Steuerrecht : Energiekostenzuschuss – Was Unternehmen dazu wissen sollten

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Damit energieintensive Unternehmen ihr Geld nicht "verheizen", wird es den Energiekostenzuschuss geben.

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Eckpunkte des Energiekostenzuschusses

Voraussetzung ist, dass der Förderwerber ein „energieintensives“ Unternehmen ist. Dazu müssen sich die Energie- und Strombeschaffungskosten auf mindestens 3 % des Produktionswertes belaufen oder die nationale Energiesteuer mindestens 0,5 % des „Mehrwerts“ betragen. Förderfähige Unternehmen können voraussichtlich ab Mitte November 2022 einen in vier Stufen aufgeteilten Zuschuss in Höhe von maximal 400.000 bis 50 Millionen Euro beantragen. Die gesetzliche Grundlage dafür wurde zwar bereits mit dem im Juli 2022 in Kraft getretenen Unternehmens-Energiekostenzuschussgesetz (UEZG) geschaffen, jedoch liegt derzeit weder die notwendige Genehmigung der EU-Kommission noch die einschlägige Förderungsrichtlinie vor.

Derzeit ist jedoch schon bekannt, dass der Zuschuss nur den Verbrauch von Energie-Mehrkosten im Vergleich zum Vorjahr für bestimmte Energieformen fördert. Die Einlagerung bzw Bevorratung von Energie soll hingegen nicht förderfähig sein. Die förderfähigen Energieträger Strom, Erdgas und Treibstoffe (Benzin und Diesel) sind leider sehr eng gefasst. So fallen insbesondere andere oder alternative Energieformen wie insbesondere Dampf, Pellets, Heizöl etc derzeit nicht in die förderfähigen Energieträger. Gefördert werden Energie-Aufwendungen die zwischen Februar und September diesen Jahres angefallen sind. Eine Verlängerung wäre, insbesondere in Hinblick auf die bevorstehende „kalte“ Jahreszeit wünschenswert.

Berechnung des Energiekostenzuschusse in vier Stufen

Ob ein Unternehmen „energieintensiv“ ist, ist unter anderem dafür relevant, ob es überhaupt antragsfähig ist, die Berechnung des Zuschusses erfolgt jedoch anhand von vier Berechnungsstufen (Stufe 1 bis 4) mit unterschiedlichen Zuschusshöhen und Antragsvoraussetzungen:

Basisstufe 1:
In Stufe 1 werden für Strom, Erdgas und Treibstoffe eigene Berechnungsgrundlagen angeboten. Es wird jeweils die Preisdifferenz zwischen 2021 und 2022 mit 30 % gefördert, wobei sich die Förderhöhe am tatsächlichen Verbrauch 2022 orientiert oder an einer Hochrechnung der Daten aus 2021 (wenn Unternehmen den Verbrauch technisch nicht konkret nachweisen können). – Der daraus resultierende Zuschuss beträgt pro Unternehmen mindestens 2.000 EUR und höchstens 400.000 EUR.

Berechnungsstufe 2:
Voraussetzung für diesen Zuschuss ist mindestens eine Verdoppelung der Preise für Strom und Erdgas (Treibstoffe werden hier und in den Stufen 3 und 4 nicht gefördert). Diesfalls werden bis zu 70 % des Vorjahresverbrauchs mit max. 30 % gefördert. - Die maximale Förderhöhe beträgt pro Unternehmen 2 Mio EUR.

Berechnungsstufe 3:
Ab Stufe 3 müssen die Unternehmen darüber hinaus einen „Betriebsverlust“ aufgrund der hohen Energiekosten aufweisen. - Die maximale Förderhöhe beträgt pro Unternehmen 25 Mio EUR.

Berechnungsstufe 4:
Es werden nur ausgewählte Branchen nach dem Befristeten Krisenrahmen unterstützt (zB Stahl, Zement, Glas). - Hier sind maximale Zuschüsse pro Unternehmen bis zu 50 Mio EUR möglich.

Sonderfall Konzern – nicht alles ist klar

In den vier Stufen des Zuschusses sind unterschiedliche Voraussetzungen zu erfüllen. Neben steigenden Anforderungen je Stufe steigen auch die maximal möglichen Förderbeträge je Stufe. Analog zur Investitionsprämie sollen diese Förderobergrenzen jedoch nicht nur für den konkreten Förderwerber, sondern für sämtliche „verbundene Unternehmen“ gelten. Auf welchen „Konzernbegriff“ konkret abgestellt wird, ist derzeit ebenso unklar, wie die Ermittlung der Obergrenze bei Unternehmen in unterschiedlichen Förderstufen eines Konzerns.

Antragsberechtigt ist aber wie bei den Covid-Förderungen jeweils der Rechtsträger, bei dem der Energieverbrauch anfällt. Einen „Gruppenantrag“ durch eine Obergesellschaft gibt es nicht. Auch soll ein Herauslösen von Teilbetrieben aus einem Unternehmen nicht möglich sein.

First-Come-First-Served?

Die Anträge werden über die aws und den aws Fördermanager abgewickelt. Das Antragsprozedere sieht voraussichtlich zwei Schritte vor. Zum einen ist eine „Vorregistrierung“ notwendig, die tatsächliche Antragseinbringung ist erst danach möglich.

Die Voranmeldung soll ab Anfang November möglich sein, auf Basis dieser erhält man dann einen Zeitraum für die Durchführung der Abrechnung zugewiesen. Der Antrag soll dann ab Mitte November, auf Basis der Voranmeldung, eingebracht werden können. Dabei ist aber zu beachten, dass das Förderbudget von 1,3 Milliarden Euro nach dem First-Come-First-Served-Prinzip vergeben werden soll. Man sollte sich jedenfalls nicht darauf verlassen, dass die Fördermittel erhöht werden, dazu gibt es vorerst noch keine Ankündigungen. Es heißt also schnell sein und sich vorzubereiten.

Was sollten Sie schon jetzt machen?

Förderfähig sind Unternehmen, deren Energiebeschaffungskosten sich auf min 3 % des Produktionswertes (= Umsatz + Bestandsveränderungen – Handelswaren) belaufen. Wir empfehlen schon jetzt zu prüfen, ob das Kriterium des „energieintensiven“ Unternehmens erfüllt ist. Für die Berechnung ist der letztgültige Jahresabschluss von 2021 oder der Förderzeitraum Februar bis September 2022 heranzuziehen. Wenn Sie die Voraussetzung erfüllen, sollten Sie schon jetzt die Energiekosten und den -verbrauch für die förderbaren Energieformen aufbereiten.

Sollte Ihr Unternehmen noch keine Registrierung beim aws Fördermanager haben, empfehlen wir dies ehestmöglich nachzuholen. Und sollten Sie bereits angemeldet sein, stellen Sie sicher, dass der zuständige Mitarbeiter für den Zuschuss auch einen Zugang bzw. die aktuellen Zugangsdaten hat. Im Zweifel wird es schnell gehen müssen.

Praxistipps für den Energiekostenzuschuss

Prüfen Sie, ob Ihr Unternehmen bzw welche Ihrer Unternehmen als „energieintensives“ Unternehmen zu betrachten sind. In der Praxis wird hier das Kriterium der min 3 % der Energie- und Strombeschaffungskosten des Produktionswertes am relevantesten sein, wobei der Produktionswert (vereinfachend) wie folgt zu ermitteln ist: Umsatz + Bestandsveränderungen – Handelswaren auf Basis der Werte des letzten Jahresabschlusses (im Regelfall 2021).

Beginnen Sie schon jetzt mit der Sammlung und Analyse der Energiekosten für die förderfähigen Energieformen (Strom, Gas, Treibstoff) für den Förderzeitraum.

Antragsteller ist stets das Unternehmen, welches die Energie auch verbraucht hat
„verbundene Unternehmen“
sind für die Fragen der Obergrenzen zusammenzurechnen.

Sollten Sie noch keine Registrierung beim aws Fördermanager haben, empfehlen wir, dies ehestmöglich nachzuholen. Dies ist zwar derzeit noch eine allgemeine Anmeldung und noch nicht spezifisch für den Energiekostenzuschuss, man spart sich aber später die Zeit für diesen Schritt. Im Regelfall sollte jedoch eine Anmeldung von früheren Förderungen, wie insb der Investitionsprämie, bestehen. Diesfalls sorgen Sie dafür, dass der zuständige Mitarbeiter für den Energiekostenzuschuss auch einen Zugang bzw die (aktuellen) Zugangsdaten hat. Im Zweifel wird es schnell gehen müssen.

Nach derzeitigen Informationen wird das Förderbudget von 1,3 Milliarden Euro nach dem First-Come-First-Served-Prinzip vergeben. Es heißt also schnell sein und sich vorzubereiten, damit bei Vorliegen der EU-Geheimgang keine unnötige Zeit mehr im Unternehmen verloren geht.

Stimmen Sie sich schon jetzt mit Ihrem Steuerberater/ Wirtschaftsprüfer/ Bilanzbuchhalter über die notwendigen Unterlagen und Bestätigungen ab. Eine solche „Feststellung“ durch den Steuerberater/Wirtschaftsprüfer/Bilanzbuchhalter ist im Regelfall Voraussetzung für die Antragstellung.