Steuerrecht : Energiekostenzuschuss II – jetzt heißt es schnell sein!

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Der Ablauf hinsichtlich der Beantragung ist analog zum EKZ I, mit einer (verpflichteten) Voranmeldung und nachfolgenden Antragseinbringung. Seit 16.10.2023 bis zum 2.11.2023 können Unternehmen über den aws Fördermanager eine Voranmeldung durchführen. Diese ist für die anschließende Antragstellung unbedingt erforderlich. Die Antragseinbringung ist ab 09.11.2023 avisiert.

Die Förderungsrichtlinie zum EKZ II wurde bis dato jedoch immer noch nicht veröffentlicht, da hier noch die Genehmigung durch die Europäische Kommission ausständig ist. Seitens des zuständigen Ministeriums wurden jedoch erste Basisinformationen auf der aws Homepage veröffentlicht (vorbehaltlich der noch ausstehenden Genehmigung).

Wer ist förderungsfähig?

Der Kreis der potenziell förderungsfähigen Unternehmen ist grundsätzlich sehr weit gefasst und steht Unternehmen (fast) aller Branchen und Größe offen. Erforderlich ist eine Anknüpfung an Österreich (bestehendes Unternehmen mit Betriebsstätte in Österreich) und eine „unternehmerische Tätigkeit“. Bestimmte Berufsgruppen, wie insbesondere Freie Berufe (zB Architekten), dürften jedoch wieder vom EKZ II ausgeschlossen sein.

Unternehmen müssen weiters von Energiemehrkosten betroffen sein, damit Sie eine Förderung erhalten. Da die Verteilung der Fördermittel nach dem first come first served Prinzip erfolgt, sollte bei betroffenen Unternehmen die Voranmeldung und folglich auch die Antragstellung möglichst rasch erfolgen.

Antragstellung

Der EKZ II umfasst das gesamte Kalenderjahr 2023 mit zwei Förderperioden. Die Förderperiode 1 betrifft die Monate Jänner-Juni und die Förderperiode 2 die Monate Juli-Dezember 2023. Für eine erfolgreiche Antragstellung ist die bereits oben erwähnte Voranmeldung zwingend vorzunehmen. Von der aws werden dann Zeitfenster für die Antragstellung zugewiesen.

Förderstufen und Förderfähige Energiearten

Wie bereits beim EKZ I wird auch beim EKZ II eine Gliederung in unterschiedliche Stufen vorgenommen, die sich hinsichtlich der Förderungsvoraussetzungen, der Förderungsintensitäten sowie der förderfähigen Energiearten unterscheiden.

Im Vergleich zum EKZ I sind neben Strom, Erdgas und Treibstoffen (diese nur in der Basisstufe) nun auch Mehrkosten im Zusammenhang mit aus Strom oder Erdgas erzeugter Wärme/Kälte förderfähig. Zusätzlich kann in der Basisstufe auch ein Zuschuss für Holzpellets, Hackschnitzel und Heizöl beantragt werden. Die Energieintensität ist im Unterschied zum EKZ I nur noch in den Stufen 3 und 4 erforderlich. Was in der Praxis dazu führen wird, dass wesentlich mehr Unternehmen antragsberechtigt sind.

Berechnungsstufe Förderungsintensität Untergrenze Obergrenze Förderfähige Energiearten
Stufe 1 (Basisstufe) 50% 1.500€ 2.000.000€ '- Strom, Erdgas, aus Strom oder Erdgas direkt erzeugte Wärme/Kälte; - Treibstoffe (Benzin und Diesel); -Holzpellets, Hackschnitzel, Heizöl
Stufe 2 50% 1.500€ 4.000.000€ Strom, Erdgas, aus Strom oder Erdgas direkt erzeugte Wärme/Kälte
Stufe 3 65% 4.000.000,01€ 50.000.000€ Strom, Erdgas, aus Strom oder Erdgas direkt erzeugte Wärme/Kälte
Stufe 4 80% 50.000.000,01€ 150.000.000€ Strom, Erdgas, aus Strom oder Erdgas direkt erzeugte Wärme/Kälte
Stufe 5 40% 4.000.000,01€ 100.000.000€ Strom, Erdgas, aus Strom oder Erdgas direkt erzeugte Wärme/Kälte

Ermittlung Förderbetrag

Zur Ermittlung der Förderhöhe sind die entstandenen Mehrkosten der Förderperiode (= 2023) zu ermitteln. Diese sind in Relation zu den Energiekosten des Jahres 2021 zu setzen. Je nach Förderstufe werden die Mehrkosten mit 40%-80% gefördert. Bei den Stufen 2-5 müssen sich die Preise des Förderzeitraums im Vergleich zum Vergleichszeitraum 2021 nur noch um mindestens den Faktor 1,5 erhöhen, beim EKZ I war hier noch eine Verdoppelung erforderlich.

Fördervoraussetzungen

Um tatsächlich den EKZ II in Anspruch nehmen zu können wurden jedoch noch weitere Voraussetzungen festgelegt. Diese sind teilweise schon aus dem EKZ I bekannt, es sind aber auch neue Bestimmungen dazu gekommen.

Bereits aus dem EKZ I bekannt ist unter anderem die Selbstverpflichtung zu Energiesparmaßnahmen. Welche Maßnahmen genau umfasst sind, ist noch nicht bekannt, im Vorjahr waren dies unter anderem das Unterlassen von nächtlichen Beleuchtungen oder das „Heizschammerlverbot“. Auch bereits bekannt und in den Förderungen der letzten Jahre stets enthalten ist eine Verpflichtung zum steuerlichen Wohlverhalten. Wenngleich der VfGH zumindest Teile davon, nämlich das bestimmte Finanzstrafen schädlich sind, in Verbindung mit dem COFAG-Urteil als verfassungswidrig eingestuft hat. Auch die Beschränkungen von Bonizahlungen war bereits im EKZ I enthalten. Ab welchem Zeitraum diese schädlich sein sollen ist jedoch noch offen.

Neu hinzu kommt ein Verbot von Gewinnausschüttungen. Bisher ist nur bekannt, dass sich die Reglung an den Bestimmungen der COVID-Förderungen orientieren soll. Ab welchem Zeitraum und unter welchen Umständen, Ausschüttungen jedoch schädlich sind, wird sich erst aus der Richtlinie ergeben. Bei strenger Umsetzung, könnte dies aber bei vielen Unternehmen den Antrag auf EKZ II zu Nichte machen2, da in 2023 häufig schon Ausschüttungen erfolgt sind. Ebenfalls neu ist die bei Zuschüssen größer 2 Mio EUR (inkl. EKZ I sowie EKZ I Q4), dass eine Beschäftigungsgarantie für mind. 90 % der am 01.01.2023 vorhandenen Arbeitsplatz-Vollzeitäquivalente bis 01.01.2025 bestehen muss. Was gerade in Zeiten des volatilen Wirtschaftsumfeldes auch für bestimmte Unternehmen zu Schwierigkeiten führen kann.

Für Unternehmen mit hohen Energiekosten, könnte die nun in allen Stufen bestehende Voraussetzung, dass ein Betriebsverlust oder eine EBITDA-Absenkung (mind. 40% iVgl zum Jahr 2021) vorliegen muss zur Herausforderung führen. Davon ausgenommen sind nur Zuschüsse bis 250.000 EUR in der Basisstufe.

Hinsichtlich näherer Details bzw. Klarstellungen muss jedenfalls noch auf die Veröffentlichung der Förderungsrichtlinie gewartet werden.

Tipps und Tricks:

  • Wenn ihr Unternehmen wesentliche Energiekosten (zB Strom, Treibstoff, Erdgas, …) aufweist und im Jahr 2023 von Energiemehrkosten betroffen ist, sollten Sie ehestmöglich eine Voranmeldung für den EKZ II über den aws Fördermanager vornehmen.
  • Prüfen Sie, ob Sie von der aws nach Durchführung der Voranmeldung eine Bestätigungs-E-Mail erhalten haben. Prüfen Sie gegebenenfalls den Spam-Ordner. Sollten Sie keine E-Mail erhalten haben, müssen Sie umgehend eine neue Voranmeldung durchführen. Beachten Sie, dass jegliche weitere Kommunikation der aws an Ihr Unternehmen über die in der Voranmeldung verwendete E-Mail-Adresse läuft.
  • Die Fördermittel werden nach dem first come first served Prinzip vergeben. Sie sollten daher bereits vor Zuteilung des Antragsfenster die notwendigen Unterlagen für die Antragstellung aufbereiten und sich mit Ihrem Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer dazu abstimmen. Bei der Antrageinbringung ist daher Eile geboten um nicht an einem leeren Fördertopf zu scheitern.
  • Prüfen Sie, ob im Jahr 2023 Gewinnausschüttungen an die Eigentümer oder Bonuszahlungen an die Geschäftsführung ausgezahlt wurden und stimmen Sie sich mit einem Steuerberater ab, ob diese als schädlich zu betrachten sind.
  • Bei Förderungen über 250.000 EUR ist ein Betriebsverlust oder eine EBITDA-Absenkung (mind. 40% iVgl zum Jahr 2021) erforderlich.
  • Wenn ihr Unternehmen Teil eines Konzerns („Unternehmensverbund“) ist, stimmen Sie sich gegeben falls mit den verbundenen Unternehmen ab, um sicherzugehen, dass die Obergrenzen nicht überschritten werden. Es sollte in der Antragsmaske des aws Fördermanager auch ein eigens Feld geben, in dem für solche Fälle die gewünschte Förderhöhe angegeben werden kann.
  • Zur Vorbereitung der Antragstellungen benötigen Sie insbesondere die folgenden Unterlagen: Stromrechnungen des Förderzeitraumes und Vergleichszeitraumes, Verbrauch und Kosten für Treibstoffe, Kontendetails zu den Energieaufwendungen