Baurecht : Wer am Bau das Sagen hat
Inhalt
- Schnittstelle zwischen Bauherrn und ausführenden Unternehmen
- Vertragliche Regelung als Streitprävention
- Grundsätze des Stellvertretungsrechts
- Die Vollmacht muss nicht immer ausdrücklich erklärt werden
- Regelung in der ÖNORM B 2110 / Verwaltervollmacht zum Schutz des Auftragnehmers
- Zusammenfassung
- Fazit & Tipps
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