Steuerrecht : Bilanzierung 2025 – Tipps & To-Dos für den Jahresendspurt

Grafik Steuerrecht
© WIM

Grundsätze ordnungsgemäßer Buchhaltung (GoB)

Die GoB bilden das Fundament einer transparenten, nachvollziehbaren und verlässlichen Rechnungslegung und sind die allgemein anerkannten Regeln, die eine ordnungsgemäße Buchhaltung sowie die Erstellung von Jahresabschlüssen sicherstellen. Sie umfassen sowohl formelle als auch materielle Grundsätze: Bilanzklarheit, Vollständigkeit, Einzelbewertung, Periodenabgrenzung, Richtigkeit, Vorsicht, Stetigkeit, Unternehmensfortführung, Bilanzidentität.  

 Ziel ist es, die wirtschaftliche Lage eines Unternehmens zutreffend abzubilden und eine objektive Grundlage für unternehmensrechtliche, steuerliche und unternehmerische Entscheidungen zu schaffen. Die GoB ergeben sich dabei nicht aus einem einheitlichen Gesetzestext, sondern aus einer Kombination gesetzlicher Vorgaben, herrschender Lehre und langjähriger Praxis.  

Diese Grundsätze sind unabhängig von Inflationsschwankungen, konjunkturellen Unsicherheiten oder wirtschaftlichen Krisensituationen stets anzuwenden. Ein Abweichen ist nur bei Vorliegen begründeter Ausnahmefälle zulässig, wie beispielsweise bei Gesetzesänderungen, der Ausübung von Ermessensentscheidungen oder bei gesellschaftsstrukturellen Änderungen. Davon abweichend können Ermessensentscheidungen, wie etwa bei Forderungsbewertungen, anders als bisher ausgeübt werden und stellen kein Abweichen der bisherigen Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden dar. Wird eine Bilanzierungs- und Bewertungsmethode geändert, ist diese zu begründen und im Anhang anzugeben.  

Vorbereitungen rund um den Jahresabschluss: Anlagevermögen

 

  • Bewertung erfolgt zu Anschaffungskosten oder Herstellungskosten. Dabei ist eine Aktivierungspflicht für variable und angemessene fixe Gemeinkosten zu beachten und besteht ein Wahlrecht für Sozialaufwendungen und Fremdkapitalzinsen.  
  • Die Abschreibung kann ua linear, degressiv, progressiv, leistungs- oder mengenbezogen erfolgen. Eine außerplanmäßige Abschreibung ist vorzunehmen, wenn der beizulegende Wert dauerhaft unter dem Buchwert liegt (zB aufgrund technischer Schäden, wirtschaftlicher Überalterung).  
  • Eine Zuschreibung ist vorzunehmen, wenn die Gründe für eine außerplanmäßige Abschreibung weggefallen sind (ausg Firmenwert).  
  • Für selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände besteht ein Aktivierungsverbot, für entgeltlich erworbene eine Aktivierungspflicht 
  • Bei geringwertigen Wirtschaftsgütern (dzt bis zu 1.000 EUR) ist eine Sofortabschreibung möglich. 
  • Zuschüsse: Wahlrecht zwischen Brutto- und Nettomethode (Bilanzverlängerung vs. reduzierte AHK). Der Verbrauch ist in der GuV wahlweise in den sonstigen betrieblichen Erträgen oder als offener Korrekturposten zur Abschreibung darzustellen. 
  • Bei Finanzanlagen sind außerplanmäßige Abschreibungen auch bei nicht dauerhafter Wertminderung zulässig.  

Vorräte und Forderungen

 Vorräte:  

  • Strenges Niederstwertprinzip, Bewertungsvereinfachungsverfahren sind jedoch zulässig (zB FIFO, LIFO, Durchschnittspreis, Festwert) – Auswirkung auf Lagerwerte beachten! 
  • Unfertige/fertige Erzeugnisse: Ansatz zu Herstellungskosten, der Ansatz von Verwaltungskosten ist unter folgenden Voraussetzungen zulässig: Auftragsausführung > 12 Monate, Vorliegen einer verlässlichen Kostenrechnung und keine Drohverluste aus der Restabwicklung.  
  • Offene Absaldierung der angearbeiteten erhaltenen Anzahlungen ist möglich, alternativ Passivierung sämtlicher Anzahlungen.  

 

Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände:  

  • Ansatz mit dem Nennbetrag, wobei langfristige Forderungen abzuzinsen sind. Das imparitätische Realisationsprinzip ist bei Einzel- und Pauschalwertberichtigungen zu beachten. 
  • Eine Saldierung bei gleichartigen Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber denselben Kunden bzw Lieferanten und gleicher Fälligkeit ist möglich, sofern eine Aufrechnungsvereinbarung vorliegt. 

Steuerrechnung und latente Steuern: 

  • Kleine Gesellschaften haben ein Wahlrecht bezüglich des Ansatzes aktiver latenter Steuern. Bei mittelgroßen und großen Gesellschaften besteht Bilanzierungspflicht. 
  • Bei der Berechnung latenter Steuern ist der im Auflösungszeitpunkt geltende KöSt-Satz (dzt 23 %) anzuwenden. 
  • Bewertung der Werthaltigkeit der anzusetzenden aktiven latenten Steuern hat unter Beachtung des Vorsichtsprinzips zu erfolgen. 
  • Für die Aktivierung von latenten Steuern auf Verlustvorträge besteht ein Wahlrecht, soweit überzeugende substanzielle Hinweise auf ein ausreichendes zukünftiges Ergebnis bestehen. 
  • Im Anwendungsbereich des MinBestG sind zusätzliche Anhangangaben zu beachten. 

Eigenkapital und Fremdkapital

Eigenkapital: 

  • Beschlüsse zu Zuschüssen, Kapitalmaßnahmen oder Rücklagenauflösungen sind vor dem Bilanzstichtag zu fassen.  
  • Die Gewinnausschüttungen erfolgt nach Feststellung des Jahresabschlusses, wobei Vorabbeschlüsse möglich sind – Regelungen im Gesellschaftsvertrag und Ausschüttungsbeschränkungen beachten! 

Fremdkapital: 

  • Pensions-, Abfertigungs- und Jubiläumsgeldrückstellungen sind versicherungsmathematisch zu berechnen. Eine finanzmathematische Berechnung der Abfertigungs- und Jubiläumsgeldrückstellungen ist möglich, sofern keine erheblichen Bedenken vorliegen.  
  • Rückstellungen sind bei > 50 % Eintrittswahrscheinlichkeit anzusetzen, die Bewertung erfolgt mit dem Erfüllungsbetrag und ist bei einer Laufzeit > 1 Jahr mit dem marktüblichen Zinssatz abzuzinsen. 
  • Die Bildung von Pauschalrückstellungen ist zulässig.  
  • Verbindlichkeiten sind mit dem Erfüllungsbetrag anzusetzen :Langfristige Verbindlichkeiten sind abzuzinsen.  

Tipps & Tricks für die Bilanzierungspraxis

 

Anlagevermögen:  

  • Durchführung Anlageninventur (alle 3-5 Jahre) 
  • Analoge Auflösung der passivierten Investitionszuschüsse zur AfA 
  • Durchsicht Anlagenzugänge (Aktivierung vs. Instandhaltung; Kontrolle der Abschreibungspläne) 
  • Korrekte Erfassung und Darstellung der Anlagenabgänge je Anlagegut 
  • Steuerlich geltend gemachte IFB (10 % bzw. 15 % für ökologische Wirtschaftsgüter) sind im Anlagenverzeichnis zu vermerken 
  • Entwicklung des Anlagevermögens (Anlagespiegel) 
  • Deadlines für Übermittlung der Jahresabschlüsse der Tochtergesellschaften/Beteiligungen festlegen 
  • Überprüfung Erfordernis außerplanmäßiger Abschreibung 

 

Umlaufvermögen: 

  • Inventurtermin festlegen 
  • Rechtzeitige Abstimmung mit Projektleiter für Bewertung der halbfertigen Bestände sowie retrograde Vergleichsrechnung durchführen 
  • Leerkosten und überhöhte Einkaufspreise prüfen und ggf. abwerten 
  • Offene Forderungen für Einzelwertberichtigungen einmahnen 
  • Ausweis Überzahlungen/Drehsalden überprüfen (Saldierungsverbot) 
  • Bewertung der Fremdwährungsforderungen 
  • Abstimmung und Saldierung Finanzamt 
  • Ausgleich von Verrechnungskonten bzw fremdübliche Vereinbarungen treffen (Achtung Verbot der Einlagenrückgewähr!) 

 

Eigenkapital: 

  • Beschlüsse rechtzeitig fassen 
  • Bei Vorliegen von negativem Eigenkapital ist zu überprüfen, ob eine Überschuldung im Sinne des Insolvenzrechts vorliegt 

 

Fremdkapital:  

  • Parameter für die Berechnung der Sozialkapitalrückstellungen festlegen (Gehaltssteigerung, Fluktuation, Zinssatz) 
  • Prüfung Erfordernis von Rückstellungen (zB fehlende Eingangsrechnungen) 

 

GuV: 

  • Voraussetzungen Umsatzrealisierung prüfen 
  • Saldierungsverbot berücksichtigen (zB Kursgewinne / -verluste) 
  • Plausibilisierung Personalaufwand 

 

Allgemeines: 

  • Restlaufzeiten für Bilanzausweis ermitteln 
  • ggf Einholung von Rechtsanwalts-, Bank- und Steuerberaterbriefen 
  • Budgetplanung erstellen 
  • Vorbereitung der Unterlagen für den Anhang entsprechend der Pflichtbestandteile gemäß Größenklasse (zB Differenzen der latenten Steuern aufbereiten, Ermittlung Eventualverbindlichkeiten, durchschnittliche Mitarbeiteranzahl berechnen, Angaben zu Miete, Leasing, Pacht) 
  • Pflicht zur Aufstellung eines Lageberichts sowie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung prüfen