Anlagenrecht : Österreichischer Gesetzgeber gerät unter Zugzwang
Wie die Tageszeitung „Der Standard“ in ihrer Onlineausgabe vom Dienstag berichtet, wird das österreichische Anlagenrecht einer grundlegenden Reform unterzogen. Ein ganz wesentlicher Punkt dabei ist, dass auch Umwelt-NGOs gehört werden müssen. Bisher waren Parteien- und Überprüfungsrechte im österreichischen Umweltrecht bislang nicht vorgesehen.
Auslöser ist die jüngste Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) in der Rechtssache Protect (Urteil vom 20. 12. 2017, C-664/15), mit der im österreichischen Anlagenrecht kein Stein auf dem anderen bleibt. Der EuGH wartet nicht mehr darauf, dass die Mitgliedstaaten Umwelt-NGOs Parteistellung und gerichtliche Überprüfungsrechte einräumen. Er leitet das ab sofort direkt aus der Aarhus-Konvention ab. Die Konsequenzen für Anlagengenehmigungsverfahren sind dramatisch, für den Gesetzgeber besteht dringender Handlungsbedarf.
Im Wesentlichen hatte der Gerichtshof zwei Fragen zu klären: Muss NGOs in umweltrechtlichen Genehmigungsverfahren volle Parteistellung zukommen? Und müssen diese Umweltorganisationen die Möglichkeit haben, behördliche Genehmigungen für Anlagen gerichtlich bekämpfen und überprüfen zu lassen? Der EuGH sagt dazu zweimal ganz klar Ja – und das, obwohl diese Parteien- und Überprüfungsrechte im österreichischen Umweltrecht bislang nicht vorgesehen sind.
Als Folge dieser EuGH-Entscheidung können sich Umwelt-NGO nun zu gewerbe-, wasser-, verkehrs- oder naturschutzrechtlichen Bewilligungen in sämtlichen behördlichen Anlagengenehmigungsverfahren äußern und müssen angehört werden.