Steuerrecht : Chance auf Straffreiheit bei Betriebsprüfungen

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Fehler passieren. Fehler im Zusammenhang mit steuerlichen Verpflichtungen können allerdings gravierende Folgen haben, insbesondere dann, wenn diese Fehler finanzstrafrechtlich relevante Tatbestände auslösen. 

Es ist wichtig, sich darüber im Klaren zu sein, dass die Aufdeckung von Finanzvergehen durch die Abgabenbehörde empfindliche Strafen nach sich ziehen kann. Bei der Erstellung von Abgabenerklärungen sind daher höchste Sorgfalt und Genauigkeit gefragt. Fristen und Zahlungstermine sind einzuhalten. Dennoch kann es im Rahmen von Überprüfungen (zB Betriebsprüfung, Prüfung der lohn- und gehaltsabhängigen Abgaben (GPLA)) zu Feststellungen kommen. Derartige Feststellungen werden durch das Amt für Betrugsbekämpfung finanzstrafrechtlich gewürdigt, welches gegebenenfalls ein entsprechendes Verfahren einleitet. § 33a Finanzstrafgesetz erlaubt der Abgabenbehörde alternativ dazu einen Verkürzungszuschlag von 10% des mutmaßlich verkürzten Betrags festzusetzen. Werden sämtliche Voraussetzungen eingehalten, so wirkt der Verkürzungszuschlag strafbefreiend und es kommt zu keinem Finanzstrafverfahren.  

Höhe des Verkürzungszuschlags

Der Verkürzungszuschlag beträgt 10% der vermeintlich finanzstrafrechtlich relevanten Feststellungen. Feststellungen, die finanzstrafrechtlich unbeachtlich sind, werden bei der Berechnung nicht berücksichtigt. Im Vergleich zu den möglichen finanzstrafrechtlichen Folgen, ist der Verkürzungszuschlag somit eine sehr günstige Alternative. So beträgt die Mindeststrafe bei fahrlässiger Abgabenverkürzung beispielsweise bereits 10%. 

Klassische Betriebsprüfungsthemen, wie zB private Urlaubsreisen in der Buchhaltung oder die Einladung von Geschäftsfreuden zu Sport- und Kulturveranstaltungen sind allerdings in der Regel als vorsätzliche Finanzvergehen zu werten. Hier droht eine Mindeststrafe von 20%! Durch die Vermeidung eines Finanzstrafverfahrens spart man zudem noch die damit verbundenen Verfahrenskosten. 

Voraussetzungen für den Verkürzungszuschlag

Der strafbefreiende Verkürzungszuschlag kann unter folgenden Voraussetzungen angewandt werden:  

  • Die Abgabennachforderung darf EUR 33.000 nicht übersteigen.  
  • Sie müssen sich innerhalb von 14 Tagen nach Festsetzung der Nachforderung mit dem Verkürzungszuschlag einverstanden erklären oder diesen beantragen. 
  • Sie müssen auf die Erhebung eines Rechtsmittels gegen die Festsetzung des Verkürzungszuschlages wirksam verzichten. 
  • Es darf noch kein Finanzstrafverfahren hinsichtlich der betroffenen Abgaben anhängig sein. 
  • Es darf keine Selbstanzeige vorliegen. 
  • Eine Bestrafung darf nicht erforderlich sein, um Sie von der Begehung weiterer Finanzvergehen abzuhalten. 

 

Der Verkürzungszuschlag kann sowohl auf Antrag der Abgabenbehörde als auch des Steuerpflichtigen festgesetzt werden. Dabei kommt dem Fristlauf besondere Bedeutung zu. Sobald die Nachforderung durch die Abgabenbehörde festgesetzt wurde, besteht eine vierzehntägige Frist, innerhalb derer der Festsetzung des Verkürzungszuschlags zugestimmt oder dieser beantragt werden muss, sofern die Abgabenbehörde diesen nicht vorgeschlagen hat. Eine Verlängerung dieser Frist ist nicht möglich.  

Verkürzungszuschlag und Prüfungsfeststellungen

Für die Wirksamkeit des Verkürzungszuschlags müssen Sie zwar einen Rechtsmittelverzicht gegen dessen Festsetzung, nicht jedoch gegen die die Prüfungsfeststellungen abgeben. Kommt es im weiteren Verlauf zu einer Reduzierung der relevanten Prüfungsfeststellungen, wird auch der Verkürzungszuschlag entsprechend reduziert. Wenn der Abgabenbescheid bereits berichtigt wurde, dies bei der Festsetzung des Verkürzungszuschlags jedoch noch nicht berücksichtigt wurde, muss der zu hohe Verkürzungszuschlag entrichtet werden, da anderenfalls keine Straffreiheit eintritt.  

Für wen gilt der Verkürzungszuschlag

Der Verkürzungszuschlag gilt für alle, am Finanzvergehen beteiligten Personen. In der Regel sind dies mehrere Personen, zB Geschäftsführer, Verband (zB GmbH), Leiter Finanzen/Steuern. Im Rahmen eines Finanzstrafverfahrens sind alle diese Personen mit einer Strafe bedroht.  

Fazit

Der Verkürzungszuschlag bietet eine attraktive Möglichkeit, finanzstrafrechtliche Konsequenzen bei geringfügigen Abgabenverkürzungen zu vermeiden, sofern alle Voraussetzungen erfüllt sind. Durch die rasche und korrekte Anwendung kann ein aufwändiges Finanzstrafverfahren samt drohender Strafen und Verfahrenskosten vermieden werden. Damit stellt der Verkürzungszuschlag ein effektives Instrument zur Risikominimierung für Unternehmen und deren Verantwortliche dar. 

Tipps:

 

  • Können abgabenrechtliche Fristen nicht eingehalten werden, ist eine frühzeitige Kontaktaufnahme mit der zuständigen Behörde angezeigt.  
  • Abgabenrechtliche Verfehlungen können grundsätzlich über eine strafbefreiende Selbstanzeige saniert werden. Selbstanzeigen „anlässlich“ einer Betriebsprüfung führen allerdings zu einer Abgabenerhöhung von bis zu 30% der Steuernachzahlung. Vorsatzdelikte können zudem während einer Betriebsprüfung nicht mehr selbstangezeigt werden. Sobald die Verfehlung als „entdeckt“ gilt, ist eine Selbstanzeige nicht mehr möglich. 
  • Prüfungsmehrergebnisse im Rahmen einer Lohnabgabenprüfung sind nur dann finanzstrafrechtlich relevant, wenn ein Vorsatz nachgewiesen werden kann.  
  • Die Anwendung des Verkürzungszuschlags wird im Akt der Abgabenbehörde vermerkt. Bei zukünftigen Verfehlungen kann dies die Entscheidung über die fragliche Einleitung eines Finanzstrafverfahrens beeinflussen.  
  • Die Rechtsfolgen des Verkürzungszuschlags treten nur bei fristgerechter Entrichtung der Abgabe und des Verkürzungszuschlags ein. Bei Banküberweisungen gilt eine Überweisung dann noch als rechtzeitig, wenn die Überweisung innerhalb von drei Tagen nach Fälligkeit am Abgabenkonto eingeht. 
  • Bei der Vergabe von Förderungen kann das steuerliche Wohlverhalten eine Rolle spielen. Finanzstrafrechtliche Verurteilungen können hier nachteilig wirken.