Steuerrecht : NoVA Pflicht – leicht bestimmt

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Welche gesetzlichen Regelungen gelten für die NoVA

Im NoVAG sind die Vorgänge geregelt, die der NoVA unterliegen. Zusätzlich liefern das KFG sowie die aktuelle VwGH-Judikatur und die KfzBStR idF Wartung 2023 Anhaltspunkte für die Bestimmung der NoVA-Pflicht in Österreich.
Unter anderem ist hier angeführt, dass folgender Tatbestand der NoVA unterliegt: Die erstmalige Zulassung von Kraftfahrzeugen zum Verkehr im Inland, worunter auch bereits frühere Inlandszulassungen zu subsumieren sind, die damals nicht der Normverbrauchsabgabe unterlagen oder befreit waren. Als erstmalige Zulassung gilt zudem die Verwendung eines Fahrzeuges im Inland, wenn es nach dem Kraftfahrzeuggesetz (KFG) zuzulassen wäre, worunter auch die widerrechtliche Verwendung von Kraftfahrzeugen mit ausländischen Kennzeichen fällt (fiktive Zulassung).

Demnach haben auch ausländische Unternehmen, die ihren (inländischen) Dienstnehmern ein Kraftfahrzeug zur Verfügung stellen zu prüfen, ob sie der NoVA unterliegen oder eine Befreiung greift.

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Wem ist das Kraftfahrzeug zuzurechnen (Prüfschritt 1)

Im Falle der Zurverfügungstellung eines Fahrzeuges von einem ausländischen Dienstgeber an einen inländischen Dienstnehmer ist für die Bestimmung der Zurechnung relevant, ob eine Privatnutzung gestattet ist oder nicht.

Wird eine Privatnutzung gestattet, ist das Fahrzeug grundsätzlich dem Dienstnehmer zuzurechnen. Die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sind hierbei nicht maßgeblich.

Als weiteres Zurechnungskriterium kann die Bestimmung des Verwenders herangezogen werden. Es ist hierfür zu klären, ob die Entscheidungen über den Einsatz (die Verfügung) des Kraftfahrzeuges die natürliche Person oder das Unternehmen treffen. Folgende Indizien sind für die Zuordnung relevant:

* Darf der Dienstnehmer über das Fahrzeug frei verfügen
* Wer trägt die Kosten für den Betrieb des Kraftfahrzeugs
* Wer ist für das Fahrzeug verantwortlich (Durchführung von Service, Garagierung, Reparaturen, …)
* Wer zieht den Nutzen aus der Verwendung des Fahrzeugs (Nutzenzufluss)

Welchem Standort ist das Fahrzeug zuzurechnen (Prüfschritt 2)

Entsprechend der Zurechnung des Kraftfahrzeugs ist zu bestimmen, welchem Standort das Kraftfahrzeug zuzuordnen ist:

* Wird das Fahrzeug der natürlichen Person mit Hauptwohnsitz im Ausland zugerechnet, ist das Lenken bis zu einer Höchstdauer von einem Jahr erlaubt. Diese einjährige Frist wird mit jedem Austritt aus dem Bundesgebiet unterbrochen und beginnt bei jedem Eintritt in das Bundesgebiet neu zu laufen.
* Erfolgt die Zurechnung bei der natürlichen Person mit Hauptwohnsitz im Inland ist die Verwendung ohne inländische Zulassung nur während eines Monats nach der erstmaligen Einbringung ins Inland zulässig. Die Frist wird durch eine vorübergehende Verbringung ins Ausland nicht unterbrochen.
* Ist das Fahrzeug dem ausländischen Unternehmen (juristische Person) zuzurechnen, gilt als Standort der Ort, von dem aus der Antragseller über das Kraftfahrzeug verfügt.
* Bei Zurechnung des Fahrzeugs zum ausländischen Unternehmen mit Betriebsstätte im Inland gilt als Standort die Betriebsstätte.

Wie kann eine falsche Standortvermutung widerlegt werden (Prüfschritt 3)

* Der Gegenbeweis ist als erbracht anzusehen, wenn die überwiegende Verwendung im Ausland erfolgt.
* Eine Widerlegung der Standortvermutung kommt gleichermaßen und unabhängig davon in Betracht, ob das Kraftfahrzeug überwiegend betrieblich oder privat verwendet wird.
* Dass mit einem Kraftfahrzeug regelmäßig (täglich) ins Inland zurückgekehrt wird, dieses Kraftfahrzeug im Inland geparkt oder garagiert und im Inland über die Verwendung dieses Kraftfahrzeuges entschieden wird, vermag an der erfolgreichen Widerlegung der Standortvermutung im Inland nichts zu ändern.

Wenn also im Falle der Zulassung im Ausland (ausländisches Kennzeichen) der Standort bei der natürlichen Person in Österreich gesehen wird, muss nachgewiesen werden, dass die überwiegende Verwendung im Ausland erfolgt.
Bezüglich der überwiegenden Verwendung ist keine Unterscheidung einer betrieblichen (beruflichen) oder privaten Verwendung entscheidend. Gelingt der Gegenbeweis zur Standortvermutung, ist davon auszugehen, dass trotz Vorliegens eines inländischen Hauptwohnsitzes des Verwenders der Standort des Kraftfahrzeuges nicht im Bundesgebiet liegt und die Jahresfrist anzuwenden ist.

Praxistipps

Für die Bestimmung der NoVA-Pflicht im Falle von ausländischen Dienstgebern, die dem (inländischen) Dienstnehmer ein Fahrzeug zur Verfügung stellen:

* Prüfen Sie die schriftlichen Vereinbarungen (ggf. im Dienstvertrag) hinsichtlich der Nutzung von Kraftfahrzeugen, die seitens des ausländischen Dienstgebers an (inländische) Dienstnehmer zur Verfügung gestellt wurden.

* Treffen Sie klare Regelungen hinsichtlich Privatnutzung des Fahrzeugs, Kostentragung und Verfügungsmöglichkeit.

* Bestimmen Sie anhand der Zurechnung des Fahrzeugs die Standortvermutung.

* Beachten Sie bei der Standortbestimmung, dass die tatsächlichen Gegebenheiten hinsichtlich des Hauptwohnsitzes relevant sind. Die Eintragung ins amtliche Zentrale Melderegister hat nur eine Indizwirkung.

* Wird eine Zulassung im Ausland vorgenommen und das Fahrzeug im Inland bewegt ist die überwiegende Verwendung im Ausland zu belegen.

* Ist die Widerlegung der Standortvermutung nachzuweisen, sind unbegrenzte Beweismittel möglich. Vereinbaren Sie eindeutige und unveränderbare Beweismittel, die im Falle einer Prüfung anerkannt werden (z.B. digitale Fahrtenbücher)