Steuertipp : Erhaltungspflichten durch Mieter
Ein Mieter übernahm auf Grund vertraglicher Verpflichtung Instandhaltungs- und Erneuerungspflichten für die Heiztherme sowie für die Gas-Wasser- und Strominstallationen.
Der Mieter forderte in Folge einen Abschlag vom Richtwertmietzins. Diese wurde ihm unter Hinweis auf 16 § Absatz2 des Mietrechtgesetzes (MRG) verwehrt, da es sich bei den dort angeführten Kriterien für Zu- und Abschläge vom Richtwertmietzinsen um eine taxative Aufzählung handelt.
Da die vertragliche Übernahme von Instandhaltungs- und Erneuerungspflichten durch den Mieter nicht in der Aufstellung des enthalten ist, gibt es keinen Abschlag auf den Hauptmietzins.
Steuertipp von Martin Senk und Christoph J. Heimerl, HS-Steuerberatung, Wien