2013 statt 2012? : Bitte um Augenmaß bei der EU-Gebäuderichtlinie
Der Österreichische Verband der Immobilientreuhänder fordert eine Umsetzung der EU-Gebäuderichtlinie "mit Augenmaß", so ÖVI Geschäftsführer MMag. Anton Holzapfel. Besonders kritisch sehen die Immobilientreuhänder die geplante Verpflichtung, schon in Inseraten die Energiekennzahl anzuführen. "Die EU-Richtlinie ist diesbezüglich eindeutig, es reicht, die Kennzahl bei Inseraten in kommerziellen Medien zu nennen". Der österreichische Gesetzgeber plant, dass diese "Nennung" durch Abbildung des Labels des Energieausweises mit Kennzeichnung der Energieeffizienzklasse, die das Objekt aufweist, zu erfolgen habe. Damit wird auf völlig überschießende Weise in die Marketingaktivitäten der Immobilienunternehmen eingegriffen. Ginge es nach dem vorliegenden Entwurf, wären Wortinserate bzw. schwarz/weiß -Inserate in Hinkunft nicht mehr zulässig. Schon alleine aus Kostengründen wäre ein Marketing in Print-Medien damit endgültig Geschichte. Diese Regelung wird in der vorliegenden Fassung vehement abgelehnt.
Zum Thema Haftung unternimmt der ÖVI einen weiteren Vorstoß und fordert, dass der Aussteller des Energieausweises dem Käufer/Mieter für allfällige Fehler bei der Erstellung des Ausweises direkt haften soll. Eine vergleichbare Regelung gibt es in § 13 des Bauträgervertragsgesetzes, wonach die Sachverständigen bei der Feststellung des Baufortschrittes unmittelbar dem Erwerber haften, sie gelten nicht als Erfüllungsgehilfen des Treuhänders(Rechtsanwalt/Notar). "Mit einer solchen Regelung würden allfällige Schadenersatzansprüche aus einem fehlerhaften Energieausweis direkt ausgeglichen," so Holzapfel weiter.
Ein besonders heikler Punkt wird auch noch in der völlig bedingungsfreien Möglichkeit der Ersatzvornahme durch den Mieter/Käufer gesehen. Nach dem derzeitigen Entwurf kann sowohl der Mieter als auch der Käufer einen Energieausweis auf Kosten des Vermieters/Verkäufers beauftragen, wenn ihm bei Vertragsunterzeichnung keiner vorgelegt wurde. Diese Bestimmung ist überschießend. Hier muss der Verkäufer/Vermieter analog zum Gewährleistungsrecht zumindest die Möglichkeit zur Mängelbehebung binnen einer gewissen Frist haben.
Das bisherige EAVG verweist hinsichtlich der Ausnahmen auf die landes- bzw. bundesgesetzlichen Baubestimmungen. Dies hat zum Teil zu einer sehr unübersichtlichen Situation mit weitreichenden Ausnahmeregelungen geführt. Dies soll nun - nicht zu Unrecht- geändert werden. Zu bedenken ist, dass der Zweck des Energieausweises im Bauverfahren ja ein anderer ist, als bei Vermietung und Verkauf. Im Bauverfahren soll der Energieausweis dokumentieren, welche Kennwerte das Gebäude nach der Errichtung bzw. nach der Sanierung zu erreichen hat." Ein denkmalgeschütztes Haus kann eben nicht so einfach energetisch optimiert werden, die Ausnahmebestimmung in der Bauordnung ist jedenfalls zielführend" so Holzapfel. Die Vorlage bei Verkauf und Vermietung ist aber eine Dokumentation des Status quo. "Wünschenswert wäre aber, dass andere Ausnahmefälle vorgesehen werden, die in der Praxis vorkommen, so z. B. für Abbruchobjekte (Liegenschaften mit baufälligem Haus).
Im Hinblick auf die bislang vielfachen Ausnahmebestimmungen (zB in der Wiener Bauordnung) sollte das Gesetz zum 1. 1. 2013 in Kraft treten, nicht wie im Entwurf vorgesehen, schon am 1. 1. 2012. Die EU-Gebäuderichtlinie verpflichtet die Mitgliedsländer zu einer Umsetzung (Inkrafttreten der Bestimmungen) bis 9. 1. 2013. Auch bei bestehenden Makleraufträgen ist im Hinblick auf die neuen Verwaltungsstrafbestimmungen eine Übergangszeit erforderlich, um von den Auftraggebern, die bislang keinen Energieausweis erstellen ließen, einen solchen einzufordern, plädiert Holzapfel abschließend für eine ausreichende Vorbereitungszeit bei der Umsetzung der EU-Gebäuderichtlinie.
Ein besonders heikler Punkt wird auch noch in der völlig bedingungsfreien Möglichkeit der Ersatzvornahme durch den Mieter/Käufer gesehen. Nach dem derzeitigen Entwurf kann sowohl der Mieter als auch der Käufer einen Energieausweis auf Kosten des Vermieters/Verkäufers beauftragen, wenn ihm bei Vertragsunterzeichnung keiner vorgelegt wurde. Diese Bestimmung ist überschießend. Hier muss der Verkäufer/Vermieter analog zum Gewährleistungsrecht zumindest die Möglichkeit zur Mängelbehebung binnen einer gewissen Frist haben.
Das bisherige EAVG verweist hinsichtlich der Ausnahmen auf die landes- bzw. bundesgesetzlichen Baubestimmungen. Dies hat zum Teil zu einer sehr unübersichtlichen Situation mit weitreichenden Ausnahmeregelungen geführt. Dies soll nun - nicht zu Unrecht- geändert werden. Zu bedenken ist, dass der Zweck des Energieausweises im Bauverfahren ja ein anderer ist, als bei Vermietung und Verkauf. Im Bauverfahren soll der Energieausweis dokumentieren, welche Kennwerte das Gebäude nach der Errichtung bzw. nach der Sanierung zu erreichen hat." Ein denkmalgeschütztes Haus kann eben nicht so einfach energetisch optimiert werden, die Ausnahmebestimmung in der Bauordnung ist jedenfalls zielführend" so Holzapfel. Die Vorlage bei Verkauf und Vermietung ist aber eine Dokumentation des Status quo. "Wünschenswert wäre aber, dass andere Ausnahmefälle vorgesehen werden, die in der Praxis vorkommen, so z. B. für Abbruchobjekte (Liegenschaften mit baufälligem Haus).
Im Hinblick auf die bislang vielfachen Ausnahmebestimmungen (zB in der Wiener Bauordnung) sollte das Gesetz zum 1. 1. 2013 in Kraft treten, nicht wie im Entwurf vorgesehen, schon am 1. 1. 2012. Die EU-Gebäuderichtlinie verpflichtet die Mitgliedsländer zu einer Umsetzung (Inkrafttreten der Bestimmungen) bis 9. 1. 2013. Auch bei bestehenden Makleraufträgen ist im Hinblick auf die neuen Verwaltungsstrafbestimmungen eine Übergangszeit erforderlich, um von den Auftraggebern, die bislang keinen Energieausweis erstellen ließen, einen solchen einzufordern, plädiert Holzapfel abschließend für eine ausreichende Vorbereitungszeit bei der Umsetzung der EU-Gebäuderichtlinie.