Das Bundesvergabegesetz gestattet es öffentlichen Auftraggebern, (insbesondere) bei der Vergabe von Bauaufträgen bestimmte Leistungen als sogenannte "kritische Aufgaben" zu definieren, die vom Bieter selbst erbracht werden müssen. Diese Leistungen dürfen daher nicht an Subunternehmer vergeben werden.
Welche Aufgaben der Auftraggeber dabei als "kritisch" ansieht und somit von der Subvergabe ausschließt, obliegt grundsätzlich dessen subjektiver Einschätzung. Die Gesetzesmaterialien und die Judikatur betonen in diesem Zusammenhang zwar das Sachlichkeitsgebot, die Festlegung darf also nicht willkürlich erfolgen, in der Praxis kommt Auftraggebern aber damit dennoch ein sehr großer Ermessensspielraum zu.
Solange ein Auftraggeber (einigermaßen) sachlich begründen kann, weshalb bestimmte Leistungen vom unmittelbaren Vertragspartner erbracht werden müssen und dies auch dokumentiert ist, gehen die Gerichte hier relativ großzügig mit Auftraggebern um. Am ehesten scheitern Auftraggeber – wie so oft – dabei noch an der mangelnden Dokumentation der sachlichen Gründe.
Aus den Materialien zum Bundesvergabegesetz und der Judikatur lassen sich aber sehr wohl zumindest ein paar Einschränkungen ableiten, denen Auftraggeber bei der Festlegung "kritischer Aufgaben" unterliegen:
Erstens müssen die "kritischen Aufgaben" grundsätzlich konkret definiert sein. Bloß abstrakte Festlegungen, wonach beispielsweise ein bestimmter Prozentsatz der Leistung jedenfalls vom Bieter zu erbringen ist, sind nach der Judikatur klar unzulässig.
Zweitens ist zumindest ein gänzlicher Ausschluss der Subvergabe in aller Regel unzulässig. Zwar definiert das Gesetz nicht, wie groß der Anteil der vom Auftraggeber definierten "kritischen Aufgaben" maximal sein darf. Aus der Systematik der Bestimmung ergibt sich aber, dass es dabei stets nur um "bestimmte" – und damit eben gerade nicht „alle“ – Leistungen gehen darf.
Drittens – wie bereits angesprochen – muss der Auftraggeber für jeden (einzelnen) Leistungsteil, den er von der Subvergabe ausschließt, eine sachliche Begründung anführen können. Aus der Judikatur ist dabei abzuleiten, dass eine solche Begründung nur anerkannt werden kann, wenn dazu auch eine entsprechende Dokumentation (im Vergabeakt) vorliegt. Es genügt demnach unseres Erachtens nicht, dass objektiv ein sachlicher Grund besteht, wenn dieser nicht entsprechend festgehalten wurde.