Aufgrund der Tatsache, dass eine Garantie gesetzlich nicht definiert ist, gibt es freilich die unterschiedlichsten Ausgestaltungsformen, die hinsichtlich des Wortlautes nahezu endlos erscheinen. Spannend und in diesem Zusammenhang auch die häufigste Streitfrage bei Garantien ist, ob die Garantie dem Berechtigten eine direkte Anspruchsgrundlage bietet, oder in Wirklichkeit "nur" die gesetzliche Gewährleistung modifiziert oder erweitert. In zweiterem Fall spricht man von einer sogenannten bloßen "Garantiezusage" oder einer "unechten" Garantie.
Geregelt werden mit solchen Garantiezusagen in der Praxis sehr häufig verlängerte Gewährleistungsfristen oder modifizierte Anforderungen an die Geltendmachung – etwa, dass das Bestehen eines Mangels schon bei Übergabe nicht nachgewiesen werden muss, was bei der gesetzlichen Gewährleistung schon der Fall ist. Relevant für die Unterscheidung zur echten Garantie ist daher, ob der zugesagte Erfolg über die bloß vertragsgemäße Verpflichtung hinausgeht. Bei der Beurteilung dieser Frage ist auch zu berücksichtigen, welche gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften die Vertragsleistung mit sich bringt. Wird etwa die Witterungsbeständigkeit einer Fassade für fünf Jahre garantiert, ist in der Regel davon auszugehen, dass nur die Frist zur Geltendmachung von Mängeln auf fünf Jahre verlängert wurde, da es sich bei der Witterungsbeständigkeit um eine gewöhnlich vorausgesetzte Eigenschaft einer Fassade handelt. Dadurch werden aber lediglich gesetzliche Gewährleistungsfristen modifiziert und es liegt daher eine bloße Garantiezusage vor.
Anders sieht es aus, wenn ein Dritter, der nicht Vertragspartei ist, einen bestimmten Erfolg garantiert. In diesem Fall liegt selbst dann eine echte Garantie vor, wenn der garantierte Erfolg nicht über die vertragsgemäße Leistung hinausgeht. Was auf den ersten Blick sehr abstrakt wirkt, ist praktisch ganz relevant: So stellen etwa Herstellergarantien in der Regel echte Garantien dar.
Ist kein Dritter im Spiel, kommt es bei einer Garantievereinbarung zwischen den Vertragspartnern darauf an, ob einer eben vertraglich eine Haftung übernimmt, die in ihrem Wesen über die gesetzlichen Gewährleistungspflichten oder Schadenersatzpflichten hinausgeht. Garantiert etwa der Werkunternehmer die Dichtheit des Daches für 10 Jahre und das Einstehen für jegliche Nachteile eines Mangels, geht dies in der Regel über das Wesen der gesetzlichen Ansprüche hinaus. Schadenersatzansprüche würden nämlich ein Verschulden des Werkunternehmers voraussetzen, während diese echte Garantie eine verschuldensunabhängige Haftung für sämtliche Nachteile begründet.