Gesetzesnovelle : Deutschlands Makler müssen sich weiterbilden

Eine Grundausbildungspflicht zum Makler gibt es in Deutschland nicht. Eine Fortbildungspflicht jetzt aber schon. Alle drei Jahre 20 Stunden. Dazu sind Deutschlands Makler und Wohnimmobilienverwalter per Gesetz ab 1. August verpflichtet. Doch mit dem neuen Gesetz geht auch gleich eine Abschwächung des ursprünglichen Vorschlages einher.

Der Entwurf für die Änderung der Makler- und Bauträgerverordnung hatte eigentlich vorgesehen, dass die Makler sich von selbst bei den zuständigen Behörden regelmäßig melden und über ihre Fortbildung informieren müssen. Das ist jetzt nicht mehr Teil des Plans. Nur auf Anfrage der Behörde muss Auskunft und gegebenenfalls Nachweis erbracht werden. Also strichprobenartig. Ein bisschen wie beim Zoll.

Werden die Makler öfter geprüft werden als Pakete beim Zoll? Martin Kaßler, Geschäftsführer vom Dachverband Deutscher Immobilienverwalter, glaubt das nicht: "Es ist davon auszugehen, dass die Behörden allenfalls bei konkreten Verdachtsfällen aktiv werden.“

Nicht aus Kulanz

Milde gegenüber den Gewerbetreibenden ist freilich nicht der Grund für die Abschwächung der neuen Verordnung. Vielmehr befürchtet man eine Überlastung der Ämter, würden alle Makler im gleichen Zeitraum ihre Nachweise einbringen.

Diese Befürchtung klingt plausibel, handelt es sich doch immerhin um 46.500 Gewerbetreibende, auf die das neue Gesetz zutreffen wird. Jedoch hätte die Regelung, bis Ende Januar des Folgejahres der Fortbildung den Nachweis zu erbringen, auf einen größeren Zeitraum ausgeweitet werden können – ähnlich dem Zeitraum, in dem man seine Steuererklärung abschicken kann.

Voller Fokus?

Etwas Gutes hat die Abschwächung der neuen Verordnung freilich, zumindest laut der Erklärung des Wirtschaftsausschusses des Bundesrats, als er den Vorschlag zur Abschwächung einbrachte: Die Behörden könnten sich somit viel besser auf die Prüfung einzelner Personen und Unternehmen konzentrieren. Das klingt zwar wieder nach dem vom Dachverband befürchteten Aktivwerden nur im Verdachtsfall, doch könnten somit tatsächlich Betrugsfälle eher aufgedeckt beziehungsweise gleich verhindert werden als im Überlastungsfall einmal jährlich. Sollte ein Verwalter oder Makler auch auf Aufforderung hin keine Nachweise erbringen, soll eine Strafe von bis zu 5.000 Euro verhängt werden.

Für den Immobilienverband IVD ist die Novelle höchst überfällig. Jedoch: „Das Gesetz kann nur ein erster Schritt zu einem substanziellen Sachkundenachweis als Berufszulassung für Immobilienmakler und Verwalter sein. Die jetzige Regelung bleibt deutlich hinter unseren Erwartungen zurück“, sagt IVD-Präseident Jürgen Michael Schick.

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Zum Vergleich

In Österreich gibt es indes von vornherein Qualifikationserfordernisse für die Ausübung der Gewerbe des Immobilientreuhänders sowie für deren Angestellte. Diese Erfordernisse sollen laut dem aktuellen Regierungsübereinkommen sogar noch erhöht werden. Auf Nachfrage beim Fachverband Immobilien- und Vermögenstreuhänder bei der WKO würde eine Regelung über eine laufende Weiterbildung grundsätzlich begrüßt.

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