Bauförderung : Die wichtigsten Fakten zum Baukindergeld
Verdienstgrenzen, Altersgrenzen, Baustatus
Den Antrag für Baukindergeld stellen können Familien mit mindestens einem Kind. Das können Alleinerziehende, verheiratete und unverheiratete Paare sein. Eine Obergrenze bei der Anzahl der Kinder gibt es nicht, allerdings dürfen sie nicht älter als 18 sein. Familien mit mittleren Einkommen soll so der Hausbau ermöglicht werden.
Das jährliche Haushaltseinkommen der Familie mit einem Kind – hier werden alle Antragsteller zusammengezählt – darf 90.000 Euro nicht überschreiten und die Familie darf sich nicht im Besitz anderer Immobilien befinden. Pro weiteres Kind können jährlich 15.000 Euro mehr verdient werden. Der Antrag kann nicht gestellt werden, bevor der Bauantrag genehmigt ist. Ist das Bauvorhaben schon abgeschlossen, ist es aber nicht zu spät – bis zu drei Monate nach Einzug kann Baukindergeld beantragt werden.
Fördersumme, Förderzeitraum, Förderdeadline
Die Fördersumme richtet sich nicht nach der Größe des Projekts oder dem Grundstückspreis, sondern nach der Anzahl der Kinder. Pro Kind und Jahr wird die Förderung von 1.200 Euro überwiesen – für maximal zehn Jahre. Ist das Kind aber beispielsweise schon 15, wird die Förderung nur drei Jahre, bis zum 18. Geburtstag, ausbezahlt.
Das Angebot gilt nicht für immer – bis zum 31.12.2020 muss der Antrag gestellt werden. Wer sich jetzt also erst mit dem Thema eines Hausbaus beschäftigt, muss sich beeilen und sollte sich möglicherweise an einen erfahrenen Anbieter wenden, der Bauzeit und Baukosten garantieren kann und bereits weiß, was es alles für einen positiven Antrag braucht.
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Antragstellung, andere Förderungen
Hat man dann alles, was man für den Antrag braucht, reicht man diesen online bei der staatlichen Förderbank KfW ein. Dafür braucht es außerdem Einkommenssteuerbescheide der letzten zwei bis drei Jahre, eine Meldebestätigung, sollte der Einzug schon stattgefunden haben, und einen Grundbuchauszug.
Die Kombination mit weiteren Förderungen ist in vielen Fällen möglich.
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