Bei Unklarheiten in der Ausschreibung sollten Bieterfragen hinreichend genau formuliert werden, sodass ein öffentlicher Auftraggeber in der Regel nur mehr mit ja oder nein antworten kann.
Die isolierte Anfechtung von Fragenbeantwortungen empfiehlt sich nur dann, wenn sich darin unzweifelhaft neue Festlegungen des Auftraggebers finden, die von den ursprünglichen Ausschreibungsunterlagen abweichen. Bloße Erläuterungen der Ausschreibungsunterlagen sind hingegen keiner Nichtigerklärung zugänglich. Aus Vorsichtsgründen empfiehlt es sich in der Regel Fragenbeantwortungen stehts gleichzeitig mit den zugrundeliegenden Ausschreibungsunterlagen anzufechten.
Ausschreibungsunterlagen und Fragenbeantwortungen können unterschiedliche Anfechtungsfristen aufweisen und werden daher oftmals zu verschiedenen Zeitpunkten bestandsfest/unanfechtbar. Während Ausschreibungsunterlagen in der Regel bis sieben Tage vor Ende der Angebots- oder Teilnahmefrist angefochten werden können, läuft die Frist für Fragenbeantwortungen zehn Tage nach deren Beantwortung aus.
Es besteht das Recht eines Interessenten Aufklärung zu einzelnen Fragen zu erhalten. Dieses Recht umfasst aber keine bestimmten, von ihm gewünschten Antworten.
Die Beantwortung von Fragen kann vor Gericht nicht erzwungen werden (keine Nichtigerklärung von unterlassenen Handlungen). Eine Nichtbeantwortung von Fragen kann allerdings dazu führen, dass die Ausschreibung aufgrund fehlender oder fehlerhafter Angaben teilweise oder gänzlich für nichtig erklärt wird.