Bauverträge sehen gelegentlich mehr oder weniger langwierige Abnahme- oder Überprüfungsverfahren zur Feststellung der vertragsgemäßen Leistungserbringung vor. So kommen Klauseln vor, die eine Abnahme der Leistung erst vorsehen, wenn der letzte Handwerker seine Leistung erbracht hat. Häufig sind diese Prozedere auch noch mit Vertragsbestimmungen verknüpft, die es dem Werkunternehmer verbieten, nicht abgestimmte Beträge in die Rechnungen aufzunehmen. Eine Folge derartiger Klauseln ist, dass sich die Fälligkeit der Rechnungen entsprechend später einstellt. Dadurch verschlechtert sich faktisch die Liquidität der Werkunternehmer. Das Unternehmensgesetzbuch (UGB) sieht jedoch eine Beschränkung derartiger Klauseln vor: Die Dauer eines gesetzlich oder vertraglich vorgesehenen Abnahme- oder Überprüfungsverfahrens zur Feststellung der vertragsgemäßen Leistungserbringung darf höchstens 30 Tage ab dem Empfang der Ware oder Leistung betragen. Die Vereinbarung einer längeren Frist kann nur ausdrücklich getroffen werden und ist nur zulässig, soweit dies für den Gläubiger nicht grob nachteilig ist. Im Detail stecken die Unklarheiten Was genau unter einem solchen "Überprüfungsverfahren" gemeint ist, musste von der Rechtsprechung bislang noch nicht geklärt werden. Es ist aber davon auszugehen, dass darunter jegliches "fälligkeitsaufschiebende Prozedere" zu verstehen sind, welches auf ein späteres Eintreten der Fälligkeit und damit des Beginns des Zinsenlaufes abzielt. Fraglich ist in diesem Zusammenhang zudem, ob darunter nicht auch Prozedere zur Prüfung von Mehrkostenforderungen fallen, da derartige Prüfungsmechanismen auch zur Folge haben, dass Mehrkostenforderungsbeträge nicht zur Verrechnung gelangen können bzw erst später fällig werden. Genauer zu betrachten wären hier sicherlich auch Fälle, in denen die betroffenen Mehrkostenforderungen zwar der Höhe nach eingereicht, aber noch nicht inhaltlich geprüft worden sind. Eine längere Frist als 30 Tage ist nach dem Gesetzeswortlaut nur zulässig, wenn diese ausdrücklich - gemeint wohl schriftlich - vereinbart wurde und dies für den Gläubiger nicht grob nachteilig ist. Widrigenfalls ist die Klausel nichtig. Ob eine Klausel als grob nachteilig zu qualifizieren ist, ist stets nur für den Einzelfall zu beurteilen; jedenfalls muss ein sachlicher Grund dafür vorliegen. Das Interesse des Werkbestellers, möglichst spät zahlen zu wollen, ist kein sachlicher Grund. Natürlich sind von dieser Regelung auch Überprüfungsverfahren betroffen, welche in ÖNORMEN geregelt sind. Wird die Prüfdauer von 30 Tagen nicht eingehalten, ist als Rechtsfolge ein fiktives Ende nach 30 Tagen anzunehmen, wodurch Fälligkeit der Rechnung eintritt und die Verzugsfolgen zu laufen beginnen. Eine grob nachteilige Vereinbarung der Überschreitung der gesetzlich vorgesehenen Prüfdauer würde zur Nichtigkeit der betroffenen Klausel führen.