Gesetz : Das bedeutet die neue Bauordnung konkret für Bauherren
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Wann tritt die neue Bauordnung in Kraft?
Die Novelle zur Wiener Bauordnung wurde am 22. November im Wiener Landtag fix beschlossen. Ein Großteil der darin enthaltenen Gesetze trat schon am 23. November in Kraft. Für ein paar Bestimmungen gilt eine Übergangsfrist von drei Monaten, etwa für die Kategorie Geförderter Wohnbau.
Was ist mit bereits laufenden Bauverfahren?
Bauverfahren, die bereits vor Beschluss anhängig waren, fallen unter die Bauordnung in ihrer alten Form. Ausnahmen gibt es allerdings, so gilt im Flächenwidmungsplan die Zusatzwidmung für förderbaren Wohnraum ab sofort nicht mehr.
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Gibt es wirklich Verbesserungen beim Dachgeschoßausbau?
Dachgauben hießen sie bisher, das gleiche Thema findet sich in der Wiener Bauordnung. Nach der Novelle unter dem Namen Raumbildende Aufbauten. Hier galt bisher eine Längenbeschränkung im Aufbau bis zu einem Drittel der Gebäudefront und die gilt auch weiterhin. Was sich ändert: Der Antrag auf einen Aufbau bis zur Hälfte der Gebäudelänge ist ab nun nicht mehr möglich. Zuvor hat es in einem Entwurf so ausgesehen, als würde eine Verlängerung auf die Hälfte generell in die Bauordnung übernommen werden, nun ist aber eine Verschärfung der Fall. Wer größere Aufbauten vornehmen wollte, wurde also enttäuscht.
Was wird schneller, was wird langsamer? Das lesen Sie auf Seite 2!
Welche Bauverfahren können beschleunigt werden?
Kleinere Bauführungen der Bauklasse I und mit einer bebauten Fläche von maximal 150 Quadratmetern benötigen nun nicht mehr eine Bestätigung durch einen Ziviltechniker. Und bei unwesentlichen Änderungen des Gebäudes im Außenbereich entfällt die Bewilligungspflicht – eine Bauanzeige genügt. Dadurch sollen Bauverfahren beschleunigt werden.
Welche Bauverfahren werden langsamer?
Nicht beschleunigt wird mit der Novelle wohl der Abbruch alter Häuser. Die neue Bewilligungspflicht für Abrisse trat bereits im Juni in Kraft. Ab nun muss für den Abriss von vor 1945 errichteten Gebäuden eine Bewilligung bei der MA19 eingeholt werden – auch, wenn sich diese außerhalb der sogenannten Schutzzonen befinden. Die darf den Abriss wiederum nur genehmigen, wenn kein öffentliches Interesse am Erhalt besteht. Da das wenig konkret ist, bezeichnet Konrad Koloseus, Partner bei NHK Rechtsanwälte, diese Neuerung de facto als eine „Abschaffung der technischen Abbruchreife.“ Allerdings könnte so auch verhindert werden, dass Gebäude einfach nicht saniert werden, sondern auf die technische Abbruchreife zugewartet wird.
Was ist mit der Wohnmindestgröße und Verkaufsflächen?
Manche Bauherren sahen wahrscheinlich auch Möglichkeiten im Neubau in der geplanten Reduktion der Wohnmindestgröße von 30 auf 25 Quadratmeter und in der Aufhebung der Trennungspflicht von Bad und WC bei neuen Wohnungen. Beides fand aber nicht in den Endbeschluss.
Hingegen benötigt eine Verkaufsfläche von 1.000 Quadratmeter oder mehr nun die Widmung für Einkaufszentren. Die Widmung „gemischtes Baugebiet-Betriebsgebiet“ gilt also nicht mehr. Damit soll Produktionsbetrieben die Ansiedlung durch mehr Flächenverfügbarkeit erleichtert werden.
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