Die erwähnte Literatur und Judikatur lässt außer Acht, dass das BVergG selbst keine solchen strengen personellen Maßnahmen (schon gar nicht in seiner Aufzählung konkreter Maßnahmen) vorsieht. Es wird aber auch außer Acht gelassen, dass andere Gesetze nur bei einem bestimmten Ausmaß einer strafgerichtlichen Verurteilung Konsequenzen fordern. So sieht die Gewerbeordnung den Entzug der Gewerbeberechtigung bei strafbaren Handlungen nur bei einer Verurteilung zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen vor.
Ein noch stärkerer Widerspruch liegt bei Berücksichtigung einer relativ neuen Bestimmung des Gesellschaftsrechts vor, die in den erwähnten Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Wien noch gar nicht einbezogen werden konnte:
Mit Inkrafttreten des Gesellschaftsrechtlichen Digitalisierungsgesetz (GesDigG 2023) am 1.1.2024 wurde in Österreich – anders als in der Gewerbeordnung und auch als in vielen anderen Ländern – erstmals eine ausdrückliche gesetzliche Anforderung an Ausschlussgründe für Mitglieder der Geschäftsführung eingeführt. Die neuen Regelungen gelten seit dem 1.1.2024 und betreffen GmbH, FlexCo, AG, SE und Genossenschaften.
Spannend ist dabei insbesondere, dass dieses Gesetz eine Erheblichkeitsschwelle einführt: Um zu einer Disqualifikation zu führen, müssen Verurteilungen zu einem relevanten Delikt diese Schwelle übersteigen (vgl. etwa § 15 Abs. 1a GmbHG). Nur wer rechtskräftig zu einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde, ist von der Ausübung der Geschäfte des Vorstands oder des Amtes des Geschäftsführers ausgeschlossen. Dies unter der Voraussetzung, dass die Verurteilung ausschließlich oder wegen zumindest einer der im gesetzlichen Katalog enthaltenen strafbaren Handlungen erfolge. Intention des Gesetzgebers war es, die Rechtsfolge der Disqualifikation an die Verurteilung wegen "wirtschaftsnaher" Delikte zu knüpfen. Eines dieser Delikte ist der bei Kartellabsprachen relevante Straftatbestand der "wettbewerbsbeschränkenden Absprachen bei Vergabeverfahren" (§ 168b StGB). Mit Rechtskraft einer einschlägigen Verurteilung liegt ein materielles Hindernis für die Bestellung zum Geschäftsführer oder Vorstandsmitglied bzw für die weitere Ausübung dieser Funktion vor. Die Rechtsfolge der Disqualifikation endet drei Jahre nach Rechtskraft der Verurteilung.