Fraglich war zudem, ob die dadurch entstehende Vertragslücke durch die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen geschlossen werden kann. Der EuGH ist der Ansicht, dass eine "Lückenfüllung" nur dann vorzunehmen ist, wenn die Unwirksamkeit der Klausel besonders nachteilige Folgen für den Verbraucher hätte.
Im konkreten Fall hatte dies zur Folge, dass sich der Unternehmer nicht auf die ansonsten geltenden dispositiven Rechtsvorschriften berufen konnte und der Unternehmer keinen Anspruch geltend machen konnte. Nach Ansicht des EuGH ist es unerheblich, dass die Nichtigerklärung der missbräuchlichen Schadenersatzklausel zur Folge hat, dass der Verbraucher von jeglicher Schadenersatzpflicht befreit ist und der Unternehmer seinen sonst nach den gesetzlichen Bestimmungen begründeten Anspruch verliert.
Dieses Urteil des EuGH hat weitreichende Konsequenzen, da der sonst übliche Lösungsansatz, die durch missbräuchliche Klauseln entstandenen Lücken insbesondere durch die gesetzlichen Regelungen zu schließen, in dieser Form nur zulässig ist, wenn dies zum Vorteil des Verbrauchers geschieht.
Vor diesem Hintergrund ist es als Unternehmer besonders ratsam, im B2C-Bereich auf überschießende AGB-Klauseln wie z.B. Haftungsbeschränkungen, Stornogebühren etc. zu achten.