Da die Leistungen zur Sanierung einzelner Krankenhausstationen jedoch weitestgehend gleichbleibend sind und sich die zu erbringenden Leistungen dementsprechend immer wiederholen, bestünde für den Auftraggeber die Möglichkeit des Abschlusses einer Baurahmenvereinbarung, in der die Sanierung der einzelnen Stationen jeweils separat aus der Rahmenvereinbarung abgerufen wird. Der Abruf kann in diesem Fall erfolgen, sobald die dafür erforderlichen Planungsleistungen abgeschlossen sind. Dies hat für den Auftraggeber den Vorteil, dass er die Planung – analog zu den eigentlichen Sanierungsarbeiten – ebenso etappenweise erstellen kann.
Durch den sich dadurch ergebenden laufenden Planungsablauf können Auftragnehmer und Auftraggeber gemeinsam das Projekt in einem Guss umsetzen, ohne anfangs lange auf die finale Gesamtplanung warten zu müssen. Für den Auftragnehmer hat dies wiederum den Vorteil, dass er sich nicht laufend an kleineren Ausschreibungen für die einzelnen Sanierungsetappen beteiligen muss, dessen Ausgang unklar ist und einen entsprechend organisatorischen Aufwand bedeutet.
Beide Parteien können zudem Erfahrungen aus früheren Abrufen in die Planung zukünftiger Abrufe einfließen lassen, sodass damit auch ein laufender Lernprozess verbunden sein kann.Bei einem Abruf ist der jeweilige Auftragnehmer zur Erbringung der Leistung verpflichtet. Sollte trotz Abrufs die Leistung durch den Auftragnehmer nicht erbracht werden, haftet der Auftragnehmer für einen hierdurch entstehenden Schaden des Auftraggebers. Der Abschluss einer Rahmenvereinbarung eignet sich daher insbesondere, um das auftraggeberseitige Risiko zu eliminieren, im Rahmen der Ausschreibung keine Angebote von Seiten der Unternehmen zu erhalten. Zu einer solchen Situation kann es insbesondere dann kommen, wenn am Markt für Bauleistungen eine gute Auftragslage herrscht, welche zu einer Vollauslastung potentieller Bieter und somit zur Nichtteilnahme derselben an einer allfälligen Ausschreibung führt. Durch die mit einer Rahmenvereinbarung einhergehende Leistungspflicht des Auftragnehmers kann dieses Risiko des Auftraggebers, sobald die Rahmenvereinbarung einmal abgeschlossen ist, weitestgehend minimiert werden.
Die Leistungspflicht ist zudem für den Auftragnehmer nicht zwangsweise negativ, da er über die Laufzeit der Rahmenvereinbarung mit einem gewissen Umsatz durch den Auftraggeber rechnen kann. Dieser Vorteil des Auftragnehmers sollte jedoch mit Vorsicht genossen werden, da es sich hierbei – wie im nachfolgenden Absatz noch näher dargelegt wird – um ein "zweischneidiges Schwert" handelt.