Bauanwalt : Volker Riepl geht neue Wege

Probleme am Bau sind nahezu unvermeidlich - je größer und komplexer das Bauvorhaben, desto größer ist die Wahrscheinlichkeit von Differenzen zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber. Die immer wiederkehrenden Fragen lauten in der Regel wie folgt: Bestehen die behaupteten Mängel? Hat der Auftragnehmer gewarnt? Ist das Aufmaß korrekt? Wurde ordnungsgemäß abgerechnet? Können die Nachträge und Regierechnungen zu Recht vom Auftraggeber verlangt werden?

Die Beantwortung dieser (und vieler anderer) Fragen kann letztlich nur durch Einsicht in den Vertrag und die sonst für anwendbar erklärten Normen beantwortet werden. Wie die Erfahrung zeigt, werden in der täglichen Baupraxis aber keineswegs immer Verträge herangezogen, die auf das konkrete Bauvorhaben abgestimmt sind, sondern es werden vielmehr (oft alte und/oder unpassende) Muster verwendet, die entweder beim Auftraggeber oder beim Auftragnehmer jederzeit quasi griffbereit in der Schublade liegen. Die Folge ist oftmals, dass Verträge mit enormen Bauvolumen abgeschlossen werden, deren inhaltlicher Gehalt nicht maßgeblich über den eines einfachen Gebrauchtwagenkaufvertrages hinausgeht.

Die durch diese Umstände häufig entstehende unklare Vertragssituation ist ein zusätzlicher Nährboden für (weitere) Differenzen zwischen Auftraggeber und -nehmer. Langwierige gerichtliche Bauprozesse sind in der Praxis zumeist die Folge. Der auf Bauvertrags- und Bauprozessrecht spezialisierte Linzer Rechtsanwalt Volker Riepl geht nun neue Wege in der Konfliktlösung. Bevor eine Angelegenheit gerichtsanhängig wird, erörtert er mit den Streitparteien die Möglichkeit eines Schiedsgutachtervertrages. „Ein Gerichtsverfahren kann nicht mehr bieten als der vorprozessuale Abschluss und die Durchführung eines Schiedsgutachtervertrages; Tenor des Schiedsgutachtervertrages ist die einvernehmliche Bestellung eines Schiedsgutachters, der die Differenzen mit bindender Wirkung für die Streitparteien klärt", sagt Bauanwalt Riepl. Der Abschluss eines Schiedsgutachtervertrages ist gleichzeitig eine kostengünstigere Variante der Streitbeilegung, „da gerichtliche Bauprozesse in der Regel nach Vorliegen eines Sachverständigengutachtens ohnehin verglichen werden – die bis dahin aufgelaufenen Gerichtsgebühren und Anwaltskosten, die beim Schiedsgutachtervertrag nicht aufgelaufen wären, müssen die Parteien letztendlich (in welchem Verhältnis auch immer) selbst tragen“. Die Nachfrage nach derlei alternativen Konfliktlösungsmöglichkeiten sei, so Riepl, in den letzten Jahren stetig gestiegen. Nach seiner Auffassung ist dieses Modell eine im Sinne aller beteiligten Streitparteien effiziente, rasche und ökonomische Form der Konfliktlösung von Streitigkeiten am Bau und daher in der Praxis jedenfalls ausbaufähig. (red)