Der Nummer Zwei unserer Liste kommt besonders bei zweistufigen Vergabeverfahren Bedeutung zu.
Aufträge in Vergabeverfahren dürfen nach dem BVergG immer nur an zuverlässige, befugte und leistungsfähige Unternehmen vergeben werden. Fehlt diese Eignung zum Erhalt öffentlicher Aufträge im Sinne des BVergG, hat der öffentliche Auftraggeber den Teilnahmeantrag bzw das Angebot auszuscheiden. Auch gewisse Angebotsmängel führen zwingend zum Ausscheiden von Angeboten. Dabei herrscht der Mythos, dass derartige Mängel frühzeitig aufgegriffen werden müssen und ansonsten ab einem gewissen Zeitpunkt heilen.
Dieser Mythos ist vergaberechtlich falsch, wenn auch Vieles für einen frühzeitigen Aufgriff von Mängeln spricht.
In der Praxis wird häufig die Eignungs- und Angebotsprüfung erst in einem späten Verfahrensstadium abgeschlossen. Das kann dazu führen, dass ein Bewerber / Bieter bzw dessen Angebot erst lange nach Ende der Teilnahmephase und oft auch lange nach dem Erstangebot oder sogar noch nach dem Letztangebot aufgrund fehlender Eignung oder eines Angebotsmangels ausgeschieden wird. Obwohl es dafür in vielen Fällen nachvollziehbare Gründe gibt, birgt dies für Auftraggeber große Risiken. Insbesondere kann eine Schadenersatzpflicht entstehen. Aber auch für Bieter ist ein spätes Ausscheiden verständlicherweise oft schwer nachvollziehbar. Bieter erwarten zu Recht, dass Auftraggeber ihnen nicht unnötigerweise "leere Kilometer" bescheren.
Vergaberechtlich liegt die Sache allerdings anders. Mängel bei Eignung und Angeboten heilen nämlich vergaberechtlich grundsätzlich nicht. Sie können in jeder Lage des Verfahrens, im Extremfall sogar noch nach Zuschlagsentscheidung, aufgegriffen werden.
Für Aufraggeber gilt es dennoch, späte Aufgriffe von Mängeln tunlichst zu vermeiden. Abgesehen von den schon erwähnten Schadenersatzrisiken kann nämlich besonders in zweistufigen Vergabeverfahren durch einen zu späten Aufgriff von Eignungsmängeln ein "falscher" Bieterkreis in die zweite Verfahrensstufe gelangen. Das kann das gesamte Vergabeverfahren sprengen.