Vergaberecht : Schwellenwertverordnung vorerst doch verlängert

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Mit der Schwellenwerteverordnung 2023 gelten ab 7.2.2023 wieder die bereits bekannten “alten” Schwellenwerte der Schwellenwerteverordnung 2018. Insbesondere sind Direktvergaben nun wieder zulässig, wenn der geschätzte Auftragswert EUR 100.000 nicht erreicht.

Bis 30.6.2023 befristet


Die Schwellenwerteverordnung wurde, im Sinne einer Übergangsregelung, bis 30.6.2023 befristet. Während dieses Zeitraums (bis 30.6.2023) soll – wie hier schon berichtet – die Schwellenwerteverordnung evaluiert werden, ob und in welcher Form sie noch erforderlich ist. Sollte sodann keine Verlängerung der Schwellenwerteverordnung erfolgen, würden wieder die ursprünglichen Schwellenwerte laut BVergG gelten (wie sie bevor Inkrafttreten der ersten Schwellenwerteverordnung und von 1.1.2023 bis 6.2.2023 gegolten haben – siehe nachstehende Tabelle).

Da keineswegs sichergestellt ist, dass die Schwellenwerteverordnung (mit den ab 7.2. aktuellen Werten) verlängert wird, sollten Auftraggeber dieses Risiko entsprechend in ihrer Vergabestrategie berücksichtigen: Zumal der relevante Zeitpunkt für die Berechnung des geschätzten Auftragswertes und damit die Wahl des Vergabeverfahrens jener der Einleitung des Vergabeverfahrens ist, sollten Auftragsvergaben mit einem Wert von EUR 50.000 bis unter EUR 100.000 (für Sektorenauftraggeber von EUR 75.000 bis unter EUR 100.000) entsprechend priorisiert und bis zum 30.6.2023 eingeleitet werden, will man noch sicher in den Genuss der Schwellenwerte laut Schwellenwerteverordnung 2023 kommen.