Steuerrecht : Risikofalle Arbeitskräfteüberlassung

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Wohnsitz und Aufenthalt

Die Gestellung von Arbeitskräften zur inländischen Arbeitsausübung durch „Steuerausländer“ unterliegt in Österreich einer 20%igen Abzugsteuer. Als Steuerausländer – korrekt beschränkt Steuerpflichtige genannt – gelten natürliche Personen, die in Österreich weder über einen Wohnsitz noch einen gewöhnlichen Aufenthalt verfügen bzw Körperschaften ohne inländischen Sitz und Ort der Geschäftsleitung.
Erfolgt die Arbeitskräftegestellung hingegen durch in Österreich unbeschränkt steuerpflichtige, ist keine Abzugsteuer einzubehalten.
Gleiches gilt, wenn die Gestellung durch eine inländische Betriebsstätte eines Steuerausländers erfolgt, welcher in einem EU/EWR-Mitgliedsstaat ansässig ist oder das Doppelbesteuerungsabkommen mit dem Ansässigkeitsstaat des Überlassers ein Betriebsstättendiskriminierungsverbot enthält. Unerheblich für die Abzugsteuerpflicht ist, ob die überlassenen Dienstnehmer im In- oder Ausland ansässig sind.

Bemessungsgrundlage

Bemessungsgrundlage für die Abzugsteuer ist die Gestellungsvergütung, wobei die Umsatzsteuer als durchlaufender Posten behandelt werden kann. Etwaiger Aufwandsersatz (zB Unterbringungskosten), abgegoltene Reisekosten etc sind ebenfalls dem Steuerabzug zu unterwerfen. Zum Steuerabzug verpflichtet ist der in- oder ausländische Beschäftiger der überlassenen Dienstnehmer. Die Steuer ist einzubehalten und bis zum Fünfzehnten des Folgemonats zu erklären und abzuführen. Neben der Abzugsteuer ist zudem Kommunalsteuer in Höhe von 3% von 70% der Gestellungsvergütung einzubehalten.

Kommt der Beschäftiger der Abzugsverpflichtung nicht nach, so kann ihm die Abzugsteuer– etwa in Folge einer finanzpolizeilichen Kontrolle auf der Baustelle – im Haftungsweg vorgeschrieben werden. Kann dann nicht nachgewiesen werden, dass die Steuer nicht an den ausländischen Überlasser weiterbelastet werden kann, erhöht sich die Abzugsteuer auf 25%, da die bereits bezahlte Gestellungsvergütung als Nettowert (nach Steuer) gilt.

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Wann liegt eine Arbeitskräfteüberlassung vor?

In der Praxis sind Werkverträge von Arbeitskräfteüberlassungsverträge abzugrenzen. Entscheidend für die Beurteilung sind dabei nicht formale Kriterien (etwa die Bezeichnung als „Werkvertrag“), sondern der wirtschaftliche Gehalt und die tatsächlich gelebte Praxis. Folgende Anhaltspunkte sprechen aus steuerlicher Sicht für das Vorliegen einer Arbeitskräfteüberlassung:


  • Der Überlasser haftet nicht für den Erfolg der Werkleistung.
  • Das wirtschaftliche (Unternehmer-)Risiko liegt beim Beschäftiger.
  • Es besteht eine fachliche Weisungsbefugnis des Beschäftigers.
  • Die überlassenen Dienstnehmer sind organisatorisch in den Betrieb des Beschäftigers eingegliedert (zB Arbeitszeiten, Urlaubsplanung).
  • Es entsteht kein von den Produkten, Leistungen und Zwischenergebnissen des Beschäftigers abweichendes und dem Überlasser zurechenbares Werk.
  • Die Arbeiten werden vorwiegend mit Material und Werkzeug des Überlassers ausgeführt.
  • Diese Kriterien müssen nicht kumulativ erfüllt werden, vielmehr kommt es auf ein Überwiegen der Verhältnisse an. Entscheidend ist der tatsächlich gewollte und gelebte Vertragsinhalt.

Wann kann eine Entlastung erfolgen?

Im Fall einer konzerninternen Überlassung von Angestellten ist eine gänzliche Entlastung (dh Verzicht auf den Abzugsteuereinbehalt) möglich, wenn eine freiwillige Lohnsteuerabfuhr vorgenommen wird.
Alternativ kann seit 1.1.2023 der Einbehalt von pauschal 70% der Gestellungsvergütung vorgenommen werden.
In beiden Fällen muss eine Ansässigkeitsbescheinigung des ausländischen Überlassers vorliegen. In allen übrigen Überlassungsfällen, dh in allen Fällen der gewerblichen Überlassung bzw der konzerninternen Überlassung von Arbeitern kann eine Entlastung nur dann vorgenommen werden, wenn der Überlasser einen Befreiungsbescheid vorlegt. Dafür muss dieser entweder einen Lohnsteuerabzug vornehmen, oder kann sich seit 1.1.2023 damit einverstanden erklären, dass ein Einbehalt von 70% der Abzugsteuer erfolgen soll.

Die im Verordnungsweg festgelegten 70% der Gestellungsvergütung sollen pauschal dem in der Gestellungsvergütung enthaltenen „Arbeitnehmeranteil“ entsprechen, auf welche Österreich, im Gegensatz zum Unternehmeranteil, ein Besteuerungsrecht hat. Wird keine Lohnversteuerung vorgenommen, werden selbst im Rückerstattungswege nur 30% der Abzugsteuer erstattet.

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Konsequenzen einer Umqualifizierung

Die Umqualifizierung von „Werkverträgen“ in Arbeitskräfteüberlassungsverträge durch die Finanzbehörden kann Unternehmen in erhebliche finanzielle Schwierigkeiten bringen. In der Praxis zeigen sich selbst bei mittelständischen Unternehmen immer wieder Fälle, in denen sich vorgeschriebene Steuern und Strafen rasch auf hohe sechs bis hohe siebenstellige Eurobeträge aufsummieren!

Neben der Vorschreibung der Abzugsteuer im Haftungsweg, werden Kommunalsteuer sowie allenfalls Säumnisfolgen bzw Strafen vorgeschrieben. Zusätzlich fallen dann außerdem meist Strafen wegen fehlender/falscher ZKO-Meldungen, nicht ausreichend vorliegender Lohnunterlagen und/oder Mindestlohnverstößen an. Vielfach werden auch illegal beschäftigte Drittstaatsangehörige entdeckt, womit ein weiterer Straftatbestand verwirklicht wird.

Tipps und Tricks

  • „When in doubt“ – behalten Sie im Zweifel lieber Quellensteuern ein und verweisen Sie Ihren Auftragnehmer auf den Rückerstattungsweg.
  • „Substance over Form“ – nicht überall wo “Werkvertrag“ draufsteht, ist auch tatsächlich einer drinnen. Entscheidend ist, was tatsächlich gelebt wird.
  • Aussagen, die im Rahmen einer finanzpolizeilichen Kontrolle getätigt werden, sind im Nachgang nur sehr schwer zu entkräften! Eine sorgfältige Dokumentation kann dann sehr hilfreich sein.
  • Achten Sie bei Werkverträgen auf eine detaillierte Leistungsbeschreibung (abgrenzbares Werk). Insbesondere bei Rahmenwerkverträgen muss die einzelne Bestellung entsprechend konkretisiert werden.
  • Dokumentieren Sie Mängelrügen und deren Behebung auf Kosten des Werkvertragsnehmers. Haftung bzw Unternehmerrisiko des Auftragnehmers sind unüblich für Arbeitskräfteüberlassungsverträge.