Steuerrecht : Stolperfalle Einfuhrumsatzsteuer

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Die Einfuhrabgaben setzen sich aus der Zollschuld und der EUSt zusammen. Wenngleich die Zollschuld als Kosten für das Unternehmen anzusehen sind, sollte die EUSt im Normalfall durch den Vorsteuerabzug neutral sein.

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Sobald Waren aus dem Drittland nach Österreich geliefert werden stellt sich die Frage, wie mit den Einfuhrabgaben umzugehen ist. Die Einfuhrabgaben setzen sich aus der Zollschuld und der EUSt zusammen. Wenngleich die Zollschuld als Kosten für das Unternehmen anzusehen sind, sollte die EUSt im Normalfall durch den Vorsteuerabzug neutral sein. Damit die EUSt für vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmer ein Durchläufer bleibt, sind einige Punkte zu beachten, die nachfolgend kurz dargestellt werden.

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Welche Regelungen gelten für die EUSt?

Die Einfuhr von Gegenständen ist ein Tatbestand in der MwStSyst-RL (UStG). Allerdings setzt die Besteuerung bei der Überlassung von Gegenständen zum zollrechtlich freien Verkehr an und somit bei einem Zollvorgang. Dadurch, dass ein Zollverfahren die Besteuerung auslöst, ist anders als bei anderen USt-Tatbeständen, kein Leistungsaustausch notwendig. Die Verbringung zur eigenen Verfügung aus dem Drittland nach Österreich genügt. Um diese Anknüpfung an einen zollrechtlichen Vorgang rechtlich abbilden zu können, gelten die Rechtsvorschriften für Zölle meist sinngemäß für die EUSt.

Wann entsteht die EUSt?

Die Entstehung einer EUSt ist im Normalfall an die Entstehung der Zollschuld gekoppelt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn durch eine Überlassung zum zollrechtlich freien Warenverkehr die Abgaben durch Annahme der Zollanmeldung entstehen. Hierbei wird allerdings vorausgesetzt, dass die Waren in den Wirtschaftskreislauf des Landes eingehen, in dem die Gestellung und Überlassung erfolgte.

Sofern aber eine deliktische Zollschuldentstehung vorliegt, die beispielsweise bereits bei einer Pflichtverletzung durch ein nicht ordnungsgemäßes Verbringen, Befördern, Veredeln oder Lagern von Nicht-Unionsware entstehen kann, ist ein Auseinanderklaffen zwischen Zollschuldentstehung und EUSt möglich. Die Zollschuld entsteht im Zeitpunkt und an dem Ort an dem die Pflichtverletzung passierte, die EUSt entsteht dort wo eine Verwendung erfolgt bzw. erfolgen soll.

Ist die EUSt immer zu zahlen?

Sobald die EUSt durch eine Überführung von Waren in den Freiverkehr oder aber deliktisch durch ein Zollvergehen entsteht, ist diese durch den Zollschuldner zu bezahlen. Hierbei wird es sich üblicherweise um den zollrechtlichen Anmelder handeln, das heißt um jene Person, in deren Namen die Abfertigung erfolgte. Die vom Zollamt festgesetzte EUSt ist entweder direkt oder mittels eines bewilligten Zahlungsaufschubkontos zu bezahlen. In Österreich können sich registrierte Importeure, die EUSt auch durch die Verbuchung am Finanzamt-Abgabenkonto vorschreiben lassen und mit der UVA-Meldung, mittels Geltendmachung des Vorsteuerabzuges, wieder neutralisieren. Bei diesem sogenannten unbaren EUSt-Verfahren (Code 5 EV) muss die EUSt nicht vorfinanziert (tatsächlich bezahlt) werden.

Wer darf die EUSt als Vorsteuer beantragen?

In Österreich darf eine EUSt nur der Unternehmer, für dessen Unternehmen die Gegenstände eingeführt wurden, wieder abziehen. Entscheidend ist hierbei, wer im Zeitpunkt der physischen Einfuhr die umsatzsteuerliche Verfügungsmacht über den Gegenstand hat (wie ein Eigentümer verfügen kann). Wer durch die Abgabe der Zollanmeldung als Schuldner der EUSt gilt, ist für die Beurteilung der persönlichen Abzugsberechtigung nicht relevant. Insofern kann der EUSt-Zahler von der abzugsberechtigten Person abweichen.

Spediteure sind gemäß der laufenden Rechtsprechung nicht verfügungsberechtigt und können keine EUSt beantragen. Sie können allerdings Schuldner der EUSt in bestimmten Fällen werden (indirekter Vertretung oder deliktische Handlung).

Gibt es Sonderbestimmungen?

Ein Auseinanderklaffen von Verfügungsberechtigten und Vorsteuerabzugsberechtigten gibt es in besonderen Fällen. Beispielsweise, wenn ein ausländischer Auftraggeber einem inländischen Unternehmer einen Gegenstand zur Be- und Verarbeitung überlässt und dieser Gegenstand anschließend wieder ausgeführt wird. Darüber hinaus gibt es Vereinfachungen per Verordnung bei Einfuhrreihengeschäften ober bei Werklieferungen ausländischer Unternehmer.

Welche Stolpersteine gibt es?

Die größten Herausforderungen stellen Einfuhren dar, bei denen der Warenempfänger nicht die Verfügungsberechtigung über die Waren hat. Dies ist der Fall, wenn Importe mittels DDP erfolgen. Bei dieser Lieferklausel muss der Lieferant den Import abwickeln und sich auch um die Einfuhrabgaben kümmern. Dementsprechend schuldet er eine Inlandslieferung und nur er kann sich die EUSt als Vorsteuer zurückholen. Wird eine solche EUSt an den Warenempfänger weiterverrechnet oder sogar unbar abgewickelt, ist dieser mit einer Nicht-Abzugsfähigkeit konfrontiert. Eine Bereinigung wäre nur durch eine Berichtigung der Zollanmeldung möglich, die in der Praxis aber eher schwierig ist.

Ein ähnliches Problem ergibt sich bei Rückwaren. Obwohl die Rückwarenabwicklung innerhalb von 3 Jahren zollfrei ist, kann eine EUSt nur vermieden werden, wenn die zuvor gelieferte Ware vor der Rückabwicklung zurückgekauft wird. Ist das nicht der Fall, entsteht eine EUSt, die für das importierende Unternehmen nicht abzugsfähig ist.

Vorsicht ist bei der Auslagerung von Waren aus einem Zolllager geboten. Nur der Unternehmer, der physisch die Waren in das Zolllager nach Österreich verbracht hat, ist bei der Auslagerung und Anmeldung vorsteuerabzugsberechtigt für eine EUSt.

Praxistipps für die Handhabung der EUSt

* Prüfen Sie welche Dienstleister eine Zollvollmacht erhalten haben und welche Form der Zollabwicklung durch diese durchgeführt wird.

* Unterscheiden Sie hierbei, ob Sie direkt oder indirekt vertreten werden. Direkte Vertreter melden im Namen des Unternehmens an und haften nicht gesamtschuldnerisch für die Abgaben.

* Gehen Sie davon aus, dass die EUSt-Bemessungsgrundlage immer höher ist als der Zollwert (Hinzurechnung von Beförderungskosten zum Bestimmungsort).

* Klären Sie die Anwendbarkeit des EUSt-Normalverfahrens und des unbaren Verfahrens. Bedenken Sie, dass bei Berichtigungen das unbare Verfahren nicht verwendet werden darf.

* Sofern Sie Einfuhrabgaben an das Zollamt entrichten, prüfen Sie die Konditionen für die Anwendung eines Zahlungsaufschubkontos.

* Zahlen Sie keine EUSt, wenn eine Einfuhr mit DDP eingekauft wird.

* Seien Sie vorsichtig bei der Abwicklung von Reparaturen. Sofern eine Wiederausfuhr erfolgt, ist der EUSt-Abzug möglich, bei einem Austausch ist der Vorsteuerabzug ausgeschlossen.
Seien Sie kritisch bei Zolllagerverfahren, wenn diese mit einer Überlassung in den freien Warenverkehr in Österreich enden.