Raumplanung und Politik : Baulandmobilisierungsabgabe im Burgenland: Weitere Anpassungen geplant

Bauland
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Ausnahme für gewerbliche Erweiterungsflächen

Künftig sollen unbebaute Baulandgrundstücke, die für die Erweiterung eines gewerblichen Betriebs vorgesehen sind, von der Abgabe ausgenommen werden. Voraussetzung dafür ist, dass die Flächen als „Bauland Betriebsgebiet“ oder „Bauland Industriegebiet“ gewidmet sind und deren Größe die Fläche des bestehenden Betriebsgrundstücks nicht übersteigt. Dies gab Infrastrukturlandesrat Heinrich Dorner (SPÖ) am Dienstag bekannt.

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Rückwirkende Einhebung erst ab 2024

Darüber hinaus wird die Baulandmobilisierungsabgabe nicht – wie ursprünglich vorgesehen – für alle Jahre rückwirkend eingehoben, sondern lediglich ab 2024. Man habe sich aus „Fairnessgründen“ für diese Lösung entschieden, so Dorner. Damit wolle man der Teuerungswelle und der daraus resultierenden Belastung für die Bevölkerung Rechnung tragen.

Informationskampagne und Mobilisierungsvereinbarungen

Die Landesregierung verweist darauf, dass in den vergangenen zwei Jahren intensive Informationsmaßnahmen zur Abgabe durchgeführt worden seien. Insbesondere wurden die Burgenländerinnen und Burgenländer über bestehende Ausnahmen informiert, etwa für Eigentümer unter 45 Jahren.

Allein in den vergangenen Monaten wurden rund 10.500 Schreiben an potenziell Abgabepflichtige verschickt. Dies habe zu rund 3.000 weiteren Ausnahmeanträgen geführt. Insgesamt wurden mittlerweile mehr als 300 Baulandmobilisierungsvereinbarungen abgeschlossen. Ziel dieser Vereinbarungen sei es, leistbare Baugrundstücke für junge Familien zu schaffen und die Gemeinden finanziell zu entlasten, betonte Dorner.

Kritik aus der Opposition

Die Opposition im Burgenland bleibt indes bei ihrer ablehnenden Haltung gegenüber der Abgabe. FPÖ-Landtagsabgeordneter Markus Wiesler bezeichnete die Maßnahme am Dienstag erneut als „untragbar“ und sprach von einem „tiefen Eingriff in das Privateigentum der Burgenländerinnen und Burgenländer“. Er forderte die sofortige und ersatzlose Streichung der Abgabe.