Steuerrecht : Verrechnungskonten von Gesellschaftern
Zahlt etwa ein Gesellschafter eine Rechnung der Gesellschaft, oder werden Geschäftsführungsbezüge nicht ausbezahlt, entsteht dem Gesellschafter eine Forderung. Borgt sich hingegen ein Gesellschafter Geld von der Gesellschaft, oder übernimmt die Gesellschaft Schulden des Gesellschafters (z. B. Einkommensteuer, private Lebensführung), so entsteht eine Verbindlichkeit des Gesellschafters gegenüber der Gesellschaft. Insbesondere Negativstände auf dem Verrechnungskonto können im Fall einer Betriebsprüfung zu steuerlichen Konsequenzen führen.
Das negative Verrechnungskonto
Weist ein Verrechnungskonto einen Negativsaldo und somit eine Forderung gegenüber einem Gesellschafter aus, besteht das Risiko der Feststellung einer verdeckten Gewinnausschüttung durch die Finanzverwaltung. Maßgeblich für die Einstufung ist, ob eine Absicht der Rückzahlung besteht und wie es um die Einbringlichkeit bestellt ist.
Für eine Rückzahlungsabsicht spricht allem voran eine ausreichend klare und fremdübliche Vereinbarung. Aspekte wie Kreditrahmen, Verzinsung, Laufzeit, Tilgungsplan und hingegebene Sicherheiten sind schriftlich zu vereinbaren. Die Gestaltung muss in einer Weise erfolgen, wie sie auch mit fremden Dritten erfolgen würde (fremdüblich). Bei mangelnder Dokumentation kann ein kurzfristiger Kredit, vergleichbar mit einem Kontokorrentverhältnis, angenommen werden. Eine Rückzahlung muss dann innerhalb eines Jahres erfolgen. Da in solchen Fällen regelmäßig keine Besicherung vorliegen wird, muss eine entsprechend hohe Verzinsung erfolgen.
Zusätzlich muss der Gesellschafter über eine entsprechende Bonität und Sicherheiten verfügen, um die Verbindlichkeiten tilgen zu können. Zu beachten sind dabei das laufende und zukünftige Einkommen, verwertbares Vermögen, Schulden und andere Verpflichtungen. Bei der Beurteilung der Bonität ist vom Zeitpunkt der Darlehensgewährung auszugehen. Insoweit Einkommensbestandteile ungewiss sind, sind sie nicht zu berücksichtigen. Bei Beträgen über EUR 50.000, einer vereinbarten Dauer von über drei Jahren und dem Fehlen von Sicherheiten geht die Finanzverwaltung regelmäßig von einer fremdunüblichen Gestaltung aus. Die Forderung würde diesfalls als uneinbringlich eingestuft. Je höher der Kreditbetrag und je länger die Laufzeit, desto wichtiger wird übrigens die Bereitstellung von Sicherheiten. Insoweit der Rückzahlungszeitpunkt nicht vereinbart wurde, muss eine kurzfristige Tilgung der Verbindlichkeit (unter einem Jahr) möglich sein.
Kommt das Finanzamt zum Ergebnis, dass die Kriterien für eine verdeckte Gewinnausschüttung erfüllt sind, so fällt bei natürlichen Personen als Gesellschafter Kapitalertragsteuer in Höhe von 27,5% an.
Gesellschafterforderungen und deren Zufluss
Lässt sich ein Gesellschafter zustehende Zahlungen (z. B. für ein Dienstverhältnis, Lizenzgebühren, etc) nicht auszahlen, entsteht eine Forderung gegenüber der Gesellschaft. Bei mehrheitsfähigen Gesellschaftergeschäftsführern ist nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung ein Zufluss allfälliger Forderungen im Zeitpunkt der Fälligkeit anzunehmen, außer die Gesellschaft ist zahlungsunfähig.
Daraus folgt, dass es in solchen Konstellationen nicht möglich ist, die Besteuerung von Zahlungen der Gesellschaft auf Gesellschafterebene durch verspätete Auszahlung etwa in ein anderes Veranlagungsjahr oder auf einen bestimmten Zeitpunkt (zB nach einem Wegzug) zu verschieben. Erfolgt auf Gesellschafterebene keine zeitgerechte Besteuerung, drohen finanzstrafrechtliche Konsequenzen.
Tipps und Tricks
* Vereinbarungen zwischen Gesellschaft und Gesellschafter müssen fremdüblich gestaltet, nach Außen ausdrücklich zum Ausdruck kommen und einen klaren und eindeutigen Inhalt haben.
* Vorsicht, wenn vereinbartes anders gelebt wird! Im Steuerrecht gilt die wirtschaftliche Betrachtungsweise.
* Achten Sie auf die zeitgerechte Erstellung schriftlicher Vereinbarungen. Die Rückdatierung von Verträgen kann strafrechtliche Folgen nach sich ziehen!
* Erfolgen lediglich nicht nennenswerte Tilgungsleistungen, während eine Zahlungsabsicht der Zinsen nicht erkennbar ist und das Verrechnungskonto stetig wächst, besteht ein hohes Risiko der Feststellung einer verdeckten Gewinnausschüttung.
* Ist bloß die Verzinsung des Verrechnungskontos unterblieben oder zu niedrig, liegt lediglich im Ausmaß der nicht fremdüblichen Zinsen eine isolierte verdeckte Ausschüttung vor. Sind die Zinsen zu hoch, stellt dies eine verdeckte Einlage dar.
* Bei Verschlechterung der Bonität des Gesellschafters und mangelnden Sicherheiten, sind umgehend Maßnahmen zur Sicherstellung der Einbringlichkeit zu treffen. Anderenfalls ist ein (konkludenter) Forderungsverzicht und somit eine verdeckte Ausschüttung anzunehmen.