Gesetzesnovelle : So soll Bauen im Burgenland einfacher werden
Im Burgenland soll es mit einem neuen Baugesetz einfacher für Bürger werden, kleine Bauprojekte durchzuführen. Die rot-blaue Landesregierung will rund 40 Gesetze einer, wie sie es nennt, Entbürokratisierungsoffensive unterziehen, darunter auch das Baugesetz. Hier soll der Geltungsbereich klarer geregelt und der Ausnahmenkatalog größer werden. Bei kleinen Übertretungen solle generell eher gemahnt denn gestraft werden, so der Tenor. Der Entwurf wurde bereits allen Parteien vorgestellt – Kritik kommt aus der ÖVP, eine Gesetzesabänderung wäre noch keine Entbürokratisierung – und soll im Frühjahr 2019 in Kraft treten.
Das soll sich mit der Überarbeitung des Baugesetzes ändern:
Kleine Bauvorhaben sollen nicht mehr genehmigungspflichtig sein, wodurch auch etliche Bauverfahren und – genehmigungen wegfallen würden.
Unter solche kleine Bauvorhaben fallen etwa:
Zierbrunnen, Gartenteiche, Steingärten, Hochbeete und Grillkamine für die Gartengestaltung;
Wartehäuschen, Haltestellenüberdachungen und Telefonzellen;
Markt- und Verkaufsstände auf öffentlichen Verkehrsflächen;
Marterl und ähnliches;
Ladestationen für E-Fahrzeuge;
sowie Hochstände, Hochsitze, Futterstellen und ähnliches aus dem Jagdbereich.
Außerdem sollen einige Punkte nicht mehr unter die Baugenehmigung fallen, die bereits anderen Zuständigkeitsbereichen unterliegen. Kinderspielplätze unterliegen beispielsweise bereits strengen EU-Richtlinien und Gruften dem Burgenländischen Leichen- und Bestattungswesensgesetz. Photovoltaikanlagen sind derzeit noch bis fünf Kilowatt genehmigungsfrei, mit der Novelle soll das auf zehn kW ausgeweitet werden.
Auch geringfügige Bauvorhaben sollen leichter zu bewerkstelligen sein, indem statt detaillierten Unterlagen nur mehr einfache Skizzen zur Bewilligung eingereicht werden müssen. Das betrifft Gartenschuppen, Schwimmbecken bis zu 50 Quadratmeter Fläche, Umbauten im Innenraum oder kleine Arbeiten am eigenen Gebäude, wie etwa Dachsanierungen. Mauern bis zwei Meter Höhe an der Grundstücksgrenze sollen mit einem einfachen Einverständnis des Nachbarn aufgestellt werden können.
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