Baurecht : Das Insolvenzgespenst geht um!
Wenn die Schulden die vorhandenen Mittel übersteigen und nicht mehr gedeckt werden können, bietet die österreichische Rechtsordnung mit dem Insolvenzverfahren ein geordnetes Verfahren, an dem alle Gläubiger des Schuldners teilnehmen können. Ziel ist es, die offenen Verbindlichkeiten des Schuldners mit dem vorhandenen Vermögen – der sogenannten Insolvenzmasse – gleichmäßig unter den Gläubigern zu verteilen. Durch das Insolvenzverfahren soll damit das Ziel der Gläubigergleichbehandlung erreicht werden – im Gegensatz zur "gewöhnlichen“ Vollstreckung im Exekutionsverfahren, wo grundsätzlich gilt: Wer zuerst kommt, mahlt zuerst.
Das Insolvenzrecht unterscheidet zwischen dem Sanierungsverfahren, dem Konkursverfahren und dem Schuldenregulierungsverfahren. Letzteres wird im folgenden Artikel aber nicht behandelt, da sich dieses auf natürliche Personen beschränkt.
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Die Insolvenzeröffnung und die Rolle des Masseverwalters
Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens setzt einen Antrag voraus: Der Schuldner ist zur Antragstellung verpflichtet. Für Gläubiger ist die Einleitung erschwert: Sie müssen sowohl ihre Forderung (Insolvenzforderung) als auch die materielle Insolvenz des Schuldners nachweisen. Ein Antrag ist dann möglich und geboten, wenn Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung vorliegt – also die Schulden die zu Liquidationswerten bewerteten Aktiva übersteigen und eine negative Fortbestehensprognose besteht.
Liegen diese Voraussetzungen vor, eröffnet das Insolvenzgericht das Verfahren und veröffentlicht dies in der sogenannten Ediktsdatei. Mit der Eröffnung verliert der Schuldner die freie Verfügung über sein Vermögen; dieses bildet die Insolvenzmasse. Mit Eröffnung tritt eine sogenannte Prozess- und Exekutionssperre ein: Das bedeutet, anhängige Prozesse werden unterbrochen, neue Verfahren unterliegen der Insolvenzordnung; Exekutionsschritte durch einzelne Gläubiger können nicht mehr erfolgen (hier zeigt sich wieder das Prinzip der Gläubigergleichbehandlung – niemand soll durch rasche Verwertungsmaßnahmen gegenüber den verbleibenden Gläubigern bessergestellt werden). Gleichzeitig bestellt das Gericht einen Insolvenzverwalter, der fortan das Verwaltungs- und Verfügungsrecht hat.
Zu den wichtigsten Aufgaben des Insolvenzverwalters zählen insbesondere die Verwaltung der Insolvenzmasse und deren Verwahrung, die Führung von Prüfungsprozessen etwaiger bestrittener Forderungen, gerichtliche und außergerichtliche Vertretung der Insolvenzmasse, Entscheidung über den Eintritt oder den Austritt von bestehenden Vertragsverhältnissen, Verwertung der Insolvenzmasse und die Verteilung des Masseerlöses. Der Masseverwalter ist also nicht nur für den Schuldner, sondern auch für die Gläubiger die wichtigste Ansprech- und Auskunftsperson.
Insolvenzverfahren, Konkursverfahren, Sanierungsverfahren – alles das gleiche?
Bei Unternehmen unterscheidet man Konkurs- und Sanierungsverfahren. Das Sanierungsverfahren ist hauptsächlich für Unternehmer vorgesehen und kann nur auf Antrag des Schuldners erfolgen. Bei Antragsstellung hat dieser sodann auch einen Sanierungsplan vorzulegen, welcher in der Folge auch angenommen werden muss. Als Konkursverfahren ist ein Insolvenzverfahren immer dann zu bezeichnen, wenn kein (rechtzeitiger) Antrag auf Eröffnung eines Sanierungsverfahrens gestellt und nicht gleichzeitig ein zulässiger Sanierungsplan vorgelegt wird.
Nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens prüft der Insolvenzverwalter die Chancen der Weiterführung des Unternehmens und der damit verbundenen Erfolgsaussichten einer Sanierung. In der Berichtstagsatzung – welche 90 Tage nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens stattfindet – informiert der Insolvenzverwalter die Gläubiger, ob die Voraussetzungen für eine Unternehmensschließung oder für eine Unternehmensfortführung gegeben sind und ob ein Sanierungsplan vorteilhaft für die Gläubiger ist. Bis zu dieser Berichtstagsatzung ist das Unternehmen grundsätzlich weiterzuführen – es sei denn, es ist offensichtlich, dass die Fortführung zu höheren Ausfällen führen würde. Fällt die Prognose des Insolvenzverwalters negativ aus, beantragt er die Schließung des Unternehmens. Erscheint die Fortführung hingegen im Sinne der Gläubiger sinnvoller, spricht das Insolvenzgericht die Fortführung aus. Falls auch ein Sanierungsplan im Interesse der Gläubiger ist, kann dieser durch die Schuldnerin ebenfalls beantragt werden. Das Insolvenzgericht hat das Unternehmen aber jedenfalls zu schließen, wenn ein Jahr nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens kein Sanierungsplan angenommen wird. Zusammengefasst ist die Unternehmensfortführung im Sanierungsverfahren zwingend, während sie im Konkursverfahren eine wirtschaftliche Entscheidung des Insolvenzverwalters darstellt. Eine vorschnelle Zerschlagung kann erhebliche wirtschaftliche Nachteile verursachen, weshalb der Insolvenzverwalter diese Frage stets sorgfältig prüfen muss. Ob das Unternehmen fortgeführt wird oder nicht, hat nicht zuletzt für die Frage, ob laufende Verträgefortgeführt werden, natürlich erhebliche Bedeutung.
Die Forderungsanmeldung
Mit Insolvenzeröffnung werden die Insolvenzgläubiger dazu aufgefordert, ihre Forderungen innerhalb einer bestimmten Frist – nämlich bis 14 Tage vor der allgemeinen Prüfungstagsatzung – gegen Zahlung einer Gebühr von € 31,- anzumelden. Eine verspätete Anmeldung von Forderungen ist immer noch möglich, hat jedoch eine erhöhte Gebühr (+ € 50,-) zur Folge. Forderungen, die später als 14 Tage vor der Tagsatzung zur Prüfung der Schlussrechnung (also ganz am Ende des Insolvenzverfahrens) angemeldet werden, werden nicht mehr berücksichtigt. Die Forderungsanmeldung hat dabei eine ähnliche Aufgabe wie eine Klage. Sie hat selbst die anspruchsbegründeten Tatsachen zu enthalten mit dem Ziel, den anderen Beteiligten, insbesondere dem Masseverwalter, die Anerkennung oder Bestreitung der Forderungen zu ermöglichen.
Die Prüfungs- bzw Sanierungsplantagsatzung selbst findet 60 bis 90 Tage nach der Insolvenzeröffnung statt und dient der Prüfung, ob und inwieweit angemeldete Insolvenzforderungen im Insolvenzverfahren – im Rahmen der Verteilung – zu berücksichtigen sind. Erfolgt eine Bestreitung der angemeldeten Forderungen, steht es den Gläubigern offen, eine sogenannte Prüfungsklage binnen einer vom Insolvenzgericht festgesetzten Frist einzubringen. Ob eine Prüfungsklage (wirtschaftlich) sinnvoll ist, hängt von vielen Faktoren ab, die es im Detail zu prüfen gilt: generelles Prozessrisiko, voraussichtliche Prozesskosten / Aufwand zur Anspruchsdurchsetzung, erwartete Quote, etc. Jedenfalls muss aber stets berücksichtigt werden, dass der Gläubiger bei einem Obsiegen im Prüfungsprozess gegen den Insolvenzverwalter stets nur die quotenmäßige Befriedigung seiner Insolvenzforderung erlangt – die Prozesskosten im Prüfungsprozess sind jedoch Masseforderungen und daher in voller Höhe zu ersetzen.
Konkurs- und Sanierungsverfahren
Im Konkursverfahren erfolgt nach der Prüfungstagsatzung die Verwertung des Vermögens durch den Insolvenzverwalter; beim Sanierungsverfahren nur dann, wenn der Sanierungsplanvorschlag nicht innerhalb von 90 Tagen nach Eröffnung des Verfahrens angenommen wird. Hat der Insolvenzverwalter aus der Verwertung der Insolvenzmasse einen ausreichenden Masseerlös erzielt, kann er diesen zwischen den Insolvenzgläubigern mit einer entsprechenden Quote aufteilen. Im Zuge des Insolvenzverfahrens erhält jeder Gläubiger die Quote in gleicher Höhe. Wenn das gesamte Vermögen unter den Gläubigern verteilt istoder es zu einer Sanierung des Unternehmens im Zuge des Sanierungsverfahrens kommt, erfolgt die Aufhebung des Insolvenzverfahrens; der Schuldner erlangt dann wieder die (alleinige) Verfügungsmacht über das Unternehmen.
- Ab Insolvenzeröffnung hat der Insolvenzverwalter das Sagen! – unternehmensintern und auch gegenüber Vertragspartnern.
- Eine Forderungsanmeldung ist auch nach Verstreichen der dafür gesetzten Frist noch möglich (wenn auch gegen eine Zusatzgebühr von € 50,-)
- Insolvenzgläubiger erhalten immer nur eine bestimmte Quote ihrer Forderung, die bei Sanierungsverfahren in der Regel höher ist als bei Konkursverfahren.