungen bestehen bleiben werden.

    Tipps und Tricks

    • Erstellen Sie eine Richtlinie im Unternehmen, in der die Kostenersätze für Ladestationen und Tanken der Elektroautos klar geregelt sind. Kommunizieren Sie diese Richtlinie im Unternehmen. Wenn die Komplexität der steuerlichen Rahmenbedingungen gut vermittelt wird, steigt in der Regel auch die Bereitschaft der Mitarbeiter, diese Richtlinie mitzutragen.
    • Die bis Ende 2025 mögliche pauschale Abgeltung von 30 Euro pro Monat ist mit geringem Aufwand umsetzbar. Vergessen Sie dabei nicht, dass ein Nachweis, dass die Zuordnung der Lademenge zum Dienstwagen nicht möglich ist, vorhanden sein muss. Hier empfiehlt sich die Ablage einer Rechnung der Wallbox im Personalakt, aus der die technischen Eigenschaften hervorgehen.
    • Eine Zuordnung der Lademenge zum arbeitgebereigenen Elektrofahrzeug muss ausreichend sichergestellt sein, wenn variable Kostenersätze für das Laden zuhause an die Mitarbeiter steuerfrei ausbezahlt werden sollen. Dokumentieren Sie deshalb auch hier die Rechnungen und bestenfalls eine Bedienungsanleitung der Wallboxen der Mitarbeiter in den Personalakten. Ob diese Zuordnung zweifelsfrei nachweisbar ist, sollte aus diesen Unterlagen hervorgehen.
    • Ein Nachweis, dass keine anderen Elektrofahrzeuge im Haushalt existieren und ein gesonderter Zähler für die Wallbox installiert ist, dient nicht als ausreichender Nachweis, dass die Zuordnung der Lademenge zum arbeitgebereigenen Fahrzeug sichergestellt ist.
      Ermöglichen Sie das Aufladen der Elektroautos am Arbeitsplatz.