Steuerrecht : Scheinunternehmen in der Baubranche: Erkennen, vermeiden, richtig reagieren
Lange Subunternehmerketten und hoher Bargeldbedarf machen die Baubranche besonders anfällig für Scheinunternehmen.
- © WIMDer jährliche Schaden beläuft sich auf rund 500 Millionen Euro, vorwiegend durch hinterzogene Sozialversicherungsbeiträge und Lohnsteuer. Besonders betroffen ist die Baubranche. Der Gesetzgeber hat reagiert: Mit dem Betrugsbekämpfungsgesetz 2025 wurden die Instrumente zur Bekämpfung deutlich verschärft. Die Konsequenzen treffen nicht nur die Scheinfirmen selbst, sondern auch ihre Geschäftspartner.
Ungeachtet ihrer konkreten Ausgestaltung folgen Scheinunternehmen meist demselben Muster: Ein Bauunternehmen beauftragt ein Scheinkonstrukt mit angeblichen Leistungen und überweist den Rechnungsbetrag, der kurz darauf bar abgehoben wird. Ein Teil fließt als Kick-back an den Auftraggeber, der Rest als Schwarzlohn an oft gar nicht oder nur geringfügig angemeldete Arbeitnehmer. Die übliche Provision von rund 15 Prozent wird in der Branche zynisch als „Schwarzsteuer" bezeichnet. Was buchhalterisch als Betriebsausgabe aufscheint, ist faktisch organisierter Steuer- und Sozialbetrug — zulasten jener Unternehmen, die Lohnsteuer, Sozialversicherungsbeiträge, BUAK-Abgaben und Mindestlöhne korrekt bedienen.
Auch umsatzsteuerlich ist die Zusammenarbeit riskant: Aus Scheinrechnungen wird regelmäßig Vorsteuer geltend gemacht, obwohl mangels Leistung kein Vorsteuerabzug zusteht. Die Folge sind Nachforderungen samt Zinsen und Zuschlägen. Hinzu kommen strafrechtliche Risiken, insbesondere der Vorwurf der Beitragstäterschaft zum Abgabenbetrug unter Verwendung falscher Urkunden.
Ein Scheinunternehmen bedient laut Finanzverwaltung im Schnitt rund 100 Kunden und wickelt bis zu 30 Millionen Euro Umsatz ab; bei etwa 400 aktiven Scheinfirmen wären so rund 40.000 Unternehmen mit fingierten Rechnungen konfrontiert. Rund ein Viertel aller Kontrollen und Strafanträge der Finanzpolizei entfällt auf die Baubranche. Lange Subunternehmerketten, hoher Bargeldbedarf und saisonale Schwankungen begünstigen den Missbrauch im Bausektor.
Reaktion des Gesetzgebers: Betrugsbekämpfungsgesetz 2024 und 2025
Das Betrugsbekämpfungsgesetz 2024 schuf mit § 51b FinStrG eine neue Finanzordnungswidrigkeit, die bereits vor Eintritt einer Abgabenverkürzung ansetzt. Wer mit dem Vorsatz, einen Geschäftsvorgang vorzutäuschen oder dessen wahren Gehalt zu verschleiern, Belege verfälscht, falsche oder unrichtige Belege herstellt oder verwendet, dem drohen Geldstrafen bis zu 100.000 Euro. Die damals eingeführten Freezing-Bescheide ermöglichen die sofortige Einfrierung von Bankkonten verdächtiger Unternehmen, noch bevor ein Strafverfahren abgeschlossen ist.
Mit dem Betrugsbekämpfungsgesetz 2025 sind per 1. Jänner 2026 weitere Neuerungen in Kraft getreten. Für die Bauwirtschaft zentral: die Anhebung der Auftraggeberhaftung bei Bauleistungen im Rahmen einer Arbeitskräfteüberlassung. Statt zuvor 25 Prozent sind Auftraggeber nun verpflichtet, 40 Prozent der Vergütung einzubehalten, außer der Subunternehmer wird in der HFU-Liste der ÖGK geführt. Wird ein Unternehmen rechtskräftig als Scheinunternehmen festgestellt, endet die Pflichtversicherung der dort angemeldeten Arbeitnehmer künftig rückwirkend bereits ab dem Zeitpunkt der Feststellung als Scheinunternehmen.
Konsequenzen für Auftraggeber
Wer mit einem Scheinunternehmen zusammenarbeitet, riskiert den Verlust des Vorsteuerabzugs, die Haftung für fremde Abgaben sowie die Versagung des Betriebsausgabenabzugs. Kann der konkrete Vergütungsempfänger gegenüber dem Betriebsprüfer nicht ausreichend benannt werden, kann der Betriebsausgabenabzug versagt werden; bei Körperschaften kommt es zusätzlich zur Vorschreibung eines Zuschlags in Höhe von 23 Prozent. Das Thema ist längst Betriebsprüfungsalltag und ein substanzielles Haftungsrisiko für jeden Auftraggeber.
Praxistipps: So minimieren Sie das Risiko
- HFU-Liste vor jeder Zahlung prüfen: Die Haftungsfreistellungsliste unter sozialversicherung.at/agh ist vor jeder Überweisung abzufragen und das Ergebnis mit Datum zu dokumentieren. Wer die Bestimmungen missachtet, kann für Lohnabgaben und Sozialversicherungsbeiträge des Subunternehmers haften.
- BMF-Scheinunternehmensliste integrieren: Die laufend aktualisierte Liste auf bmf.gv.at umfasst derzeit mehr als 1.200 Einträge. Lieferanten sollten regelmäßig abgeglichen werden; viele ERP-Systeme bieten einen automatischen Abgleich an.
- Identitätsfeststellung: § 162 BAO verlangt den Nachweis des tatsächlichen Leistungserbringers. Eine ausführliche Dokumentation von ua Firmenbuchauszug, Gewerbebefugnis, Bonitätsauskunft, HFU-Abfrage, Unbedenklichkeitsbescheinigungen, Lichtbildausweisen und UID-Gültigkeitsprüfung ist jedenfalls zu empfehlen. Bei längerfristiger Zusammenarbeit sind diese Unterlagen regelmäßig zu aktualisieren.
- Vertragliche Absicherung: Im Werkvertrag sollte eine Klausel den Subunternehmer zur laufenden Vorlage von Nachweisen über die ordnungsgemäße Anmeldung seiner Arbeitnehmer verpflichten. Zahlungsstopps oder außerordentliche Kündigungsmöglichkeiten bei Verdachtsmomenten können weitere Maßnahmen sein.
- Zahlungsmodalitäten regeln: Barzahlungen an Subunternehmer sind vertraglich auszuschließen. Überweisungen sind ausschließlich auf Bankkonten zu leisten, die auf den Vertragspartner lauten. Abweichende Kontoverbindungen sind ein klassisches Warnsignal.
- Verantwortlichkeiten klar regeln: Intern sollten klare Prozesse festgelegt werden, wer welche Prüfschritte vornimmt. Mitarbeiter sollten geschult werden, damit sie Red Flags erkennen und sich bei Kontrollen richtig verhalten.
- Red Flags erkennen: Unplausible Preisgestaltung deutlich unter Marktniveau, keine oder sehr kurze Unternehmenshistorie, häufige Geschäftsführerwechsel, Massenadresse, auffällige Zahlungsmodalitäten, unklare Personaleinsätze auf der Baustelle sowie die Verweigerung bei Vorlage von UID-, Gewerbe-, SV- und BUAG-Nachweisen.