Gerade bei einem Bauprojekt kennt man die Situation, dass ein auftretendes Problem meist nicht allzu einfach gestrickt ist, sondern eher auf verschiedenste Umstände zurückzuführen ist und damit auch mehrere Beteiligte betrifft. Ein – gerade im innerstädtischen Bereich nicht seltenes – Beispiel: Es kommt zu einem Grundstücksüberbau. Am Projekt beteiligt – und zumindest auf den ersten Blick "nicht unschuldig" – sind ein Bauherr (der "AG"), dessen Planer, ein Generalunternehmer (der "GU") und dessen Subunternehmer (der "Sub"), der mit Abbruch, Aushub und Baugrubensicherung beauftragt war.
Eine außergerichtliche Einigung scheitert und der AG klagt den GU auf Schadenersatz. Auf der einen Seite stehen der GU und sein Sub, auf der anderen Seite der Bauherr und sein Planer. Der GU wird im Verfahren in erster Linie einwenden, der Fehler liege in der Planung und daher in der Bauherrensphäre. Nimmt man nun an, der GU dringt mit dieser Einwendung durch und die Klage wird abgewiesen, wird der nächste Schritt des AG sein, seinen Planer aufgrund der fehlerhaften Planung in Anspruch zu nehmen. Scheitert der GU mit seiner Einwendung und der Klage wird stattgegeben, so wird er sich gegenüber seinem Subunternehmer aufgrund der allenfalls von ihm zu verantwortenden Ausführungsfehler regressieren wollen. Einer solchen Situation versucht das Rechtsinstitut der Streitverkündung zu begegnen.
Der AG und der GU als "Hauptparteien" können daher bereits im zwischen ihnen anhängigen Verfahren dem Planer einerseits und dem Sub andererseits den Streit verkünden und diese auffordern, dem Rechtsstreit auf jeweils ihrer Seite beizutreten. Obiges Beispiel zeigt, dass der Planer in dieser Konstellation ein (rechtliches) Interesse daran haben wird, dass der AG gegen den GU mit seinem Anspruch durchdringt, würde ihm schließlich andernfalls ebenfalls ein Schadenersatzprozess drohen. Auf der anderen Seite hat der Sub ein Interesse daran, dass der AG mit seinem Anspruch nicht durchdringt, weil er sonst vom GU im Regressweg in Anspruch genommen werden könnte.
Damit sind bereits die beiden wesentlichen Interessenslagen der Streitverkündung erläutert: AG und GU haben Interesse, dass ihre Vertragspartner (nämlich Planer und Sub) sie in ihrem Verfahren unterstützen. Planer und Sub haben ebenfalls Interesse daran, dass "ihre Hauptpartei" im Verfahren obsiegt, würden sie sich doch im Falle eines Unterliegens voraussichtlich selbst mit Ansprüchen konfrontiert sehen. Treten Planer und Sub dem Streit bei und wird der Streitbeitritt vom Gericht zugelassen, so werden sie fortan "Nebenintervenient" genannt.