Coronavirus : Diese Regelungen gelten für Bauunternehmen während der Coronakrise
Lange wurde zwischen den Sozialpartnern und der österreichischen Bundesregierung um eine einheitliche Lösung gerungen. Seit Donnerstagabend ist es so weit: Es darf weiter auf österreichischen Baustellen gearbeitet werden. Allerdings nur unter besonderen Voraussetzungen.
Was muss auf den Baustellen beachtet werden?
Die Sozialpartner haben in Zusammenarbeit mit dem Gesundheitsministerium einen 8-Punkte-Plan für das Arbeiten auf österreichischen Baustellen in Zeiten der Corona-Krise erlassen. Die "Handlungsanleitung der Sozialpartner für den Umgang mit Baustellen aufgrund von Covid-19" sieht beispielsweise zusätzliche Vorgaben für die Arbeitshygiene vor (etwa Reinigung von Werkzeug, Maschinen), organisatorische Maßnahmen (etwa zeitlich gestaffeltes Umkleiden), Einsatz von Schutzmasken bei Arbeiten mit üblicherweise weniger als einem Meter Abstand, Regelungen für den An- oder Abtransport von Personen zu und von Baustellen, die Belegung der Schlafräume mit höchstens einer Person und die Einhaltung der allgemeinen Corona-Schutzmaßnahmen, die jetzt schon im öffentlichen Raum gelten - nämlich Distanz von mindestens einem Meter, gründliches Händewaschen, nicht mit den Händen ins Gesicht greifen und Husten oder Niesen in den gebeugten Ellbogen oder in ein Taschentuch, das sofort entsorgt wird.
Wie kann ich für eine ausreichende Arbeitshygiene sorgen?
Zur Arbeitshygiene müssen dem Papier zufolge Desinfektionsmittel bereitgestellt werden und die sanitären und sozialen Einrichtungen (Waschgelegenheiten, Aufenthaltscontainer etc.) regelmäßig gereinigt werden; bei Werkzeugen, Fahrzeugen und Maschinen sind vor allem alle Griffe und Armaturen laufend zu desinfizieren. Das Umkleiden und Pausen sind zeitlich und örtlich zu trennen. Bei Arbeiten im Freien, bei denen der Ein-Meter-Abstand nicht einzuhalten ist, sind spezielle Maßnahmen von Mund-Nasen-Maske bis hin zu Vollvisier vorzunehmen, in geschlossenen Räumen sollen Atemschutzmaßnehmen bis zur Klasse FFP-1 verwendet werden, bei beengten Verhältnissen in geschlossenen Räumen sind zwingend hocheffiziente FFP-2-Masken vorgeschrieben.
Arbeitgeber, die bekanntermaßen einer Covid-19-Risikogruppe angehören (etwa mit Immunsuppression oder Vorerkrankungen wie Diabetes) dürfen Bereiche mit erhöhtem Ansteckungsrisiko nicht betreten. Bei der An- und Abreise von Beschäftigten ist in den Fahrzeugen die Zahl der Personen so zu beschränken, dass mindestens ein Meter Abstand gewährleistet ist. "Schlafräume dürfen nicht mit mehr als einer Person belegt sein.“
Worauf kann ich sonst noch achten?
Die bereits erwähnte Abstandsregelung sollte nicht nur auf Baustellen, sondern auch innerhalb des eigenen Betriebs gewahrt werden. Außerdem sollte auf die Husten- und Nies-Etikette geachtet werden: Husten und niesen Sie nicht in die Handflächen, sondern in die Ellenbeuge. Auch verstärkte Hygienemaßnahmen wie regelmäßiges Händewaschen und verstärkte Desinfektion sind zu empfehlen. Rauchpausen oder andere Pausen, in denen sich mehrere Arbeitnehmer auf engem Raum zusammenfinden, erhöhen das Ansteckungsrisiko und können vom Arbeitgeber verboten werden.
Wie geht man mit infizierten Mitarbeitern um?
Bereits ein Verdacht auf eine Coronavirus-Infektion reicht, dass der Arbeitgeber umgehende die Gesundheitsbehörden informieren muss. In Österreich passiert das am besten unter der Telefonnummer 1450, die extra für die Coronakrise eingeführt wurde. Ein Infektionsverdacht besteht dann, wenn der Arbeitnehmer akute Symptome zeigt, sich innerhalb der letzten 14 Tag in einem gefährdeten Gebiet befand oder in den vergangenen zwei Wochen mit einer infizierten Person persönlichen Kontakt hatte. Weitere Anweisungen erhält der Arbeitgeber dann von den Gesundheitsbehörden, es empfiehlt sich aber, den Arbeitnehmer vorerst in einem eigenen Raum unterzubringen.
Haben Mitarbeiter in Quarantäne Anspruch auf Lohnfortzahlung?
Ja, wird ein Arbeitnehmer behördlich unter Quarantäne gestellt, ist der Arbeitgeber verpflichtet das Entgelt in vollem Ausmaß weiterzuzahlen. Das gilt solange, bis die Quarantäne beendet ist und der Mitarbeiter wieder zurück in die Arbeit kommen kann. Die Kosten dafür muss der Arbeitgeber aber nicht selber tragen, wie die WKÖ erklärt: „Der Arbeitgeber kann aber binnen sechs Wochen nach Ende der Quarantäne bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahmen getroffen wurden, einen Antrag auf Erstattung des weitergezahlten Entgeltes stellen. Diesem Antrag muss er den Bescheid, den der Arbeitnehmer von der Gesundheitsbehörde nach dem Epidemiegesetz über die Quarantäne erhalten hat, als Nachweis beilegen.“ Ein offizielles Antragsformular gibt es dafür nicht, es reicht ein formloses schreiben mit folgendem Inhalt:
„Name, Firma, ‚Antrag auf Vergütung des Verdienstentganges gem. § 32 Epidemiegesetz‘, Name des Arbeitnehmers, Zeitpunkt der Absonderung des Arbeitnehmers samt Bescheid über die Anordnung, Zeitpunkt der Aufhebung der Absonderung des Arbeitnehmers samt Bescheid über die Aufhebung, Nachweis der Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber an den Arbeitnehmer (z. B. Lohnzettel, Überweisungsbeleg, etc.), Kontoverbindung des Unternehmens.“
Was kann ich als Arbeitgeber tun, wenn nicht genug Beschäftigung für meine Mitarbeiter vorhanden ist?
Hier gibt es mehrere Möglichkeiten: Zum einen können Arbeitnehmer und Arbeitgeber eine Unterbrechung des Dienstverhältnisses vereinbaren. Dies muss einvernehmlich geschehen und die Wiedereinstellung zu einem späteren Zeitpunkt muss verbindlich sein. Dafür sollte eine schriftliche Wiedereinstellungszusage aufgesetzt werden, in der festgehalten wird, dass alle Ansprüche aus dem alten Arbeitsvertrag in den neuen übernommen werden.
Des Weiteren können sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer auf unbezahlten Urlaub einigen. Die Entgeltpflicht wird damit ruhend gestellt, der Arbeitsvertrag bleibt aber weiterhin bestehen. Wichtig für den Arbeitnehmer: Er bleibt zwar bis zu einem Monat lang weiter sozialversichert, muss die Beiträge dafür aber selbst decken.
Der Arbeitgeber kann mit den Mitarbeitern auch vereinbaren, während der Coronakrise Überstunden und Urlaub abzubauen. Verpflichten kann der Arbeitgeber die Arbeitnehmer dazu aber nur, wenn der Betrieb von Kunden nicht betreten werden darf und demzufolge keine oder zu wenig Arbeit anfällt.
Zu guter Letzt können Mitarbeiter auch in Kurzarbeit geschickt werden. Die Kosten dafür werden zum Teil vom Staat getragen.