Das sogenannte Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz (FAGG) ist Ausfluss der europäischen Richtlinie über Verbrauchergesetze, die damit 2014 in nationales Recht umgesetzt wurde. Regelungsschwerpunkte des FAGG sind zusätzliche Verbraucherrechte und Verbraucherschutzpflichten bei Verträgen, die ein Verbraucher mit einem Unternehmer außerhalb dessen Geschäftsräumen oder unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmittel (zB. Telefon, Online-Bestellung und unter Umständen auch per E-Mail) schließt.
Damit ist bereits klargestellt: Ausschließlich Geschäfte mit Verbrauchern fallen in den Anwendungsbereich.
Wie eingangs bereits erwähnt, sind erweiterte Verbraucherrechte im Fernabsatz vor allem beim Online-Kauf in der Praxis bekannt. Das FAGG schränkt dessen Anwendungsbereich aber keinesfalls auf Kaufverträge ein; maßgeblich ist nur, dass der Verbraucher aus dem betreffenden Vertrag zu einer Zahlung verpflichtet ist. Damit ist der Anwendungsbereich des FAGG grundsätzlich auch bei Dienstleistungs- oder Werkverträgen mit Verbrauchern gegeben.
Zwar werden Bauverträge in der Regel nicht wirklich derart "automatisiert" abgeschlossen wie Bestellungen bei Online-Versandhäusern. Nichtsdestotrotz werden in der Praxis Bauverträge mit Verbrauchern sehr häufig nicht in den Geschäftsräumlichkeiten des Bauunternehmers abgeschlossen, womit die Regelungen des FAGG Anwendung finden. Man denke etwa an Umbaumaßnahmen bei Einfamilienhäusern, bei denen der Bauunternehmer zur jeweiligen Liegenschaft anreist und die potenzielle Baustelle besichtigt. Nicht selten werden die vom Unternehmer zu erbringenden Leistungen dann gleich vor Ort beim Konsumenten fixiert, ein Preis dafür vereinbart und damit der Vertrag – außerhalb der Geschäftsräumlichkeiten des Bauunternehmers – abgeschlossen.
Für einen weiteren Anwendungsbereich des FAGG, den sogenannten Fernabsatz (Telefon, Online-Bestellungen oder E-Mail), fordert das Gesetz, dass der Unternehmer ein für Fernabsatz organisiertes Vertriebs- und Dienstleistungssystem verwendet. Mit anderen Worten bedeutet das, dass der Unternehmer seinen Vertrieb zumindest teilweise auf regelmäßigen Fernabsatz ausgelegt hat. Dabei kommen insbesondere online bestellbare Materialien (zB Bodenbeläge) in Betracht, die inkl. Montage angeboten werden.