Vergaberecht : Vergabe: Übergangsregelung für Schwellenwerte in Kraft
Die österreichische Schwellenwerteverordnung 2018 (BGBl II Nr 211/2018) ist zur Enttäuschung vieler öffentlicher Auftraggeber bzw Sektorenauftraggeber und auch privater Unternehmen mit Ablauf 31.12.2022 außer Kraft getreten. Ob es (endgültig) zu einem dauerhaften Ende der innerstaatlichen Schwellenwerteverordnung kommt, wird aber erst bis 30.6.2023 entschieden, so berichtet das Bundesministerium für Justiz (“BMJ”) in einem Rundschreiben vom 23.12.2022.
Um für die betroffenen öffentlichen Auftraggeber und Sektorenauftraggeber die (durchaus überraschende) Anwendung der niedrigeren Schwellenwerte des Bundesvergabegesetzes 2018 (“BVergG 2018”) möglichst kurz zu halten, soll kurzfristig eine bis zum 30. Juni 2023 befristete Übergangsregelung in Kraft treten (Schwellenwerteverordnung 2023); bis Ende Juni 2023 soll dann endgültig über das Schicksal der Schwellenwerteverordnung entschieden werden.
Damit gelten jedenfalls ab 1. Jänner 2023 wieder die im Bundesvergabegesetz (“BVergG 2018”) festgelegten niedrigeren Schwellenwerte (bis die versprochene Übergangsregelung in Kraft tritt).
UPDATE 7.2.: Die "alte" Schwellenwertverordnung" wurde nun bis 30.6. verlängert - HIER die Details!
Änderungen für die Direktvergabe bis EUR 100.000
Derzeit ermöglicht die Schwellenwerteverordnung 2018 eine Direktvergabe im Bau-, Liefer- und Dienstleistungsbereich bis zu einem Auftragswert in Höhe von EUR 100.000, — (exkl USt). Auf Grund der fehlenden Verlängerung der Schwellenwerteverordnung 2018 ist eine Direktvergabe ab 1.1.2023 für öffentliche Auftraggeber nur mehr bis zu einem Auftragswert von EUR 50.000,– (exkl USt) und für Sektorenauftraggeber nur mehr bis zu einem Auftragswert von EUR 75.000,– (exkl USt) zulässig.
Änderungen für nicht offene Verfahren ohne vorherige Bekanntmachung
Bis 31.12.2022 ist es zulässig, Bauaufträge bis zu einem Auftragswert in der Höhe von EUR 1 Mio,– (excl USt) im Unterschwellenbereich im nicht offenen Verfahren ohne vorherige Bekanntmachung zu vergeben, sowie Liefer- und Dienstleistungsaufträge bis zu einem Auftragswert von EUR 100.000,– (exkl USt).
Mangels Verlängerung der Schwellenwerteverordnung 2018 dürfen Bauaufträge ab 1.1.2023 nur mehr bis zu einem Auftragswert von EUR 300.000,– (exkl USt) mittels dieser Verfahrensart vergeben werden.Für Liefer- und Dienstleistungsaufträge verringert sich der Referenzauftragswert bei nicht offenen Verfahren ohne vorherige Bekanntmachung auf einen Betrag von EUR 80.000,– (exkl USt).
Verfahrensart | Auftragsart | Schwellenwerte bis 31.12.2022 | Schwellenwerte ab 1.1.2023 |
---|---|---|---|
Direktvergabe | Bauaufträge | 100.000 EUR | 50.000 EUR |
Lieferaufträge | 100.000 EUR | 50.000 EUR | |
Dienstleistungsaufträge | 100.000 EUR | 50.000 EUR | |
Nicht offene Verfahren ohne Bekanntmachung | Bauaufträge | 1.000.000 EUR | 300.000 EUR |
Lieferaufträge | 100.000 EUR | 80.000 EUR | |
Dienstelstungsaufträge | 100.000 EUR | 80.000 EUR | |
Verhandlungsverfahren ohne Bekanntmachung | Bauaufträge | 100.000 EUR | 80.000 EUR |
Lieferaufträge | 100.000 EUR | 80.000 EUR | |
Dienstleistungsaufträge | 100.000 EUR | 80.000 EUR |
Änderungen für Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung
Aufträge im Bau-, Liefer- und Dienstleistungsbereich durften bisher im Unterschwellenbereich im Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung bist zu einem Auftragswert von EUR 100.000 vergeben werden. Ab 1.1.2023 liegt der Schwellenwert bei EUR 80.000,– (exkl USt).
Übergangsregelung und Zukunft der herabgesetzten Schwellenwerte
Laut dem BMJ wird derzeit geprüft, “ob eine grundsätzliche Verlängerung der Maßnahmen der Schwellenwerteverordnung 2018 erforderlich ist. Es liegen fachliche Gründe vor, die eine Nicht-Verlängerung […] nahelegen.”
Offensichtlich auf Grund der an das BMJ (berechtigterweise) herangetragenen Bedenken, ob des kurzfristigen Mehranfalls an öffentlichen Vergabeverfahren und des kurzfristigen Mehrbedarfs an personellen Ressourcen, kündigte das BMJ an, “zeitnah im Jahr 2023” (ein genauer Termin wird nicht genannt) eine bis zum 30. Juni 2023 befristete Übergangsregelung zu erlassen (Schwellenwerteverordnung 2023); bis Ende Juni 2023 soll dann endgültig über das Schicksal der Schwellenwerteverordnung entschieden werden. Ob mit dieser Schwellenwerteverordnung 2023 die höheren Schwellenwerte der Schwellenwerteverordnung 2018 zumindest übergangsweise wieder in Kraft gesetzt werden sollen, sagt das Rundschreiben des BMJ nicht ausdrücklich, ist aber zu vermuten (arg. “Verlängerung der Maßnahmen bis 30. Juni 2023”).
Die oben zitierte Formulierung aus dem Rundschreiben “liegen fachliche Gründe vor, die eine Nicht-Verlängerung […] nahelegen” macht wenig Hoffnung auf ein längerfristiges “Wieder-Inkraftsetzen” der höheren Schwellenwerte laut Schwellenwerteverordnung 2018. Dies tut auch der vorletzte Absatz des Rundschreibens nicht, wonach die Verlängerung der Maßnahmen bis 30. Juni 2023 den öffentlichen Auftraggebern und Sektorenauftraggebern ausreichend Zeit geben soll, um erforderliche Vorbereitungen für das Auslaufen der höheren Schwellenwerte zu treffen.
Bereits vor dem 1.1.2023 eingeleitete Vergabeverfahren dürfen übrigens nach den Regelungen der Schwellenwerteverordnung 2018 durchgeführt werden.
Bis Ende Juni 2023 bleibt es abzuwarten, ob es endgültig zu einem Herabsetzen der Schwellenwerte auf das Niveau des BVergG 2018 kommt. Ausschreibungspflichtige Rechtsträger sind gut beraten, sich (bzw ihre Einkaufsabteilungen) auf die niedrigeren Schwellenwerte einzustellen.