Punkt 8.4.2 ÖNORM B 2110 bestimmt, dass die Annahme der Schlusszahlung aufgrund einer Schlussrechnung nachträgliche Forderungen für die vertragsgemäß erbrachten Leistungen ausschließt. Die ÖNORM B 2110 regelt dabei zwei Tatbestände: der Auftragnehmer hat nicht alle Forderungen in die Schlussrechnung aufgenommen ("nachträgliche Forderungen = SchlussRECHNUNGSvorbehalt“) oder der Auftraggeber nimmt (aus Sicht des Auftragnehmers unberechtigte) Abzüge vom Schlussrechnungsbetrag vor und bezahlt dementsprechend nicht die gesamte offene Schlussrechnungsforderung ("Rechnungskorrekturen = SchlussZAHLUNGSvorbehalt").
Sofern der Auftragnehmer nicht alle Forderungen in die Schlussrechnung aufgenommen hat, muss bereits in der Schlussrechnung ein entsprechender Vorbehalt enthalten sein. Anhand dieses Vorbehalts muss erkennbar sein, dass in der Schlussrechnung nicht alle Forderungen enthalten sind und diese allenfalls nachgefordert werden. Bei Teil- oder Abschlagsrechnungen sowie Regierechnungen ist ein solcher Vorbehalt jedoch noch nicht notwendig.
Im Falle von Rechnungskorrekturen, sohin immer dann, wenn der Auftraggeber Abzüge vom Schlussrechnungsbetrag vornimmt, muss der Auftragnehmer einen Vorbehalt binnen drei Monaten nach Annahme der Zahlung erheben, um den auf die vom Auftraggeber vorgenommenen Abzüge entfallenden Beträge weiterhin fordern zu können. Im Sinne der ÖNORM B 2110 hat dieser Vorbehalt schriftlich unter Angabe jener Gründe zu erfolgen, aufgrund derer der Auftragnehmer die Abzüge von der Schlussrechnungssumme für nicht gerechtfertigt hält.
Nach der Rechtsprechung des OGH muss der Schlussrechnungsvorbehalt die vorbehaltenen Ansprüche in erkennbarer Weise individualisieren und den Standpunkt des Werkunternehmers erkennen lassen. Dem Erfordernis eines begründeten Vorbehalts wird beispielsweise schon dadurch entsprochen, dass die Positionen, in welchen es zu keiner Einigung zwischen den Parteien gekommen ist, detailliert ausgewiesen sind. Zusammengefasst steht der OGH auf dem Standpunkt, dass bei der Verpflichtung, den Vorbehalt zu begründen, keine unnötigen, vom Normzweck nicht verlangten Hürden aufgebaut und die Anforderungen an den Auftragnehmer nicht überspannt werden dürfen.
Die dreimonatige Frist für die Erhebung des Schlusszahlungsvorbehalts beginnt erst und nur dann zu laufen, wenn der Auftraggeber 1) tatsächlich eine Schlusszahlung, sohin eine Zahlung auf die Schlussrechnung leistet und 2) schriftlich die nachvollziehbare Herleitung des Differenzbetrages bekannt gibt. Dies geschieht in der Praxis meist durch Übermittlung der korrigierten Schlussrechnung. Übermittelt der Auftraggeber zuerst die korrigierte Schlussrechnung und leistet er erst danach die Schlusszahlung, beginnt die dreimonatige Frist erst mit Eingang der Schlusszahlung zu laufen.
Leistet der Auftraggeber allerdings ohne Begründung überhaupt keine Schlusszahlung, weil er die verrechnete Mehrleistung für unberechtigt hält oder weil er glaubt, Gegenforderungen gegen eine allenfalls zu Recht bestehende Werklohnforderung aufrechnen zu können, ist ein Vorbehalt nicht erforderlich.