Im Umkehrschluss kann daraus die Obliegenheit des Werkbestellers abgeleitet werden, sämtliche die werkunternehmerische Dispositionsfreiheit einschränkenden Umstände bereits vor Abschluss des Werkvertrags offenzulegen, widrigenfalls ihn die nachteiligen Auswirkungen treffen.
Diese Obliegenheit wird für Werkbesteller in bestimmten Konstellationen noch normativ verschärft:
Im Anwendungsbereich des Bundesvergabegesetzes (sohin für öffentliche Auftraggeber) ist in diesem Zusammenhang insbesondere auf § 104 Abs 3 BVergG 2018 zu verweisen, der ausdrücklich klarstellt, dass "in der Beschreibung der Leistung […] alle Umstände anzuführen (zB örtlich oder zeitliche Umstände oder besondere Anforderungen hinsichtlich der Art und Weise der Leistungserbringung), die für die Ausführung der Leistung und damit für die Erstellung des Angebots von Bedeutung sind. Dies gilt ebenso für besondere Erschwernisse oder Erleichterungen."
Eine ähnliche Bestimmung findet sich auch in Punkt 4.2.1.3 der ÖNORM B 2110, der besagt, dass "in der Ausschreibung […] alle Umstände, die für die Ausführung der Leistung und damit die Erstellung des Angebots von Bedeutung sind, sowie besondere Erschwernisse, […] anzuführen" sind. Als Beispiele werden dort u.a. Baugrundverhältnisse, verkehrsbedingte Arbeitsbehinderungen (unter die unser obiges Beispiel zu subsumieren wäre), Terminfestlegungen, Lagerungsmöglichkeiten oder Auflagen auf Grund von behördlichen Bescheiden angeführt. Bereits aus diesen beispielhaft angeführten Umständen lässt sich gut nachvollziehen, welche Annahmen in der Praxis häufig im Lichte der werkunternehmerischen Dispositionsfreiheit zu betrachten sind.
Die ÖNORM B 2110 verweist in diesem Zusammenhang auch noch auf diverse (technische) Fachnormen, die ebenfalls Angaben zu vom Werkbesteller anzugebenden Erschwernissen bzw Umständen enthalten. Zur Erinnerung: die ÖNORM B 2110 gilt nur dann, wenn dies zwischen den Parteien vereinbart wird!