Vergaberecht : Schwellenwertverordnung: weitere Verlängerung - und dann?

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Am jahresanfang waren die Schwellenwerte kurzfristig auf das gesetzlich früher vorgesehene "Normalniveau" zurückgefallen. Seither wird herumlaviert.

- © markus thoenen - stock.adobe.com

Öffentliche Vergaben wären massiv erschwert worden

Die höheren Schwellenwerte für Vergabeverfahren (insbesondere die Direktvergabegrenze bei EUR 100.000) waren am Jahresanfang kurzfristig auf das gesetzlich vorgesehene "Normalniveau" zurückgefallen. Seit der Finanzkrise waren diese durch Verordnung immer wieder verlängert worden, um Auftragsvergaben zu erleichtern. Im Jahr 2022 geschah dies nicht. Weshalb gerade am Höhepunkt der Rekordinflation und mitten in einer historischen Mehrfachkrise dadurch öffentliche Auftragsvergaben massiv (beinahe) erschwert wurden, konnte vom zuständigen BMJ nie wirklich schlüssig beantwortet werden. Zumindest nicht undenkbar erscheint auch, dass die rechtzeitige Verlängerung schlicht "übersehen" wurde.

>> HIER finden Sie die Tabelle der neuen/aktuellen Schwellenwerte und im Vergleich dazu die gesetzlich eigentlich regulären Schwellenwerte

Ab 1. Jänner 2023 galten jedenfalls zum ersten Mal seit vielen Jahren kurzfristig die regulären gesetzlichen Schwellenwerte. Das hat einen massiven Protest von vielen Seiten ausgelöst, auch deshalb, weil die Nicht-Verlängerung überraschend war und nicht kommunikativ begleitet wurde. Ausschreibungspflichtige Rechtsträger wären plötzlich mit einer Unzahl von zusätzlichen förmlichen Vergaben konfrontiert gewesen, wofür ihnen schlicht das Personal fehlt. Es hätte das Risiko bestanden, dass es zu massiven Verzögerungen bei den Kleinvergaben kommt (insbesondere auf Gemeindeebene); dies hätte besonders für klein- und mittelständische Bauunternehmen negative Auswirkungen gehabt.

Dieser kaum haltbare Zustand wurde mit der (aktuellen) Schwellenwerteverordnung 2023 ab Februar zunächst befristet bis 30. Juni 2023 saniert. Gleichzeitig wurde angekündigt, dass bis Jahresmitte evaluiert werden würde, ob über den 30. Juni hinaus eine weitere Verlängerung der Schwellenwerteverordnung erfolgen werde.

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  • Manfred Essletzbichler, Wolf Theiss
    "Damit sich der Zustand von Anfang des Jahres nicht wiederholt, ist sehr zu hoffen, dass dies im Interesse aller Beteiligten gelingt und Ende des Jahres auch rechtzeitig eine Entscheidung für die Zeit über 2023 hinaus fällt."

    Manfred Essletzbichler, Leiter Vergaberecht Wolf Theiss

Wie der Leiter der Stabsstelle für Vergaberecht im Bundesministerium für Justiz (BMJ) nunmehr ankündigt hat, soll die Schwellenwerteverordnung 2023 bis 31. Dezember 2023 verlängert werden. Die entsprechende Verordnung wurde bereits von der Justizministerin unterschrieben. Zur Wirksamkeit der Verordnung bedarf es aber noch einer Zustimmung aller Bundesländer zur Verlängerung und nachfolgender entsprechender Publikation bis Ende Juni.

Damit sich der Zustand von Anfang des Jahres nicht wiederholt, ist sehr zu hoffen, dass dies im Interesse aller Beteiligten gelingt und Ende des Jahres auch rechtzeitig eine Entscheidung für die Zeit über 2023 hinaus fällt.

Wolf Theiss Vergaberecht

Wolf Theiss ist eine der führenden europäischen Anwaltssozietäten in Mittel-, Ost- und Südosteuropa mit Schwerpunkt internationales Wirtschaftsrecht. Das 15-köpfige Vergaberechtsteam von Wolf Theiss am Standort Wien berät regelmäßig sowohl Auftraggeber als auch Bieter bei komplexen Vergaberechtsthemen. Wolf Theiss verbindet juristische und wirtschaftliche Kompetenz und entwickelt innovative Lösungen, die juristisches, finanzielles und wirtschaftliches Know-how integrieren.

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RA Mag. Manfred Essletzbichler

RA Mag. Johann Hwezda